
                          <XIV> PROTOKOL




           Abschriften div. Protokolle / Dokumente ...


<A>

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>Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge<
(Genfer Konvention - GK)

vom 28. Juli 1951; zugestimmt und verffentlicht durch Gesetz vom
1. September 1953 (BGBl.II 559)

Prambel

Die Hohen Vertragschliessenden Teile,

in der Erwgung, da die Satzung der Vereinten Nationen und die am
10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene
Allgemeine Erklrung der Menschenrechte den Grundsatz besttigt
haben, da die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und
Grundfreiheiten geniessen sollen,

in der Erwgung, da die Organisation der Vereinten Nationen
wiederholt die tiefe Verantwortung zum Ausdruck gebracht hat, die
sie fr die Flchtlinge empfindet, und sich bemht hat, diesen in
mglichst grossem Umfange die Ausbung der Menschenrechte und die
Grundfreiheiten zu sichern,

in der Erwgung, da es wnschenswert ist, frhere internationale
Vereinbarungen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge zu
revidieren und zusammenzufassen und den Anwendungsbereich dieser
Regelungen sowie den dadurch gewhrleisteten Schutz durch eine
neue Vereinbarung zu erweitern,

in der Erwgung, da sich aus der Gewhrung des Asylrechts nicht
zumutbare schwere Belastungen fr einzelne Lnder ergeben knnen
und da eine befriedigende Lsung des Problems, dessen
internationalen Umfang und Charakter die Organisation der
Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale
Zusammenarbeit unter diesen Umstnden nicht erreicht werden kann,

in dem Wunsche, da alle Staaten in Anerkennung des sozialen und
humanitren Charakters des Flchtlingsproblems alles in ihrer
Macht Stehende tun, um zu vermeiden, da dieses Problem
zwischenstaatliche Spannungen verursacht,

in Anerkenntnis dessen, da dem Hohen Kommissar der Vereinten
Nationen fr Flchtlinge die Aufgabe obliegt, die Durchfhrung der
internationalen Abkommen zum Schutz der Flchtlinge zu berwachen,
und da eine wirksame Koordinierung der zur Lsung dieses Problems
getroffenen Massnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem
Hohen Kommissar abhngen wird, -

haben folgendes vereinbart:


Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Definition des Begriffs "Flchtling"

A.

Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck "Flchtling" auf
jede Person Anwendung:

1. Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30.
Juni 1928 oder in Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und
10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in
Anwendung der Verfassung der Internationalen
Flchtlingsorganisation als Flchtling gilt.
Die von der Internationalen Flchtlingsorganisation whrend der
Dauer ihrer Ttigkeit getroffenen Entscheidungen darber, da
jemand nicht als Flchtling im Sinne ihres Status anzusehen ist,
stehen dem Umstand nicht entgegen, da die Flchtlingseigenschaft
Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2
dieses Artikels erfllen.

2. Die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind, und aus der begrndeten Furcht vor Verfolgung
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalitt, Zugehrigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
berzeugung sich ausserhalb des Landes befindet, dessen
Staatsangehrigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes
nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befrchtungen
nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose
infolge solcher Ereignisse ausserhalb des Landes befindet, in
welchem sie ihren gewhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin
zurckkehren kann oder wegen der erwhnten Befrchtungen nicht
dorthin zurckkehren will.
Fr den Fall, da eine Person mehr als eine Staatsangehrigkeit
hat, bezieht sich der Ausdruck, "das Land, dessen
Staatsangehrigkeit sie besitzt," auf jedes der Lnder, dessen
Staatsangehrigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes,
dessen Staatsangehrigkeit sie hat, beraubt gilt nicht eine
Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begrndete
Befrchtung gesttzen Grund den Schutz eines der Lnder nicht in
Anspruch genommen hat, deren Staatsangehrigkeit sie besitzt.

B.

1. Im Sinne dieses Abkommens knnen die im Artikel 1 Abschnitt A
enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind" in dem Sinne verstanden werden, da es sich
entweder um
a) "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten
sind" oder
b) Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo
eingetreten sind"
handelt. Jeder vertragschliessende Staat wird zugleich mit der
Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklrung
abgeben, welche Bedeutung er diesem Ausdruck vom Standpunkt der
von ihm aufgrund dieses Abkommens bernommenen Verpflichtungen zu
geben beabsichtigt.

2. Jeder vertragschliessende Staat, der die Formulierung zu a)
angenommen hat, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretr
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation seine
Verpflichtungen durch Annahme der Formulierung b) erweitern.

C.

Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen,
fllt nicht mehr unter dieses Abkommen,

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen
Staatsangehrigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehrigkeit diese
freiwillig wiedererlangt hat; oder

3. wenn sie eine neue Staatsangehrigkeit erworben hat und den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehrigkeit sie erworben hat,
geniesst, oder

4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor
Verfolgung verlassen hat oder ausserhalb dessen sie sich befindet,
zurckgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5. wenn sie nach Wegfall der Umstnde, aufgrund derer sie als
Flchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den
Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen
Staatsangehrigkeit sie besitzt.
Hierbei wird jedoch unterstellt, da die Bestimmung dieser Ziffer
auf keinen Flchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnitts A
dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf
frheren Verfolgungen beruhende Grnde berufen kann, um die
Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen
Staatsangehrigkeit er besitzt;

6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine
Staatsangehrigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstnde,
aufgrund derer sie als Flchtling anerkannt worden ist, in der
Lage ist, in das Land zurckzukehren, in dem sie ihren
gewhnlichen Wohnsitz hat.

Dabei wird jedoch unterstellt, da die Bestimmung dieser Ziffer
auf keinen Flchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnitts A
dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf
frheren Verfolgungen beruhende Gruende berufen kann, um die
Rckkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewhnlichen
Aufenthalt hatte.

D.

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution
der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der
Vereinten Nationen fr Flchtlinge geniessen.
Ist dieser Schutz oder diese Untersttzung aus irgendeinem Grunde
weggefallen, ohne da das Schicksal dieser Personen endgltig
gemss den hierauf bezglichen Entschliessungen der
Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so
fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses
Abkommens.

E.

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf eine Person, die von
den zustndigen Behrden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt
genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte
und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehrigkeit
dieses Landes verknpft sind.

F.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf
Personen, in bezug auf die aus schwerwiegenden Grnden die Annahme
gerechtfertigt ist,
a) da sie Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der
internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet
worden sind, um Bestimmungen bezglich dieser Verbrechen zu
treffen,
b) da sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen ausserhalb des
Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flchtling
aufgenommen wurden;
c) da sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die den
Zielen und Grundstzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Art. 2
Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Flchtling hat gegenber dem Land, in dem er sich befindet,
Pflichten, zu den insbesondere die Verpflichtung gehrt, die
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur
Aufrechterhaltung der ffentlichen Ordnung getroffenen Massnahmen
zu beachten.

Art. 3
Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die vertragschliessenden Staaten werden die Bestimmungen dieses
Abkommens auf Flchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus
Grnden der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anwenden.

Art. 4
Religion

Die vertragschliessenden Staaten werden den in ihrem Gebiet
befindlichen Flchtlingen in bezug auf die Freiheit der
Religionsausbung und die Freiheit des Religonsunterrichtes ihrer
Kinder eine mindestens ebenso gnstige Behandlung wie ihren
eigenen Staatsangehrigen gewhren.

Art. 5
Unabhngig von diesem Abkommen gewhrte Rechte

Rechte und Vergnstigungen, die unabhngig von diesem Abkommen den
Flchtlingen gewhrt werden, bleiben von den Bestimmungen dieses
Abkommens unberhrt.

Art. 6
Der Ausdruck "unter den gleichen Umstnden "

Im Sinne dieses Abkommens ist der Ausdruck "unter den gleichen
Umstnden" dahingehend zu verstehen, da die betreffende Person
alle Bedingungen erfllen muss (einschliesslich derjenigen, die
sich auf die Dauer und die Bedingungen des vorbergehenden oder
des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfllen mte, wenn
sie nicht Flchtling wre, um das in Betracht kommende Recht in
Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer Natur
nach ein Flchtling nicht erfllen kann.

Art. 7
Befreiung von der Gegenseitigkeit

1. Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen gnstigeren
Bestimmungen wird jeder vertragschliessende Staat den Flchtlingen
die Behandlung gewhren, die er Auslndern im allgemeinen gewhrt.

2. Nach dreijhrigem Aufenthalt werden alle Flchtlinge in dem
Gebiet der vertragschliessenden Staaten Befreiung von dem
Erfordernis der gesetzlichen Gegenseitigkeit geniessen.

3. Jeder vertragschliessende Staat wird den Flchtlingen weiterhin
die Rechte und Vergnstigungen gewhren, auf die sie auch bei
fehlender Gegenseitigkeit beim Inkrafttreten dieses Abkommens fr
diesen Staat bereits Anspruch hatten.

4. Die vertragschliessenden Staaten werden die Mglichkeit
wohlwollend in Erwgung ziehen, bei fehlender Gegenseitigkeit den
Flchtlingen Rechte und Vergnstigungen, ausser denen, auf die sie
nach Ziffer 2 und 3 Anspruch haben, sowie Befreiung von dem
Erfordernis der Gegenseitigkeit den Flchtlingen zu gewhren,
welche die Bedingungen von Ziffer 2 und 3 nicht erfllen.

5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden nicht nur auf die
in den Artikeln 13,18,19,21 und 22 dieses Abkommens genannten
Rechte und Vergnstigungen Anwendung, sondern auch auf die in
diesem Abkommen nicht vorgesehen Rechte und Vergnstigungen.

Art. 8
Befreiung von aussergewhnlichen Massnahmen

Aussergewhnliche Massnahmen, die gegen die Person, das Eigentum
oder die Interessen der Staatsangehrigen eines bestimmten Staates
ergriffen werden knnen, werden von den vertragschliessenden
Staaten auf einen Flchtling, der formell ein Staatsangehriger
dieses Staates ist, allein wegen seiner Staatsangehrigkeit nicht
angewendet. Die vertragschliessenden Staaten, die nach dem bei
ihnen geltenden Recht den in diesem Artikel aufgestellten
allgemeinen Grundsatz nicht anwenden knnen, werden in geeigneten
Fllen Befreiung zugunsten solcher Flchtlinge gewhren.

Art. 9
Vorlufige Massnahmen

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens hindert einen
vertragschliessenden Staat in Kriegszeiten oder bei Vorliegen
sonstiger schwerwiegender und aussergewhnlicher Umstnde daran,
gegen eine bestimmte Person vorlufig die Massnahmen zu ergreifen,
die dieser Staat fr seine Sicherheit fr erforderlich hlt, bis
dieser vertragschliessende Staat eine Entscheidung darber
getroffen hat, ob diese Person tatschlich ein Flchtling ist und
die Aufrechterhaltung dieser Massnahmen im vorliegenden Falle im
Interesse der Sicherheit des Staates notwendig ist.

Art. 10
Fortdauer des Aufenthaltes

1. Ist ein Flchtling whrend des Zweiten Weltkrieges
zwangsverschickt und in das Gebiet eines der Vertragsstaaten
verbracht worden und hlt er sich dort auf, so wird die Dauer
dieses Zwangsaufenthaltes als rechtmssiger Aufenthalt in diesem
Gebiet gelten.

2. Ist ein Flchtling whrend des Zweiten Weltkrieges aus dem
Gebiet eines Vertragsstaates zwangsverschickt worden und vor
Inkrafttreten dieses Abkommens dorthin zurckgekehrt, um dort
seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen, so wird die Zeit vor und
nach dieser Zwangsverschickung fr alle Zwecke, fr die ein
ununterbrochener Aufenthalt erforderlich ist, als ein
ununterbrochener Aufenthalt gelten.

Art. 11
Geflchtete Seeleute

Bei Flchtlingen, die ordnungsgemss als Besatzungsangehrige
eines Schiffes angeheuert sind, das die Flagge eines
Vertragsstaates fhrt, wird dieser Staat die Mglichkeit
wohlwollend in Erwgung ziehen, diesen Flchtlingen die
Genehmigung zur Niederlassung in seinem Gebiet zu erteilen und
ihnen Reiseausweise auszustellen oder ihnen vorlufig den
Aufenthalt in seinem Gebiete zu gestatten, insbesondere um ihre
Niederlassung in einem anderen Lande zu erleichtern.


Kapitel II. Rechtsstellung

Art. 12
Personalstatut

1. Das Personalstatut jedes Flchtlings bestimmt sich nach dem
Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines
Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes.

2. Die von einem Flchtling vorher erworbenen und sich aus seinem
Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der
Eheschliessung, werden von jedem vertragschliessenden Staat
geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitten, die nach
dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Hierbei wird
jedoch unterstellt, da das betreffende Recht zu demjenigen
gehrt, das nach den Gesetzen dieses Staates anerkannt worden
wre, wenn die in Betracht kommende Person kein Flchtling
geworden wre.

Art. 13
Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Die vertragschliessenden Staaten werden jedem Flchtling
hinsichtlich des Erwerbs von beweglichem und unbeweglichem
Eigentum und sonstiger diesbezglicher Rechte sowie hinsichtlich
von Miet-, Pacht- und sonstigen Vertrgen ber bewegliches und
unbewegliches Eigentum eine mglichst gnstige und jedenfalls
nicht weniger gnstige Behandlung gewhren, als sie Auslndern im
allgemeinen unter den gleichen Umstnden gewhrt wird.

Art. 14
Urheberrecht und gewerbliches Schutzrecht

Hinsichtlich des Schutzes von gewerblichen Rechten, insbesondere
an Erfindungen, Muster und Modellen, Warenzeichen und
Handelsnamen, sowie des Schutzes von Rechten an Werken der
Literatur, Kunst und Wissenschaft geniesst jeder Flchtling in dem
Land, in dem er seinen gewhnlichen Aufenthalt hat, den Schutz,
der den Staatsangehrigen dieses Landes gewhrt wird. Im Gebiete
jedes anderen vertragschliessenden Staates geniesst er den Schutz,
der in diesem Gebiet den Staatsangehrigen des Landes gewhrt
wird, in dem er seinen gewhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 15
Vereinigungsrecht

Die vertragschliessenden Staaten werden den Flchtlingen, die sich
rechtmssig in ihrem Gebiet aufhalten, hinsichtlich der
Vereinigungen, die nicht politisch und nicht Erwerbszwecken
dienen, und den Berufsverbnden die gnstigste Behandlung wie den
Staatsangehrigen eines fremden Landes unter den gleichen
Umstnden gewhren.

Art. 16
Zugang zu den Gerichten

1. Jeder Flchtling hat in dem Gebiet der vertragschliessenden
Staaten freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten.

2. In dem vertragschliessenden Staat, in dem ein Flchtling seinen
gewhnlichen Aufenthalt hat, geniesst er hinsichtlich des Zugangs
zu den Gerichten einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung
von der Sicherheitsleistung fr Prozesskosten dieselbe Behandlung
wie ein eigener Staatsangehriger.

3. In den vertragschliessenden Staaten, in denen ein Flchtling
nicht seinen gewhnlichen Aufenthalt hat, geniesst er hinsichtlich
der in Ziffer 2 erwhnten Angelegenheit dieselbe Behandlung wie
ein Staatsangehriger des Landes, in dem er seinen gewhnlichen
Aufenthalt hat.


Kapitel III. Erwerbsttigkeit

Art. 17
Nichtselbstndige Arbeit

1. Die vertragschliessenden Staaten werden hinsichtlich der
Ausbung nichtselbstndiger Arbeit jedem Flchtling, der sich
rechtmssig in ihrem Gebiet aufhlt, die gnstigste Behandlung
gewhren, die den Staatsangehrigen eines fremden Landes unter den
gleichen Umstnden gewhrt wird.

2. In keinem Falle werden die einschrnkenden Massnahmen, die fr
Auslnder oder fr die Beschftigung von Auslndern zum Schutze
des eigenen Arbeitsmarktes bestehen, Anwendung auf Flchtlinge
finden, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens durch den
betreffenden Vertragstaat bereits davon befreit waren oder eine
der folgenden Bedingungen erfllen;
a) wenn sie sich drei Jahre im Lande aufgehalten haben;
b) wenn sie mit einer Person, die die Staatsangehrigkeit des
Aufenthaltslandes besitzt, die Ehe geschlossen haben. Ein
Flchtling kann sich nicht auf die Vergnstigung dieser Bestimmung
berufen, wenn er seinen Ehegatten verlassen hat;
c) wenn sie ein oder mehrere Kinder haben, die die
Staatsangehrigkeit des Aufenthaltslandes besitzen.

3. Die vertragschliessenden Staaten werden hinsichtlich der
Ausbung nichtselbstndiger Arbeit Massnahmen wohlwollend in
Erwgung ziehen, um alle Flchtlinge, insbesondere diejenigen, die
im Rahmen eines Programmes zur Anwerbung von Arbeitskrften oder
eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind, den eigenen
Staatsangehrigen rechtlich gleichzustellen.

Art. 18
Selbstndige Arbeit

Die vertragschliessenden Staaten werden den Flchtlingen, die sich
rechtmssig in ihrem Gebiet befinden, hinsichtlich der Ausbung
einer selbstndigen Ttigkeit in Landwirtschaft, Industrie,
Handwerk und Handel sowie die Einrichtung von Handels- und
industriellen Unternehmen eine mglichst gnstige und jedenfalls
nicht weniger gnstige Behandlung gewhren, als sie Auslndern im
allgemeinen unter den gleichen Umstnden gewhrt wird.

Art. 19
Freie Berufe

1. Jeder vertragschliessende Staat wird den Flchtlingen, die sich
rechtmssig in seinem Gebiet aufhalten, Inhaber von durch die
zustndigen Behrden dieses Staates anerkannten Diplomen sind und
einen freien Beruf auszuben wuenschen, eine mglichst gnstige
und jedenfalls nicht weniger gnstige Behandlung gewhren, als sie
Auslndern im allgemeinen unter den gleichen Umstnden gewhrt
wird.

2. Die vertragschliessenden Staaten werden alles in ihrer Macht
Stehende tun, um im Einklang mit ihren Gesetzen und Verfassungen
die Niederlassung solcher Flchtlinge in den ausserhalb des
Mutterlandes gelegenen Gebieten sicherzustellen, fr deren
internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.

Kapitel IV. Wohlfahrt

Art. 20
Rationierung

Falls ein Rationierungssystem besteht, dem die Bevlkerung
insgesamt unterworfen ist und das die allgemeine Verteilung von
Erzeugnissen regelt, an denen Mangel herrscht, werden Flchtlinge
wie Staatsangehrige behandelt.

Art. 21
Wohnungswesen

Hinsichtlich des Wohnungswesens werden die vertragschliessenden
Staaten insoweit, als diese Angelegenheit durch Gesetze oder
sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist oder der berwachung
ffentlicher Behrden unterliegt, den sich rechtmssig in ihrem
Gebiet aufhaltenden Flchtlingen eine mglichst gnstige und
jedenfalls nicht weniger gnstige Behandlung gewhren, als sie
Auslndern im allgemeinen unter den gleichen Umstnden gewhrt
wird.

Art. 22
ffentliche Erziehung

1. Die vertragschliessenden Staaten werden den Flchtlingen
dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehrigen hinsichtlich des
Unterrichts in Volksschulen gewhren.

2. Fr ber die Volksschule hinausgehenden Unterricht,
insbesondere die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von
auslndischen Studienzeugnissen, Diplomen und akademischen Titeln,
den Erlass von Gebhren und Abgaben und die Zuerkennung von
Stipendien werden die vertragschliessenden Staaten eine mglichst
gnstige und in keinem Falle weniger gnstige Behandlung gewhren,
als sie Auslndern im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen
gewhrt wird.

Art. 23
ffentliche Frsorge

Die vertragschliessenden Staaten werden den Flchtlingen, die sich
rechtmssig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der
ffentlichen Frsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche
Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehrigen gewhren.

Art. 24
Arbeitsrecht und soziale Sicherheit

1. Die vertragschliessenden Staaten werden den Flchtlingen, die
sich rechtmssig in ihrem Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung
gewhren wie ihren Staatsangehrigen, wenn es sich um folgende
Angelegenheiten handelt:
a) ohne einschliesslich Familienbeihilfen, wenn diese einen Teil
des Arbeitsentgelts bilden, Arbeitszeit, berstunden, bezahlten
Urlaub, Einschrnkungen der Heimarbeit, Mindestalter fr die
Beschftigung, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit von Frauen
und Jugendlichen und Genu der durch Tarifvertrge gebotenen
Vergnstigungen, soweit alle diese Fragen durch das geltende Recht
geregelt sind oder in die Zustndigkeit der Verwaltungsbehrden
fallen.
b) Soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen bezglich der
Arbeitsunflle, der Berufskrankheiten, der Mutterschaft, der
Krankheit, der Arbeitsunfhigkeit, des Alters und des Todes, der
Arbeitslosigkeit, des Familienunterhalts sowie jedes anderen
Wagnisses, das nach dem im betreffenden Land geltenden Recht durch
ein System der sozialen Sicherheit gedeckt wird) vorbehaltlich
i) geeigneter Abmachungen ber die Aufrechterhaltung der
erworbenen Rechte und Anwartschaften,
ii) besonderer Bestimmungen, die nach dem im Aufenthaltsland
geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen oder
Teilleistungen betreffen, die ausschliesslich aus ffentlichen
Mitteln bestritten werden, sowie Zuwendungen an Personen, die
nicht die fr die Gewhrung einer normalen Rente geforderten
Bedingungen der Beitragsleistung erfllen.

2. Das Recht auf Leistung, das durch den Tod eines Flchtlings
infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entsteht,
wird nicht dadurch berhrt, da sich der Berechtigte ausserhalb
des Gebiets des vertragschliessenden Staates aufhlt.

3. Die vertragschliessenden Staaten werden auf die Flchtlinge die
Vorteile der Abkommen erstrecken, die sie hinsichtlich der
Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften auf dem
Gebiete der sozialen Sicherheit untereinander abgeschlossen haben
oder abschliessen werden, soweit die Flchtlinge die Bedingungen
erfllen, die fr Staatsangehrige der Unterzeichnerstaaten der in
Betracht kommenden Abkommen vorgesehen sind.

4. Die vertragschliessenden Staaten werden wohlwollend die
Mglichkeit prfen, die Vorteile hnlicher Abkommen, die zwischen
diesen vertragschliessenden Staaten und Nichtvertragsstaaten in
Kraft sind oder sein werden, soweit wie mglich auf Flchtlinge
auszudehnen.

Kapitel V. Verwaltungsmassnahmen

Art. 25
Verwaltungshilfe

1. Wrde die Ausbung eines Rechts durch einen Flchtling
normalerweise die Mitwirkung auslndischer Behrden erfordern, die
er nicht in Anspruch nehmen kann, so werden die
vertragschliessenden Staaten, in deren Gebiet er sich aufhlt,
dafr sorgen, da ihm diese Mitwirkung entweder durch ihre eigenen
Behrden oder durch eine internationale Behrde zuteil wird.

2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Behrden werden Flchtlingen
diejenigen Urkunden und Bescheinigungen ausstellen oder unter
ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die Auslndern normalerweise von
den Behrden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt
werden.

3. Die so ausgestellten Urkunden oder Bescheinigungen werden die
amtlichen Schriftstcke ersetzen, die Auslndern von den Behrden
ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie
werden bis zum Beweis des Gegenteils als gltig angesehen.

4. Vorbehaltlich der Ausnahmen, die zugunsten Bedrftiger
zuzulassen wren, knnen fr die in diesem Artikel erwhnten
Amtshandlungen Gebhren verlangt werden; diese Gebhren sollen
jedoch niedrig sein und mssen denen entsprechen, die von eigenen
Staatsangehrigen fr hnliche Amtshandlungen erhoben werden.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels berhren nicht die Artikel 27
und 28.

Art. 26
Freizgigkeit

Jeder vertragschliessende Staat wird den Flchtlingen, die sich
rechtmssig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewhren, dort
ihren Aufenthalt zu whlen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich
der Bestimmungen, die allgemein auf Auslnder unter den gleichen
Umstnden Anwendung finden.

Art. 27.
Personalausweis

Die vertragschliessenden Staaten werden jedem Flchtling, der sich
in ihrem Gebiet befindet und keinen gltigen Reiseausweis besitzt,
einen Personalausweis ausstellen.

Art. 28
Reiseausweise

1. Die vertragschliessenden Staaten werden den Flchtlingen, die
sich rechtmssig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise
ausstellen, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten,
es sei denn, da zwingende Gruende der ffentlichen Sicherheit
oder Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen des Anhanges zu
diesem Abkommen werden auf diese Ausweise Anwendung finden. Die
vertragschliessenden Staaten knnen einen solchen Reiseausweis
jedem anderen Flchtling ausstellen, der sich in ihrem Gebiet
befindet; sie werden ihre Aufmerksamkeit besonders jenen
Flchtlingen zuwenden, die sich in ihrem Gebiet befinden und nicht
in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat zu erhalten, in
dem sie ihren rechtmssigen Aufenthalt haben.

2. Reiseausweise, die aufgrund frherer internationaler Abkommen
von den Unterzeichnerstaaten ausgestellt worden sind, werden von
den vertragschliessenden Staaten anerkannt und so behandelt
werden, als ob sie den Flchtlingen aufgrund dieses Artikels
ausgestellt worden wren.

Art. 29
Steuerliche Lasten

l. Die vertragschliessenden Staaten werden von den Flchtlingen
keine anderen oder hheren Gebhren, Abgaben oder Steuern,
gleichviel unter welcher Bezeichnung, erheben, als unter hnlichen
Verhltnissen von ihren eigenen Staatsangehrigen jetzt oder
knftig erhoben werden.

2. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer schliessen nicht aus,
die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften ber Gebhren fr die
Ausstellung von Verwaltungsurkunden einschliesslich
Personalausweisen an Auslnder auf Flchtlinge anzuwenden.

Art. 30
berfhrung von Vermgenswerten

1. Jeder vertragschliessende Staat wird in bereinstimmung mit den
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Landes den
Flchtlingen gestatten, die Vermgenswerte, die sie in sein Gebiet
gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes zu berfhren,
in dem sie zwecks Wiederansiedlung aufgenommen worden sind.

2. Jeder vertragschliessende Staat wird die Antrge von
Flchtlingen wohlwollend in Erwgung ziehen, die auf die Erlaubnis
gerichtet sind, alle anderen Vermgenswerte, die zu ihrer
Wiederansiedlung erforderlich sind, in ein anderes Land zu
berfhren, in dem sie zur Wiederansiedlung aufgenommen worden
sind.

Art. 31
Flchtlinge, die sich nicht rechtmssig im Aufnahmeland aufhalten

1. Die vertragschliessenden Staaten werden wegen unrechtmssiger
Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flchtlinge
verhngen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr
Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und
die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschliessenden Staaten
einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, da sie sich
unverzglich bei den Behrden melden und Gruende darlegen, die
ihre unrechtmssige Einreise oder ihren unrechtmssigen Aufenthalt
rechtfertigen.

2. Die vertragschliessenden Staaten werden den Flchtlingen beim
Wechsel des Aufenthaltsortes keine Beschrnkungen auferlegen,
ausser denen, die notwendig sind; diese Beschrnkungen werden
jedoch nur solange Anwendung finden, bis die Rechtsstellung dieser
Flchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist,
in einem anderen Land Aufnahme zu erhalten. Die
vertragschliessenden Staaten werden diesen Flchtlingen eine
angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen zur
Aufnahme in einem anderen Land gewhren.

Art. 32
Ausweisung

1. Die vertragschliessenden Staaten werden einen Flchtling, der
sich rechtmssig in ihrem Gebiet befindet, nur aus Grnden der
ffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausweisen.

2. Die Ausweisung eines Flchtlings darf nur in Ausfhrung einer
Entscheidung erfolgen, die in einem durch gesetzliche Bestimmungen
geregelten Verfahren ergangen ist. Soweit nicht zwingende Gruende
fr die ffentliche Sicherheit entgegenstehen, soll dem Flchtling
gestattet werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, ein
Rechtsmittel einzulegen und sich zu diesem Zweck vor einer
zustndigen Behrde oder vor einer oder mehreren Personen, die von
der zustndigen Behrde besonders bestimmt sind, vertreten zu
lassen.

3. Die vertragschliessenden Staaten werden einem solchen
Flchtling eine angemessene Frist gewhren, um ihm die Mglichkeit
zu geben, in einem anderen Lande um rechtmssige Aufnahme
nachzusuchen. Die vertragschliessenden Staaten behalten sich vor,
whrend dieser Frist diejenigen Massnahmen anzuwenden, die sie zur
Aufrechterhaltung der inneren Ordnung fr zweckdienlich erachten.

Art. 33
Verbot der Ausweisung und Zurckweisung
1. Keiner der vertragschliessenden Staaten wird einen Flchtling
auf irgendeine Weise ber die Grenzen von Gebieten ausweisen oder
zurckweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehrigkeit, seiner Zugehrigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
berzeugung bedroht sein wrde.

2. Auf die Vergnstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein
Flchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Grnden als eine
Gefahr fr die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich
befindet, oder der eine Gefahr fr die Allgemeinheit dieses
Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines
besonders schweren Vergehens rechtskrftig verurteilt wurde.

Art. 34
Einbrgerung

Die vertragschliessenden Staaten werden soweit wie mglich die
Eingliederung und Einbrgerung der Flchtlinge erleichtern. Sie
werden insbesondere bestrebt sein, Einbrgerungsverfahren zu
beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens soweit wie mglich
herabzusetzen.


Kapitel VI. Durchfhrung- und bergangsbestimmungen

Art. 35
Zusammenarbeit der staatlichen Behrden mit den Vereinten Nationen

1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich zur
Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen fr Flchtlinge oder jeder ihm etwa nachfolgenden anderen
Stelle der Vereinten Nationen bei der Ausbung seiner Befugnisse,
insbesondere zur Erleichterung seiner Aufgabe, die Durchfhrung
der Bestimmungen dieses Abkommens zu berwachen.

2. Um es dem Amt des Hohen Kommissars oder jeder ihm etwa
nachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen zu
ermglichen, den zustndigen Organen der Vereinten Nationen
Berichte vorzulegen, verpflichten sich die vertragschliessenden
Staaten, ihm in geeigneter Form die erbetenen Ausknfte und
statistischen Angaben zu liefern ber
a) die Lage der Flchtlinge,
b) die Durchfhrung dieses Abkommens und
c) die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in
bezug auf Flchtlinge jetzt oder knftig in Kraft sind.

Art. 36
Ausknfte ber innerstaatliche Rechtsvorschriften

Die vertragschliessenden Staaten werden dem Generalsekretr der
Vereinten Nationen den Wortlaut der Gesetze und sonstiger
Rechtsvorschriften mitteilen, die sie etwa erlassen werden, um die
Durchfhrung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 37
Beziehung zu frher geschlossenen Abkommen

Unbeschadet der Bestimmungen seines Artikels 28 Ziffer 2 tritt
dieses Abkommen im Verhltnis zwischen den vertragschliessenden
Staaten an die Stelle der Vereinbarungen vom 5.Juli 1922, 31. Mai
1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935 sowie der
Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, des Protokolls
vom 14. September 1939 und der Vereinbarung vom 15. Oktober 1946.

Kapitel VII. Schlussbestimmungen

Art. 38
Regelung von Streitfllen

Jeder Streitfall zwischen den Parteien dieses Abkommens ber
dessen Auslegung oder Anwendung, der auf andere Weise nicht
beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der an dem Streitfall
beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.

Art. 39
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Dieses Abkommen liegt in Genf am 28. Juli 1951 zur
Unterzeichnung auf und wird nach diesem Zeitpunkt beim
Generalsekretr der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt vom
28. Juli bis 31. August im Europischen Bro der Vereinten
Nationen zur Unterzeichnung auf, sodann erneut vom 17. September
1951 bis 31. Dezember 1952 am Sitz der Organisation der Vereinten
Nationen.

2. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle
Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, durch
jeden Nicht-Mitgliedstaat, der zur Konferenz der Bevollmchtigten
ber die Rechtsstellung der Flchtlinge und Staatenlosen
eingeladen war, sowie durch jeden anderen Staat auf, den die
Vollversammlung zur Unterzeichnung einldt. Das Abkommen ist zu
ratifizieren; die Ratifikations-Urkunden sind beim Generalsekretr
der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Staaten knnen
diesem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt
erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretr der Vereinten Nationen.

Art. 40
Klausel zur Anwendung auf andere Gebiete

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der
Ratifikation oder des Beitritts erklren, da sich die Geltung
dieses Abkommens auf alle oder mehrere oder eins der Gebiete
erstreckt, die er in den internationalen Beziehungen vertritt.
Eine solche Erklrung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem dieses
Abkommen fr den betreffenden Staat in Kraft tritt.

2. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs zu einem spteren
Zeitpunkt erfolgt durch eine an den Generalsekretr der Vereinten
Nationen zu richtenden Mitteilung und wird am neunzigsten Tage
nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Generalsekretr der
Vereinten Nationen die Mitteilung erhalten hat, oder zu dem
Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen fr den betreffenden Staat in
Kraft tritt, wenn dieser letztgenannte Zeitpunkt spter liegt.

3. Bei Gebieten, fr die dieses Abkommen im Zeitpunkt der
Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts nicht gilt, wird
jeder beteiligte Staat die Mglichkeit prfen, sobald wie mglich
alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den
Geltungsbereich dieses Abkommens auf diese Gebiete auszudehnen,
gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierung
dieser Gebiete, wenn eine solche aus verfassungsmssigen Grnden
erforderlich ist.

Art. 41
Klausel fr Bundesstaaten

Im Falle eines Bundes- oder Nichteinheitsstaates werden
nachstehende Bestimmungen Anwendung finden:
a) Soweit es sich um die Artikel dieses Abkommens handelt, fr die
der Bund die Gesetzgebung hat, werden die Verpflichtungen der
Bundesregierung dieselben sein wie diejenigen der
Unterzeichnerstaaten, die keine Bundesstaaten sind.
b) Soweit es sich um die Artikel dieses Abkommens handelt, fr die
einzelnen Lnder, Provinzen oder Kantone, die aufgrund der
Bundesverfassung zur Ergreifung gesetzgeberischer Massnahmen nicht
verpflichtet sind, die Gesetzgebung haben, wird die
Bundesregierung sobald wie mglich diese Artikel den zustndigen
Stellen der Lnder, Provinzen oder Kantone befrwortend zur
Kenntnis bringen.
c) Ein Bundesstaat als Unterzeichner dieses Abkommens wird auf das
ihm durch den Generalsekretr der Vereinten Nationen bermittelte
Ersuchen eines anderen vertragschliessenden Staates hinsichtlich
einzelner Bestimmungen des Abkommens eine Darstellung der
geltenden Gesetzgebung und ihrer Anwendung innerhalb des Bundes
und seiner Glieder bermitteln, aus der hervorgeht, inwieweit
diese Bestimmungen durch Gesetzgebung oder sonstige Massnahmen
wirksam geworden sind.

Art. 42
Vorbehalte

1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des
Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens, mit
Ausnahme der Artikel 1,3,4,16(1),33,36 bis 46 einschliesslich,
Vorbehalte machen.

2. Jeder vertragschliessende Staat, der gemss Ziffer 1 dieses
Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch
eine diesbezgliche, an den Generalsekretr der Vereinten Nationen
zu richtende Mitteilung zurcknehmen.

Art. 43
Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt
der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.

2. Fr jeden der Staaten, die das Abkommen nach Hinterlegung der
sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder
ihm beitreten, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses
Staates in Kraft.

Art. 44
Kndigung

1. Jeder vertragschliessende Staat kann das Abkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretr der Vereinten Nationen zu
richtende Mitteilung kndigen.

2. Die Kndigung wird fr den betreffenden Staat ein Jahr nach dem
Zeitpunkt wirksam, an dem sie beim Generalsekretr der Vereinten
Nationen eingegangen ist.

3. Jeder Staat, der eine Erklrung oder Mitteilung gemss Artikel
40 gegeben hat, kann jederzeit spter dem Generalsekretr der
Vereinten Nationen mitteilen, da das Abkommen auf in der
Mitteilung bezeichnetes Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das
Abkommen findet sodann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem diese
Mitteilung beim Generalsekretr eingegangen ist, auf das in
Betracht kommende Gebiet keine Anwendung.

Art. 45
Revision

1. Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit mittels einer an
den Generalsekretr der Vereinten Nationen zu richtenden
Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen.
2. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die
Massnahmen, die gegebenenfalls in bezug auf diesen Antrag zu
ergreifen sind.

Art. 46
Mitteilungen des Generalsekretrs der Vereinten Nationen

Der Generalsekretr der Vereinten Nationen macht allen
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39
bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten Mitteilung ber:
a) Erklrungen und Mitteilungen gemss Artikel 1, Abschnitt B;
b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklrungen
gemss Artikel 39;
c) Erklrungen und Anzeigen gemss Artikel 40;
d) gemss Artikel 42 erklrte oder zurckgenommene Vorbehalte;
e) den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemss Artikel 43 in
Kraft tritt;
f) Kndigungen und Mitteilungen gemss Artikel 44;
g) Revisionsantrge gemss Artikel 45

Zu Urkunde dessen haben die unterzeichneten gehrig beglaubigten
Vertreter namens ihrer Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am achtundzwanzigsten Juli
neunzehnhunderteinundfnfzig, in einem einzigen Exemplar, dessen
englischer und franzsischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend
ist, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen
hinterlegt wird, und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39
bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten bermittelt werden.
(Es folgen die Staaten, die unter Vorbehalt beigetreten sind,
unter Anfhrung dieser Vorbehalte)

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Bei der Unterzeichnung gab der beglaubigte Bevollmchtigte der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland namens seiner Regierung
gemss Artikel 1 Abschnitt (1) des Abkommens die folgende
Erklrung ab:
"Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklrt die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, da hinsichtlich ihrer aufgrund dieses
Abkommens bernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt
A enthaltenen Worte, Ereignisse, die vor dem 1 Januar 1951
eingetreten sind, so verstanden werden sollen, da sie sich auf
Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder
anderswo eingetreten sind."

ANHANG

1
1. Der im Artikel 28 dieses Abkommens vorgesehene Reiseausweis hat
dem anliegenden Muster zu entsprechen.
2. Der Ausweis ist in mindestens zwei Sprachen abzufassen, von
denen eine englisch oder franzsisch ist.

2
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Ausstellungslandes knnen die
Kinder auf dem Ausweis eines der Elternteile oder, unter
besonderen Umstnden, eines anderen erwachsenen Flchtlings
aufgefhrt werden.

3
Die fr die Ausstellung des Ausweises zu erhebenden Gebhren
duerfen den fr die Ausstellung von nationalen Pssen geltenden
Mindestsatz nicht berschreiten.

4
Soweit es sich nicht um besondere Ausnahmeflle handelt, wird der
Ausweis fr die grsstmgliche Anzahl von Lndern ausgestellt.

5
Die Geltungsdauer des Ausweises betrgt je nach Wahl der
ausstellenden Behrde ein oder zwei Jahre.

6
1. Zur Erneuerung oder Verlngerung der Geltungsdauer des
Ausweises ist die ausstellende Behrde zustndig, solange der
Inhaber sich rechtmssig nicht in einem anderen Gebiet
niedergelassen hat und rechtmssig im Gebiet der genannten Behrde
wohnhaft ist. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter den
gleichen Voraussetzungen die Behrde zustndig, die den frheren
Ausweis ausgestellt hat.
2. Diplomatische oder konsularische Vertreter, die zu diesem Zweck
besonders ermchtigt sind, haben das Recht, die Geltungsdauer der
von ihren Regierungen ausgestellten Reiseausweise fr eine
Zeitdauer, die sechs Monate nicht berschreiten darf, zu
verlngern.
3. Die vertragschliessenden Staaten werden die Mglichkeit der
Erneuerung oder Verlngerung der Geltungsdauer der Reiseausweise
oder der Ausstellung neuer wohlwollend prfen, wenn es sich um
Flchtlinge handelt, die sich nicht mehr rechtmssig in ihrem
Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, in dem
sie rechtmssig wohnhaft sind, einen Reiseausweis zu erhalten.

7
Die vertragschliessenden Staaten werden die Gltigkeit der im
Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens
ausgestellten Ausweise anerkennen.

8
Die zustndigen Behrden des Landes, in welches der Flchtling
sich zu begeben wuenscht, werden, wenn sie zu seinem Aufenthalt
bereit sind und ein Sichtvermerk erforderlich ist, einen
Sichtvermerk auf seinem Ausweis anbringen.

9
1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, den
Flchtlingen, die den Sichtvermerk ihres endgltigen
Bestimmungsgebietes erhalten haben, Durchreisesichtvermerke zu
erteilen.
2. Die Erteilung dieses Sichtvermerks darf aus Grnden verweigert
werden, die jedem Auslnder gegenber zur Verweigerung eines
Sichtvermerks berechtigen wrden.

10
Die Gebhren fr die Erteilung von Ausreise-, Einreise- oder
Durchreisesichtvemerken duerfen den fr auslndische Psse
geltenden Mindestsatz nicht berschreiten.

11
Wechselt ein Flchtling seinen Wohnort oder lsst er sich
rechtmssig im Gebiet eines anderen vertragschliessenden Staates
nieder, so geht gemss Artikel 28 die Verantwortung fr die
Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zustndige Behrde
desjenigen Gebietes ber, bei welcher der Flchtling seinen Antrag
zu stellen berechtigt ist.

12
Die Behrde, die einen neuen Ausweis ausstellt, hat den alten
Ausweis einzuziehen und an das Land zurckzusenden, das ihn
ausgestellt hat, wenn in dem alten Ausweis ausdrcklich bestimmt
ist, da er an das Ausstellungsland zurckzusenden ist; im anderen
Falle wird die Behrde, die den neuen Ausweis ausstellt, den alten
einziehen und ihn vernichten.

13
1. Jeder der vertragschliessenden Staaten verpflichtet sich, dem
Inhaber eines Reiseausweises, der ihm vom Staat gemss Artikel 28
dieses Abkommens ausgestellt wurde, die Rckkehr in sein Gebiet zu
einem beliebigen Zeitpunkt whrend der Geltungsdauer des Ausweises
zu gestatten.
2. Vorbehaltlich der Bestimmung der vorstehenden Ziffer kann ein
vertragschliessender Staat verlangen, da sich der Inhaber dieses
Ausweises allen Formalitten unterwirft, die fr aus- oder
einreisende Personen jeweils vorgeschrieben sind.
3. Die vertragschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor,
in Ausnahmefllen oder in Fllen, in denen die
Aufenthaltsgenehmigung  des Flchtlings fr eine ausdrcklich
bestimmte Zeitdauer gltig ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Ausweises den Zeitabschnitt zu beschrnken, whrend dessen der
Flchtling zurckkehren darf; diese Zeit darf jedoch nicht weniger
als drei Monate betragen.


14
Unter alleinigem Vorbehalt der Bestimmungen des Paragraphen 13
berhren die Bestimmungen des Anhangs in keiner Weise die Gesetze
und Vorschriften, die in den Gebieten der vertragschliessenden
Staaten die Voraussetzungen fr die Aufnahme, Durchreise, den
Aufenthalt, die Niederlassung und Ausreise regeln.

15
Die Ausstellung des Ausweises und die darin angebrachten Vermerke
bestimmen und berhren nicht die Rechtsstellung des Inhabers,
insbesondere nicht seine Staatsangehrigkeit.

16
Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf
den Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertreter des
Ausstellungslandes und verleiht diesen Vertretern kein
Schutzrecht.

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>Aktion deutsche Einheit<

                     Aktion deutsche Einheit
                              (AKON)
                       Aktionsgemeinschaft
                    fr die Wiedervereinigung
                        Gesamtdeutschlands
                             Programm

Die AKTION DEUTSCHE EINHEIT (AKON), eine berparteiliche Bewegung
fr Recht und Freiheit des deutschen Volkes, wendet sich mit
folgendem Programm an alle Deutschen, die ein wiedervereinigtes,
deutsches Deutschland in gerechten Grenzen erstreben. Strken auch
Sie die deutsche Sache jetzt durch Ihren Beitritt zur AKON.
Beitrittsantrag auf der Rckseite.

Einigkeit und Recht und Freiheit
Das Programm der berparteilichen AKTION DEUTSCHE EINHEIT

 1. Die AKTION DEUTSCHE EINHEIT (AKON) will die Deutschlandvor-
    stellungen des Grundgesetzes und der bundesdeutschen hchst-
    richterlichen Rechtsprechung in einem freiheitlichen und
    demokratischen, sozialen und deutschen Rechtsstaat auf der
    Grundlage eines gleichen Rechts fr alle Menschen, Vlker und
    Staaten sowie der allgemeinen Regeln des Vlkerrechts
    verwirklichen.

Selbstbestimmung in gerechten Grenzen
 2. Das Recht auf Selbsbestimmung in gerechten Grenzen ist fr das
    deutsche Volk ebenso unverzichtbar wie fr jedes andere Volk
    der Welt.
 3. Die geistige und kulturelle Einheit aller Deutschen als ein
    Volk ist gerade in unserer Zeit von Deutschlands tiefster
    Erniedrigung das erste Gebot. Darum sind alle direkten und
    indirekten Versuche, durch die Schaffung sogenannter Staats-
    nationen die volkliche Einheit der deutschen Nation zu
    zerstren, zurckzuweisen.
 4. Die Mglichkeiten des deutschen Volkes auf Selbstverwirk-
    lichung hngen in hohem Mae von der Volkszahl ab. Daher ist
    eine kinder- und familienfreundliche Finanz-, Wirtschafts- und
    Sozialpolitik, bei der auch vorbildliche Manahmen des Aulands
    bercksichtigt werden mssen, von entscheidender Bedeutung.
 5. Die Ostvertrge sind, sollten sie nicht in der Auslegung von
    Bundesverfassungsgericht und Bundestag lediglich einen - fr
    die deutschen Seite ohnedies selbstverstndlichen -
    Gewaltverzicht ausdrcken, null und nichtig, denn keine
    Regierung kann auf Menschenrechte, zu denen das
    Selbstbestimmungsrecht gehrt, verzichten.

    Die AKON fordert von allen ffentlichen und privaten Stellen,
    die Landkarten herausgeben, da bei den Vertreibungsgebieten
    die deutschen Orts- und Flurnamen erhalten bleiben.

Deutschland den Deutschen
 6. Unter anderem macht es die volkliche Gemeinsamkeit aller
    Deutschen zur Pflicht, den Auslnderanteil in der Bundesre-
    publik Deutschland zu begrenzen, um nicht neue Grben gegen-
    ber den auerhalb Westdeutschlands und Westberlins lebenden
    Deutschen zu ziehen. Der Mibrauch des Asylrechts durch
    sogenannte Wirtschaftsflchtlinge und andere Scheinasylanten
    ist durch geeignete gesetzliche Manahmen zu verhindern. Einer
    Zwangsgermanisierung mu ebenso gewehrt werden wie einer
    Umvolkung der deutschen Nation und Entdeutschung Deutschlands.
 7. Deutschland den Deutschen! Das bedeutet die Zurckdrngung
    supranationaler Einflsse, soweit sie Lebensinteressen der
    deutschen Nation beeintrchtigen oder gar auf eine Auflsung
    des deutschen Volkes gerichtet sind.

Zentralpunkt: Deutsche Einheit
 8. Die deutsche Einheit richtet gegen kein anderes Volk. Die
    deutsche Politik mu all jene frdern, die bereit sind, die
    deutsche Sache zu untersttzen. Das mu ein wesentlicher
    Gesichtspunkt bei der Gewhrung von Entwicklungshilfe und
    anderen finanziellen Leistungen des deutschen Steuerzahlers
    sein.
 9. Das gesamtdeutsche Streben in Mitteldeutschland, wo sogar
    Altkommunisten die nationale Frage den marxistischen Irrlehren
    vorziehen und wo unter Aufwand von Milliarden Mark Mauer und
    Mordanlagen die Abstimmung mit den Fen verhindern, ist ein
    stndiger Appell an die in Freiheit lebenden Deutschen, sich
    der Zugehrigkeit zu unserem Volk wrdig zu erweisen.

Erste Pflicht des Staates
    Die Frsorge der AKTION DEUTSCHE EINHEIT gilt aber auch in
    hervorragendem Mae den im brigen Sowjetimperium entrechteten
    Millionen Deutschen. Wir fordern insbesondere von der Bonner
    Regierung, die Menschenrechte und die Ausreisewnsche dieser
    Deutschen zu einem Mastab der Beziehungen mit Moskau und
    seinen Satelliten zu machen.
10. Nach dem Vorbild Israels, aber auch vieler anderer Lnder, ist
    das Eintreten fr alle, wo immer lebenden Volkszugehrigen
    erste Pflicht des Staates.

                 Einigkeit und Recht und Freiheit

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

( ) Weil ich an der Einheit der deutschen Nation festhalten will,
    beantrage ich hiermit meinen Beitritt zur AKTION DEUTSCHE
    EINHEIT (Monatsbeitrag DM 3,-)
( ) Weil ich die Bewahrung des deutschen Charakters von
    Deutschland als Grundvoraussetzung des Weiterlebens unseres
    Volkes ansehe, trete ich hiermit der INITIATIVE fr
    AUSLNDERBEGRENZUNG (I.f.A.) bei (Monatsbeitrag DM 1,50).
( ) Weil ich die Hakampagne gegen unsere Soldaten und vor allem
    gegen unsere Gefallenen von Herzen verabscheue, erklre ich
    jetzt meinen Beitritt zum EHRENBUND RUDEL - Gemeinschaft zum
    Schutz der Frontsoldaten - (Monatsbeitrag DM 1,50).

Ich abonniere die Zeitungen, die sich fr die vorgenannten Ziele
einsetzen:

( ) DEUTSCHE NATIONAL-ZEITUNG                  (monatlich DM 8,35)
( ) DEUTSCHER ANZEIGER                         (monatlich DM 8,35)
( ) DEUTSCHE WOCHEN-ZEITUNG                    (monatlich DM 8,35)

Senden Sie mir  ..... kostenlose Programme der AKON zur
Weiterverbreitung.

__________________________________________________________________
Name                  Vorname                          Beruf

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Strae/Hausnr.        Postleitzahl/Wohnort

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Geburtsort            Geburtsdatum

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Welcher Partei oder Vereinigung gehren Sie in welcher Funktion
an?

__________________________________________________________________
Welcher Partei oder Vereinigung gehrten Sie in den letzten 10
Jahren in welcher Funktion an?

__________________________________________________________________
Datum                           Unterschrift

Sie knnen die Zeitungs-Bestellung binnen einer Woche schriftlich
Widerrufen. Es gengt die Absendung innerhalb dieser Frist an den
DSZ-Verlag, Paosostr. 2, 800 Mnchen 60.

__________________________________________________________________
Datum                           Unterschrift

                       Bitte einsenden an:
                AKON, Postfach 1445, 8033 Planegg
  Konten: Postgirokonto Mnchen, Nr. 526 15-801 (BLZ 700 100 80)
       Mnchner Bank, Mnchen, Nr. 061 500 (BLZ 701 901 0)
------------------------------------------------------------------
Verantwortlich fr den Inhalt: Bruno Wetzel, Paosostr. 2, 8000
Mnchen 60.
Druck: Land- und Seebote, Starnberg

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>Aktion Lebensschutz< (AL)

  Grundsatzprogramm

                  Das Verbrechen der Abtreibung

Von allen Symptomen der lebensgefhrlichen Erkrankungen unserer
Kultur ist die Abtreibung vielleicht das abscheulichste, sicher-
lich aber das am meisten verbrecherichste:

Die Bundesrepublik Deutschland ist eines der reichsten Lnder der
Welt; wenn aus angeblich sozialer Not jhrlich Tausende gesunde
Kinder im Mutterleib gettet werden, dann ist das nicht einfach
nur ein Skandal, sondern ein Verbrechen am Menschen, an unserem
Volk und seiner Zukunft!

Darum ist der Kampf gegen den Abtreibungs - Massenmord der
Schwerpunkt der Arbeit unserer Aktion Lebensschutz:

Wer das Leben schtzen will, darf die ungeborenen und totgeschla-
genen Kinder nicht vergessen - aus dem Volk mu ein Aufschrei
gegen dieses Morden erschallen, den niemand berhren kann!

Die wohlmeinenden aber erfolglosen Worte und Aktivitten der
bisherigen Abtreibungsgegner verhallen und scheitern weil:
     - vielfltige Rcksichten sie lhmen
     - die Abtreibungsbefhrworter lautstrker und besser
       organisiert sind
     - auer einigen konfessionellen Gruppen keine Organisation
       diesen geduldeten und gar befhrworteten Verbechen
       entgegentritt und diesen Kampf als Schwerpunkt begreift.
       berall ist das nur ein nebenschliches Thema und fllt
       faulen Kompromissen und gesellschaftlicher Feigheit zum
       Opfer.

Die AKTION LEBENSSCHUTZ durchbricht diesen Hllenkreis des
Schweigens und der Feigheit:

Durch die weite Verbreitung unseres Informationsmaterials und
durch intensive Mitgliederwerbung wird die AL den Kampf gegen den
Abtreibungsmord und damit fr das Leben und die Zukunft so sehr
intensivieren, bis auch die Herrschenden diesen Aufschrei aus dem
Volk nicht mehr berhren knnen und zur nderung ihrer lebens-
feindlichen und todbringenden Haltung gezwungen werden!

                         Die Forderungen

Um dieses Ziel zu erreichen, fordert die AKTION LEBENSSCHUTZ:

 1. Beendigung der gegenwrtigen Abtreibungspraxis

 2. Wiederherstellung des  218 in der Form, wie er vor der
    todbringenden "Reform" bestand.

 3. Zulassung von Abtreibung ausschlielich aus medizinischen und
    eugenischen Grnden.

 4. Strafandrohung gegen Abtreibung an gesunden Kindern, die sich
    an der fr Totschlag orientiert.

 5. Grozgige staatliche Untersttzung fr Kinderreiche Familien.

 6. Grozgige staatliche Untersttzung fr alleinerziehende
    Mtter und Vter.

 7. Erleichterung der Adoptionsmglichkeiten.

 8. Untersttzung und Ermutigung aller Initiativen, die dem
    Gedanken des Lebensschutzes verpflichtet sind und sich
    bemhen, aus der Bundesrepublik Deutschland wieder ein
    kinderfreundliches Land zu machen.

               Stoppt den Kindermord im Mutterleib

Helfen Sie mit, damit das Leben ber den Tod siegt und unser Volk
eine Zukunft hat!

Jedes ungeborene, gesunde Kind hat ein Recht zu leben!

Darum    AKTION LEBENSSCHUTZ          AL

verantwortlich fr diesen Text zeichnet Ingrid Weckert, u. a.
Autorin in "Deutschland in Geschichte und Gegenwart" (etwa 1987)

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>Allgemeine Erklrung der Menschenrechte<

  Verkndet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am
  10. Dezember 1948

Prambel

  Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen
Familie innewohnenden Wrde und ihrer gleichen und
unveruerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der
Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,

  da Verkennung und Miachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei fhrten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt
haben, und da die Schaffung einer Welt, in der Menschen, frei von
Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das
hchste Bestreben der Menschheit verkndet worden ist,

  da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft
des Rechtes zu schtzen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen
Tyrannei und Unterdrckung als letztem Mittel gezwungen wird,

  da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen den Ntionen zu frdern,

  da die Vlker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren
Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Wrde und den
Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von
Mann und Frau erneut bekrftigt und beschlossen haben, den
sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei grerer
Freiheit zu frdern,

  da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung
und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
durchzusetzen,

  da eine gemeinsame Auffassung ber diese Rechte und Freiheiten
von grter Wichtigkeit fr die volle Erfllung dieser
Verpflichtung ist,

  verkndet die Generalversammlung

die vorliegende allgemeine Erklrung der Menschenrechte als das
von allen Vlkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,
damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese
Erklrung stets gegenwrtig halten und sich bemhen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten
zu frdern und durch fortschreitende Manahmen im nationalen und
internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatschliche
Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevlkerung sowohl der
Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu
gewhrleisten.

  Artikel 1

  Freiheit, Gleichheit, Brderlichkeit

Alle Menschen sind frei und gleich an Wrde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im
Geiste der Brderlichkeit begegnen.

  Artikel 2

  Verbot der Diskriminierung

  1.

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklrung verkndeten
Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa
nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Religion, politischer und sonstiger
berzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum,
Geburt oder sonstigen Umstnden.

  2.

Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes
oder Gebietes, dem eine Person angehrt, ohne Rcksicht darauf, ob
es unabhngig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschrnkung
seiner Souvernitt unterworfen ist.

  Artikel 3

  Recht auf Leben und Freiheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
Person.

  Artikel 4

  Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.

  Artikel 5

  Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

  Artikel 6

  Anerkennung als Rechtsperson

Jeder Mensch hat berall Anspruch auf Anerkennung als
Rechtsperson.

  Artikel 7

  Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle
haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche
Behandlung, welche die vorliegende Erklrung verletzen wrde, und
gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen
Behandlung.

  Artikel 8

  Anspruch auf Rechtsschutz

Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den
zustndigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die
seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzen.

  Artikel 9

  Schutz vor Verhaftung und Ausweisung

Niemand darf willkrlich festgenommen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.

  Artikel 10

  Anspruch auf rechtliches Gehr

Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes und ffentliches Verfahren vor einem
unabhngigen und unparteiischen Gericht, das ber seine Rechte und
Verpflichtungen oder aber ber irgendeine gegen ihn erhobene
strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

  Artikel 11

  Quivis censetur innocens; nulla poena sine lege

  1.

Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist
solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem
ffentlichen Verfahren, in dem alle fr seine Verteidigung ntigen
Voraussetzungen gewhrleistet waren, gem dem Gesetz nachgewiesen
ist.

  2.

Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des
nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war.
Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhngt werden als die,
welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar
war.

  Artikel 12

  Freiheitssphre des Einzelnen

Niemand darf willkrlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf
seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat
Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder
Anschlge.

  Artikel 13

  Freizgigkeit und Auswanderungsfreiheit

  1.

Jeder Mensch hat das Recht auf freizgigkeit und frei Wahl seines
Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

  2.

Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschlielich seines
eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurckzukehren.

  Artikel 14

  Asylrecht

  1.

Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Lndern vor Verfolgung Asyl
zu suchen und zu genieen.

  2.

Dieses Recht kann jedoch im Falle seiner Verfolgung wegen
nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die
Ziele und Grundstze der Vereinten Nationen verstoen, nicht in
Anspruch genommen werden.

  Artikel 15

  Recht auf Staatsangehrigkeit

  1.

Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsabgehrigkeit.

  2.

Niemandem darf seine Staatsangehrigkeit willkrlich entzogen noch
ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehrigkeit zu
wechseln.

  Artikel 16

  Freiheit der Eheschlieung, Schutz der Familie

  1.

Heiratsfhige Mnner und Frauen haben ohne Beschrnkung durch
Rasse, Staatsbrgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu
schlieen und eine Familie zu grnden. Sie haben bei der
Eheschlieung, whrend der Ehe und bei deren Auflsung gleiche
Rechte.

  2.

Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung
der zuknftigen Ehegatten geschlossen werden.

  3.

Die Familie ist die natrliche und grundlegende Einheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und
Staat.

  Artikel 17

  Gewhrleistung des Eigentums

  1.

Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf
Eigentum.

  2.

Niemand darf willkrlich seines Eigentums beraubt werden.

  Artikel 18

  Gewissens- und Religionsfreiheit

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfat die Freiheit, seine
Religion oder seine berzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit,
seine Religion oder seine berzeugung allein oder in Gemeinschaft
mit anderen, in der ffentlichkeit oder privat, durch Lehre,
Ausbung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

  Artikel 19

  Meinung- und Informationsfreiheit

Jeder mensch hat das Recht auf freie Meinungsuerung; dieses
Recht umfat die Frieheit, Meinungen unangefochten anzuhngen und
Ideen mit allen Verstndigungsmitteln ohne Rcksicht auf Grenzen
zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

  Artikel 20

  Versammlungs- und Vereinsfreiheit

  1.

Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.

  2.

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehren.

  Artikel 21

  Allgemeines, gleiches Wahlrecht

  1.

Jeder Mensch hat das Recht, an der leitung ffentlicher
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewhlte
Vertreter teilzunehmen.

  2.

Jeder mensch hat unter gleichen bedingungen das Recht auf
Zulassung zu ffentlichen mtern in seinem Lande.

  3.

Der Wille des Volkes bildet die Grundlage fr die Autoritt der
ffentlichen Gewalt; dieser Wille mu durch periodische und
unverflschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei
geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien
Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

  Artikel 22

  Soziale Sicherheit

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale
Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche
Manahmen und internationale Zusammenarbeit unter Bercksichtigung
der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genu
der fr seine Wrde und die freie Entwicklung seiner
Persnlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen.

  Artikel 23

  Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

  1.

Jeder mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie Schutz
gegen Arbeitslosigkeit.

  2.

Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das
Recht auf gleichen Lohn fr gleiche Arbeit.

  3.

Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der
menschlichen Wrde entsprechende Existenz sichert und die, wenn
ntig, durch andere soziale Schutzmanahmen zu ergnzen ist.

  4.

Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen
Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

  Artikel 24

  Erholung und Freizeit

Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine
vernnftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen,
bezahlten Urlaub.

  Artikel 25

  Soziale Betreuung

  1.

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und
seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschlielich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, rztlicher Betreuung und der notwednigen
Leistungen der sozialen frsorge gewhrleistet; er hat das Recht
auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invaliditt, Verwitwung, Alter oder von anderweitgem Verlust
seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstnde.

  2.

Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und
Untersttzung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genieen den
gleichen sozialen Schutz.

  Artikel 26

  Kulturelle Betreuung, Elternrecht

  1.

Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterreicht mu wenigstens
in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der
Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher
Unterricht sollte allgemein zugnglich sein; die hheren Studien
sollen allen nach Magabe ihrer Fhigkeiten und Leistungen in
gleicher Weise offenstehen.

  2.

Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen
Persnlichkeit und die Strkung der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verstndnis, Duldsamkeit
und Freundschaft zwischen allen Nationen uns allen rassischen oder
religisen Gruppen frdern und die Ttigkeit der Vereinten
Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begnstigen.

  3.

In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren
Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.

  Artikel 27

  Freiheit des Kulturlebens

  1.

Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft
frei teilzunehmen, sich der Knste zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

  2.

Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und
materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen,
literarischen oder knstlerischen Produktion ergeben, deren
Urheber er ist.

  Artikel 28

  Angemessene Sozial- und Internationalordnung

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale
Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklrung aufgefhrten
Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden knnen.

  Artikel 29

  Grundpflichten

  1.

Jeder Mensch hat Pflichten gegenber der Gemeinschaft, in der
allein die freie und volle Entwicklung seiner Persnlichkeit
mglich ist.

  2.

Jeder Mensch ist in Ausbung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschrnkungen unterworfen, die das Gesetz ausschlielich zu dem
Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und
Freiheiten der anderen zu gewhrleisten und den gerechten
Anforderungen der Moral, der ffentlichen Ordnung und der
allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu
gengen.

  3.

Rechte und Freiheiten drfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundstzen der Vereinten Nationen ausgebt werden.

Keine Bestimmung der vorliegenden Erklrung darf so ausgelegt
werden, da sich daraus fr einen Staat, eine Gruppe oder eine
Person irgendein Recht ergibt, eine Ttigkeit auszuben oder eine
Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser
Erklrung angefhrten Rechte und Freiheiten abzielen.

(Quelle/n: 309)

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>Anzeige in der FAZ 07.04.1995<

8. Mai 1945 - Gegen das Vergessen

"Im Grunde genommen bleibt dieser 8. Mai 1945 die tragischste und
fragwrdigste Parodoxie fr jeden von uns. Warum denn? Weil wir
erlst und vernichtet in einem gewesen sind." Die Parodoxie des 8.
Mai, die der erste Bundesprsident unserer Republik, Theodor
Heuss, so treffend charakterisierte, tritt zunehmend in den
Hintergrund. Einseitig wird der 8. Mai von Medien und Politikern
als "Befreiung" charakterisiert. Dabei droht in Vergessenheit zu
geraten, da dieser Tag nicht nur das Ende der nationalsozialis-
tischen Schreckensherrschaft bedeutete, sondern zugleich auch den
Beginn von Vertreibungsterror und neuer Unterdrckung im Osten und
den Beginn der Teilung unseres Landes.
Ein Geschichtsbild, das diese Wahrheiten verschweigt, verdrngt
oder relativiert, kann nicht Grundlage fuer das Selbstverstndnis
einer selbstbewussten Nation sein, die wir Deutschen in der
europischen Vlkerfamilie werden mssen, um vergleichbare
Katastrophen knftig auszuschliessen.

Herbert Ammon, Karl-Hermann Altena, Rudolf Andreas, Dr. Hans Apel,
Dr. Alfred Ardelt, Helmut Brwald, Jorg Bahnemann, Lothar Beck,
Andreas Becker, Heinz Behrendt, Maria von Below, Karl-Friedrich
von Below, Jost Berlin, Brigitte Bielke, Ferdinand Frst von
Bismarck, Frank Blochmann, Ewald Bodeit, Wilfried Bhm, Dr.
Alexander Bker, Christoph Bolay, Peter Bohnsack, Andreas
Borchert, Heinz Bornmann, Gottfried Bouvain-Schlegel, Christoph
Brandt, Dr. Manfred Brunner, Roland Bubik, Dr. F. Bnger, Alfred
Busek, Carl-Wilhelm Busse, Joachim Collasius, Burkhard Cornelius,
Jrgen von Corvin, Heinz Cyris, Mario Czaja, Wilhelm Czypull,
Prof. Dr. J. L. Decamilli, Katja-Julka Dejak, Gerhard Dewitz, Dr.
Hans-Walter Dieckmann, Ulrich Diektter, Johannes Doering, Dr.
Alfred Dregger, Hildegard Ebel, Prof. Dr. med. F. Ehrenbrand,
Werner Ehrhardt, Dr. Christof Ehrler, Prof. Dr. Gerhard Eiselt,
Wolfram Ellinghaus, Joachim Ergenzinger, Dr. Siegfried Ernst,
Reiner Eschweiler, Dr. Gnther Ebach, Prof. Dr. Achim Fahs,
Siegmar Faust, Dr. Gerhard Femppel, Klaus Fenten, Reiner Fink, Dr.
Herbert Fleissner, Michael Frank, Alexander Fritsch, Dr. Manfred
Frhlich, Peter Frhlich, Immo Garrn, Dr. Peter Gauweiler, Franz
G. Gell, Flottillenadmiral Christian Giermann, Klaus Gille,
Volkmar Gieseler, Ronald Glser, Adalbert Gloyna, Rdiger
Goldmann, Dr. Rainer Goldt, Herbert Goliasch, Wilhelm von
Gottberg, Martin Gotzes, Volker Graffstdt, Uwe Greve, Klaus
Grbig, Peter Lothar Groppe, Dr. Rosemarie Gro, Winfried Gro,
Gnther Grossmann, Sabine Haase, Axel Hahn, Prof. Dr. Eberhard
Hamer, Ernst-Ulrich Hantel, Heinz Hartmann, Frank Hauke, Hans
Heckel, Walter Held, Kurt Helle, Stefan Herwig, Carl-Christian
Hesse, Ass.-Prof. Dr. Lothar Hbelt, Eberhard Hnig, Udo Hoevel,
Martin Holzfu, Helmut Horn, Prof. Dr. Klaus Hornung, P. A.
Hussock, Claus Jger, Hans-Joachim Josewski, Prof. Dr. Egon
Jttner, Karsten Jung, Johannes Kalker, Evelyn Kalous, Andreas
Kaluza, Prof. Dr. Gudrun Kammasch, M. J. Egon Kamper, Helmut
Kamphausen, Peter Freiherr von Kapherr, Dr. Heiner E. Kappel,
Heinz Karst, Silke Kaufmann, Thomas Keup, Heiner Kausch, Hans G.
Kirschstein, Manfred Kittlaus, Dr. Ernst Kittner, Karl-Heinz
Klein, Jrgen Knobloch, Karsten Knolle, Prof. D. Hans-Helmuth
Kntter, Roland Krtel, Eckhard Krause, Holger Krestel, Manfred
Kreuzer, Helmut Krieser, Gtz Kubitschek, Felizitas Kble, Detlef
Khn, Hans Kster, Dr. Hans-Peter Kunze, Karlheinz Lau, Dr. Willi
Leeb, Prof. Dr. Uwe Lehnert, Ulf Leisner, Martin Lessenthin,
Manfred Libner, Hans Christian Limmer, Dr. Hansgeorg Loebel,
Gerhard Lwenthal, Ortwin Lowack, Heinrich Lummer, Franz Lutz,
Wolfgang Madai, Hans-Holger Malcome, Dieter Mallon, Sigrid
Manuel, Wolfgang Manuel, Ernst J. Marliany, Gerda Marten-Prahl,
Heinz Matthias, Helmut Matthies, Dr. Tilman Mayer, Wolfgang Mayer,
Dr. Alfred Mechtersheimer, Mag. Peter Meier-Bergfeld, Dr. Klaus
Meyer, Maria Meyer, Wolfgang Mleczkowski, Heiko Mhring, Sascha A.
F. Monath, Prof. Dr. Klaus Motschmann, Eckehart G. Mnnich, Dr.
Michael Neibach, Patrick Neuhaus, Jrgen Neureuther, Dr. Joachim
Nothdurft, Dr. Wolfgang Nowak, Dr. Freiherr von Oer, Herbert Ohl,
Herbert Ohl, Hans-Gnther Parplies, Rudolf Pasch, Rolf W. Peter,
Thomas Martin Pfaff, Erwin Pfortner, Werner Pohlmann, Ursula
Popielek, Prof. Dr. Dr. Jrgen Potel, Gnter Poredda, Volkmar
Pleyer, Dirk Pott, Christian Press, Horst Prienitz, Gudrun Prior,
Dr. Dieter Radau, Florian Raabel, Peter Recknagel, Kay W. Reimann,
Dr. Klaus Reschop, Dr. Christian Reuleux, Dr. Christian Richter,
Frank Richter, Dr. Klaus Rainer Rhl, Markus Roscher, Hans Manfred
Roth, Dr. Werner Roth, Hans-Jachim Freiherr von Rothkirch, Karl
Rubin, Reginald Rudorf, M. O. Rdiger, Curt Rggebrecht, Manfred
Ruhnau, Renate Sappelt, Dr. Rolf Sauerzapf, Ulrich Schacht, Marie-
Therese Scheefer-Kehnert, Prof. Dr. Walter Schaefer-Kehnert, Felix
Schecke, Dr. Horst Schelling, Karl-P. Schlor, Gerd Schmalzhaf, Dr.
Joachim Schmiele, Dr. Hans Hellmut Schneider, Gnter Scholz, Dr.
Godehard Schramm, Casper von Schrenck-Notzing, Hedwig Grfin von
der Schulenburg, Carl-Ludwig Schulz, Beate Schwarz, Dr. Gerhard
Schwarz, Andreas Schwegel, Bruno Schweinert, Heimo Schwilk,
Michael A. Schwilk, Hermann Segnitz, Ingeborg Seifert, Prof. Dr.
Franz W. Seidler, Helmuth Seliger, Johann Semmler, Hans-Michael
Seydler, Willi-Peter Sick, Sebastian Sigler, Heide-Maria Sinner,
Gunnar Sohn, P.-A. Sondermann, Carl-Dieter Spranger, Alexander von
Stahl, Michael Stange, Dr. Wolfgang Stappert, Dieter Stein, Erika
Steinbach, Herbert Steinjan, Dr. R. Steinmann, Prof. Dr. Wolf-J.
Stelter, Dr. Heinz Steudel, Gnter Stiff, Gerhard Strabel, Harald
Strunz, Hermann-Christian Thomasius, Diedrich Thoms, Dr. Wolf
Tietz, Gnter Trampenau, Dr. Franz Uhle-Wettler, Reinhard Uhle-
Wettler, Dr. Peter Volkmann, Christian M. Vollradt, Jrg Waga,
Thomas Wagener, Dr. Alfred Wegner, Ottmar Wallner, Jo Weber, Dr.
H. G. Weber, Dr. Karlheinz Weimann, Johanna Grfin von
Westphalen, Philipp L. Wiesencker, Prof. Dr. Franz-Ulrich
Willeke, Wolfgang Winkel, Torsten Witt, Casimir Prinz
Wittgenstein, Kurt Wolf, Uwe Wolff, Dr. Ekkehard Wruck, Hans-
Eberhard Zahn, Wolfgang Ziegenhardt, Tilman Ziegler, Dr. Friedrich
Zimmermann, Dr. Rainer Zitelmann

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>Arbeitserziehungslager<

          Richtlinien zu Arbeitserziehungslagern


Der Reichsfhrer - SS
und der Chef der Deutschen Polizei
im Reichsministerium des Innern

S I I C 3 Nr. 9466/40 - 273

Berlin, den 12.12.1941

An die Staatspolizei(leit)stellen
pp.

Betrifft: Errichtung von Arbeitserziehungslagern
Bezug: Erla vom 28.05.1941 - Nr. 9466/40 - 273

Mit dem verstrkten Arbeitseinsatz von Auslndern und anderen
Arbeitskrften in wehr- und volkswirtschaftlich wichtigen
Betrieben mehren sich die Flle von Arbeitsverweigerungen, denen
im Interesse der Wehrkraft des deutschen Volkes mit allen Mitteln
entgegengetreten werden mu. Arbeitskrfte, die die Arbeit
verweigern oder in sonstiger Weise die Arbeitsmoral gefhrden und
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in polizeilichen
Gewahrsam genommen werden mssen, sind in besonderen
Arbeitserziehungslagern zusammenzufassen und dort zu geregelter
Arbeit anzuhalten. Die Arbeitserziehungslager sind ausschlielich
zur Aufnahme von Arbeitsverweigerern und arbeitsunlustigen
Elementen, deren Verhalten einer Arbeitssabotage gleichkommt,
bestimmt. Die Einweisung verfolgt einen Erziehungszweck, sie gilt
nicht als Strafmanahme und darf als solche auch nicht amtlich
vermerkt werden.

I.
Errichtung der Lager

(1) Zu Errichtung der Lager sind ausschl. die Inspekteure
(Befehlshaber) der Sicherheitspolizei und des SD zustndig, die
auch die Art des Arbeitseinsatzes bestimmen. Sie knnen jedoch
eine Staatspolizei(leit)stelle ihres Bereichs mit der Errichtung
beauftragen. Die wirtschaftliche Betreuung des Lagers ist in jedem
Falle einer Staatspolizei(leit)stelle zu bertragen.

(2) Die Errichtung des Lagers erfolgt auf Reichskosten oder durch
Anmietung bzw. Pachtung geeigneter Rume und Baracken. Bei der
Auswahl des Standortes ist zu beachten, da geeignete
Arbeitsmglichkeiten bei volks- und wehrwirtschaftlichen
Arbeitsvorhaben fr lngere Zeit vorhanden sein mssen. Fr die
entsprechenden Miet- und berlassungsvertrge ist meine
Genehmigung nach den bestehenden Bestimmungen einzuholen.

(3) Die Arbeitserziehungslager haben den Charakter eines
Polizeigewahrsams.

II.
Antrag auf Genehmigung zur Errichtung eines Lagers

(4) Die Errichtung eines Lagers bedarf meiner vorherigen
Genehmigung. In dem Genehmigungsantrag hat der Inspekteur
(Befehlshaber) der Sicherheitspolizei und des SD darzulegen:

  a)aus welchem Grund die Errichtung des Lagers notwendig ist

  b)wie die Unterkunft, die Bewachung und die Verpflegung der
  Hftlinge geregelt wird und welche Ausgaben dafr
  voraussichtlich entstehen werden

  c)welche Belegungsfhigkeit das Lager besitzt und mit welcher
  Belegungsstrke gerechnet wird

  d)mit welchen Arbeiten die Hftlinge beschftigt werden sollen,
  an welche Unternehmer ihre Arbeitskraft vergeben und welcher
  Arbeitslohn vereinbart wird

  e)welche Staatspolizei(leit)stelle zur Einweisung von Hftlingen
  befugt sein soll.

III.
Bewachung und Dienstbetrieb

(6) Fr das Lager ist ein Beamter oder Angestellter der geheimen
Staatspolizei zu bestellen, der fr den Dienstbetrieb im Lager
verantwortlich und dem Reichssicherheitshauptamt namhaft zu machen
ist. Sein Vertreter soll ebenfalss Angehriger der Geheimen
Staatspolizei sein.

(7) Die Bewachungskrfte sind von der Geheimen Staatspolizei zu
stellen. Knnen solche Krfte nicht aus dem Bestand der Polizei
oder im Wege der freien Vereinbarung als Angestellte der
Verg.Gr. IX TO.A gewonnen werden, so mssen sie als
Notdienstpflichtige mit Beschftigungsverhltnis (Berg.Gr. IX
TO.A) herangezogen werden (vgl. Erla vom 16.10.1940 Abs. 16 ff -
Bef.Bl. S.119 und die Bekanntmachung der Behrden, die
Notdienstleistungen fordern knnen, vom 8.7.1939 - RGBl.I.S.
1204). Die erforderlichen Stellen werde ich bei oder nach der
Genehmigung des Lagers zur Verfgung stellen. Die Bewachungskrfte
unterstehen den Weisungen des Lagerleiters und seines Vertreters.

(8) Fr jedes Lager ist eine Lagerordnung aufzustellen, die den
Dienstbetrieb, die Arbeitszeit, Lagerstrafen, Aufnahme, Entlassung
und Aufbewahrung der hftlingseigenen Gegenstnde, Behandlung von
deutschen und auslndischen Hftlingen usw. regelt. Soweit die
Lagerordnung und die Vorschriften dieses Erlasses nichts anderes
bestimmen, gilt im brigen die Polizeigefngnisordnung (PDV 34).
Das Muster fr eine Lagerordnung wird demnchst nachgesandt
werden.

IV.
Einweisung und Haftdauer

(9) Der Inspekteur (Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des
SD) bestimmt, welche Staatspolizei(leit)stellen zur Einweisung von
Hftlingen in das Lager zustndig sind. Unter Umstnden fhrt er
ein Einverstndnis mit den benachbarten Inspekteuren
(Befehlshabern) ber die Einweisungsbefugnis der angrenzenden
Staatspolizei(leit)stellen ihres Bereiches herbei.

(neu)
(9a) In die Arbeitserziehungslager drfen nur Arbeitsverweigerer
sowie Arbeitsvertragsbrchige und arbeitsunlustige Elemente, deren
Verhalten einer Arbeitssabotage gleichkommt, oder die die
Arbeitsmoral gefhrden und aus diesem Grunde polizeilich
festzunehmen sind, eingewiesen werden. Andere Gefangene,
insbesondere politische Schutzhftlinge, sind von der Aufnahme
ausgeschlossen. Frauen drfen nur in besonderen
Arbeitserziehungslagern fr weibliche Hftlinge oder in eigenen
Frauenabteilungen, die von den Mnnerabteilungen streng getrennt
und mit weiblichen Aufsichtskrften besetzt sind, untergebracht
werden. Die Errichtung derartiger Lager oder Abteilungen bedarf
meiner besonderen Genehmigung.

(10) Die Einweisung mu schriftlich durch einen
Einweisungsbeschlu erfolgen und soll im Interesse des
geschlossenen Arbeitseinsatzes mglichst auf bestimmte Wochentage
beschrnkt bleiben. Der befristete Einweisungsbeschlu ist dem
Hftling unter Hinweis auf die Folgen bei schlechtem Verhalten zu
erffnen. Der Hftling hat die Kenntnisnahme durch
Namensunterschrift zu besttigen.

(10a - neu)
Die einweisende Staatspolizei(leit)stelle hat in dem
Einweisungsbeschlu die Dauer der Haft nach Wochen oder Tagen
sowie den Haftbeginn und das Haftende anzugeben. Die Haft beginnt
mit dem Zeitpunkt der vorlufigen Festnahme. Bei der Entlassung
des Hftlings ist der einweisenden Diensstelle eine
Entlassungsanzeige zu bersenden. Der Lagerleiter ist
verantwortlich dafr, da die Hftlinge rechtzeitig entlassen
werden.

(11) Die Dauer der Haft darf hchstens 56 Tage betragen, und zwar
sowohl fr deutsche wie auch fr auslndische Hftlinge (Polen,
Tschechen usw.). Den Einweisungstellen soll dadurch die
Mglichkeit gegeben werden, dem Grad der Verfehlung des Hftlings
unter Bercksichtigung seiner Persnlichkeit gerecht zu werden und
erforderlichenfalls eine Steigerung bei mehrmaliger Einweisung
erreichen zu knnen. Ist nach Ablauf der gesamtzeit von 8 Wochen
der Haftzweck nicht erfllt, so ist beim Reichsicherheitshauptamt
- Ref. IV C 2 - die Verhngung von Schutzhaft und die Einweisung
in ein Konzentrationslager zu beantragen.

(11a - neu) Hftlinge, bei denen ein Antrag auf Einweisung in ein
Konzentrationslager luft, sind sofort nach Eingang des
Schutzhaftbefehls in das Konzentrationslager zu berstellen.

(11b - neu) Bei schlechter Fhrung eines Hftlings hat der
Lagerleiter rechtzeitig vor Ablauf der Haft die einweisende
Staatspolizei(leit)stelle zu benachrichtigen. Sie entscheidet, ob
der Hftling zu entlassen oder weiterhin in Haft zu halten ist.
Der Lagerleiter darf einen Hftling nicht ber das Haftende hinaus
im Lager zurckhalten.

V.
Arbeit und Arbeitsbelohnungen

(12) Die Hftlinge sind zu strnger Arbeit anzuhalten, um ihnen ihr
volksschdigendes Verhalten eindringlich vor Augen zu fhren, um
sie zu geregelter Arbeit zu erziehen und um anderen durch sie ein
abschreckendes und warnendes Beispiel zu geben.

(13) Die tgliche Arbeitszeit soll nicht weniger als 10 und darf
nicht mehr als 12 Stunden betragen. Die Arbeit an Sonn- und
Feiertagen ist gestattet, den Hftlingen ist jedoch an einem Tage
in der Woche ausreichend Gelegenheit fr ihre krperliche
Reinigung und Instandhaltung ihrer Kleidung zu geben.

(14 - neu) Die Hftlinge erhalten eine Arbeitsbelohnung von
0,50 RM fr jeden Arbeitstag. Sie wird den Hftlingen
gutgeschrieben. Aus ihr knnen sie kleinere Lebensbedrfnisse
(Briefmarken, Rasierklingen usw.) bis zu 2.- RM wchentlich
bestreiten. Die Arbeitsbelohnung steht auch den Hftlingen zu, die
im Lager mit sogenannten Hausarbeiten beschftigt werden; bei
Arbeitsunfhigkeit infolge Krankheit fllt sie weg. Der nicht
ausgezahlte Betrag der Arbeitsbelohnung wird bei der Entlassung in
bar ausgezahlt, der ausgezahlte Betrag dient gleichzeitig als
Reise- und Zehrgeld.

(14a - neu) Die Befehlshaber und Inspekteure der
Sicherheitspolizei und des SD knnen anordnen, da an jdische und
polnische Hftlinge Arbeitsbelohnungen nicht gezahlt werden.

(15 - neu) In Notfllen kann bedrftigen Hftlingen bei der
Entlassung eine einmalige Untersttzung bis zu 10.-RM gewhrt
werden, falls ihr Unterhalt bis zur Wiedervermittlung in eine
andere Arbeit nicht gesichert ist.

(16) Die Arbeitsbelohnungen und Untersttzungen werden bei
Kap. 14a Tit. 33 Untert. 4 gebucht. Die buch- und
rechnungsgemige Behandlung der Arbeitsbelohnungen hat nach den
anliegenden Bchern und Listen zu erfolgen. Die zu vereinahmenden
Lohn- und Tageskosten sind bei Kap. 1oa Tit. 7 zu verrechnen.

(17) Da das Reich freie Heil- und Unfallfrsorge gewhrt, kommt
die Anmeldung der Hftlinge zu Unfallberufsgenossenschaften und
Krankenkassen nicht in betracht. Die Beschftigung der Hftlinge
wird im Arbeitsbuch nicht vermerkt.

VI.
Arbeitsvertrag

(18 - neu) Die Hftlinge werden Unternehmen durch Vertrag
(Arbeitsvertrag) zur Arbeitsleistung zur Verfgung gestellt. Als
Arbeitsentgelt ist der Tariflohn fr ungelernte Arbeiter zuzglich
eines Aufschlages von 10 % fr Unfall- und
Sozialversicherungsbeitrge und der Auslsung
(Trennungsentschdigung) bei Verheirateten zu vereinbaren. Bei
landwirtschaftlicher Arbeit kann anstelle des Stundenlohnes der
ortsbliche Tagelohn vereinbart werden. Die Auslsung ist nur dann
zu fordern, wenn sie an freie Arbeiter ebenfalls zu entrichten
wre. Unternehmen von wehrwirtschaftlicher Bedeutung sind zu
bevorzugen.

(19) In dem Arbeitsvertrag ist klarzustellen, da die Hftlinge
durch das Reich gegen Unfall versichert sind und freie
Heilfrsorge genieen. Wegen der Schwierigkeiten der
Rohstoffbeschaffung soll ferner nach Mglichkeit vereinbart
werden, da sie die Arbeitskleidung vom Unternehmer zur Verfgung
gestellt bekommen. Eine Abschrift der Arbeitsvertrge ist mir zur
Kenntnisnahme vorzulegen. Muster fr einen Arbeitsvertrag liegt
an.

(20 - neu) Die Staatspolizei(leit)stelle fhrt die Abrechnung mit
dem Unternehmer auf Grund der von dem Lagerleiter aufgestellten
Beschftigungslisten (s. nachfolgende Ziffer 28) monatlich oder
wchentlich durch.

VII.
Bewirtschaftung

(21) Smtliche Kosten fr die Verwaltung und Bewirtschaftung des
Lagers sowie fr den Unterhalt der Gefangenen sind bei den
entsprechenden Ausgabetiteln des Reichshaushaltes der
Sicherheitspolizei Kap. v/14a zu buchen, auf die Erluterungen zu
Tit. 33 Untert. 1 in der Buchungstafel fr das Rechnungsjahr 1940
wird verwiesen.

(22) Die Einnahmen aus der Beschftigung der Gefangenen werden als
allgemeine Haushaltseinnahmen bei Kap. 1oa Tit. 7 verrechnet ( 69
Abs. 1 RHO). Soweit bisher anders verfahren wurde, sind die
betreffenden Beitrge umzubuchen.

(23) Zur Abwicklung der durch die Arbeitsbelohnungen usw.
bedingten Zahlungsgeschfte kann dem Verwaltungsbeamten des Lagers
ein Handvorschu gewhrt werden, der jedoch so niedrig wie mglich
zu halten ist und 500.- RM nicht bersteigen darf. Falls infolge
besonderer Verhltnisse, insbesondere wegen der Gre des Lagers,
ein hherer Vorschu erforderlich ist, ist meine Genehmigung
rechtzeitig vor Erteilung der Auszahlungsanordnung unter Angabe
des durchschnittlichen Hftlingsstandes einzuholen. Soweit in
diesem Erla nicht anderes bestimmt ist, gilt fr die Verwaltung
des Vorschusses der RdERl. v. 9.12.1940 (Bef.Bl.192).

VIII.
Unfall- und Sozialversicherungen

(24) Die Hftlinge sind nach dem Gesetz ber Unfallfrsorge vom
30.6.1900 fr Gefangene (RGBl. S. 536) gegen Unfall versichert.
Als Ausfhrungsbehrden sind durch Verordnung vom 21.11.1939
(RGBl. I. S. 2325) die Staatspolizei(leit)stellen eingesetzt. Das
Verfahren ist in den Durchfhrungsbestimmungen zur Verordnung ber
Gefangenenunfallfrsorge vom 21.11.1939 (RMBli V. S. 2531)
geregelt. Die genannten Vorschriften sind in der Ostmark, im
Reichsgau Sudetenland und in den Ostgebieten sinngem anzuwenden,
solange ihre Einfhrung dort nicht erfolgt ist.

(25) Jeder Gefangene ist bei der Aufnahme und Entlassung auf seine
volle Arbeitsfhigkeit zu untersuchen. Die Hftlinge erhalten
whrend ihres Aufenthaltes im Lager freie Heilfrsorge. Fr die
rztliche Betreuung ist ein Arzt vertraglich zu verpflichten. Die
Hftlinge werden vom Reich gegen Krankheit nicht versichert.

(26) Jeder Hftling ist bei seiner Aufnahme darauf hinzuweisen,
da er fr die Aufrechterhaltung der Anwartschaft seiner
Invaliden- und Angestelltenversicherung selbst zu sorgen hat. Dem
Hftling steht es frei, sich whrend der Haft auf eigene Kosten
weiter zu versichern. Eine Versicherung auf Kosten des Reichs
findet nicht statt. Wird die mitgebrachte Quittungskarte eines
Hftlings whrend der Haft zum Umtausch fllig, so hat der
Lagerkommandant rechtzeitig fr den Umtausch zu sorgen. Die
Beitrge, die zu diesem Zweck noch zu entrichten sind ( 1264 RVO)
hat der Hftling selbst zu tragen. Weigert er sich, die Beitrge
zu leisten, obwohl er hierzu in der Lage ist, so unterbleibt der
Umtausch, der Hftling ist auf die Folgen hinzuweisen. Bei
Mittellosigkeit des Hftlings knnen die Kosten auf die
Reichskasse bernommen werden, sie sind bei Kap. 14a Tit. 33
Untert. 1 zu buchen.

IX.
Umsatz- und Lohnsteuer

(27) Das Entgelt fr die Vergebung der Arbeitskraft der Hftlinge
an private Unternehmer und an ffentliche Verwaltungen (auer
Reichs- und Lnderverwaltung) unterliegt der Umsatzsteuerpflicht
nach  1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 16.10.1934 (RGBl. S.
942). Die Steuer betrgt 2.v.H. ( 7 Abs. 1 des UStG). Sie wird (
11 Abs. 1 und  13 bs. 3 UStG) fr das Kalenderjahr veranlagt. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen sind ( 13 Abs. 1 UStG) binnen 10 Tagen
nach Ablauf des Kalndervierteljahres bei dem zustndigen Finanzamt
abzugeben. Die gleichzeitig zu leistenden Vorauszahlungen, die dem
vorangemeldeten steuerpflichtigen Entgelt entsprechen, sind bei
Kap. 14a Tit. 33 Untert. 5 zu buchen.

(27a - neu) Da das volle Arbeitsentgelt fr die Arbeitsleistung
der Hftlinge in die Reichskasse fliet und der Umsatzsteuer
unterliegt, kommt eine zustzliche Lohn- und Brgersteuer nicht in
Betracht. Arbeitsbelohnungen, die den Hftlingen gewhrt werden,
sind vielmehr nach allgemeiner bung steuerfrei.

X.
Bcher und Listen

(28) Fr jeden Unternehmer, dem Hftlinge zur Verfgung gestellt
werden, ist eine Beschftigungsliste nach anl. Muster zu fhren.
ber den nach der Beschftigungsliste verrechneten Betrag erhlt
der Unternehmer nach Ablauf jeden Monats eine Rechnung unter
bersendung einer Abschrift der Beschftigungsliste mit der
Aufforderung, den Rechnungsbetrag binnen einer Frist von 3 Wochen
an die nher zu bezeichnende zustndige Amtskasse einzuzahlen.
Eine Ausfertigung der Beschftigungsliste ist der Amtskasse als
Annahmeforderung gem.  20 RWB zu bersenden.

(29) Auer der Beschftigungsliste sind in jedem
Arbeitserziehungslager folgende Bcher und Listen nach den Mustern
der Polizeigefngnisordnung (PDV) zu fhren:

  1)Gefangenenbuch B (Muster 2), die Ausfllung der Spalte 13
  unterbleibt

  2)Verzeichnis der abgenommenen Gegenstnde der Gefangenen
  (Muster 3)

  3)Kassenbuch ber abgelieferte Gelder und Wertsachen (Muster 4)

  4)Krankenbuch (Muster 7)

  5)Strafbuch (Muster 10)

  6)Entlassungs- und Terminkalender (Muster 13)

  7)Namensverzeichnis der Hftlinge (Muster 14)

  8)Gefangenenstandsbuch (RdErl. v. 12.6.1940 - RMBliV. 1176)

In den Lagern, in denen die Verpflegung der Gefangenen im eigenen
Betrieb hergestellt wird, ist auerdem das Buch ber Einnahme und
Ausgabe von Lebensmitteln (Muster 5 der PDV 34) zu fhren. Soweit
erforderlich knnen weitere in der Polizeigefngnisverordnung
vorgeschriebene Bcher und Listen angelegt werden.

XI.
Lebensmittelbewirtschaftung

(30) Die Hchstmenge der fr Gefangene vorgesehenen Verpflegung
und die Anforderung der Lebensmittelberechtigungsscheine beim
Ernhrungsamt ist durch Erla vom 9.12.1940 - PMBliV. S. 2244 -
geregelt.

(31) Wegen der Abnahme der Lebensmittelkarten der Hftlinge wird
auf den RdErl. v. 21.5.1940 - RMBliV. S. 997 - verwiesen.

XII.
Betreuung der Angehrigen

- neu
(32) Die soziale und wirtschaftliche Betreuung der im Innland
befindlichen Angehrigen von Hftlingen hat in sinngemer
Anwendung des Runderlasses vom 10.3.1940 - IV 624/40 g (nicht
verffentlicht) - zu erfolgen. Das zustndige Wohlfahrts ist bei
der Einlieferung des Hftlings zu bitten, die Betreuung der
Angehrigen des Hftlings zu bernehmen.

XIII.

(33) Bereits eingerichtete Lager sind mir bis zum 15.6.1941 durch
die Inspekteure (Befehlshaber) der Sicherheitspolizei und des SD
zu melden, wobei auer den in Ziff. 4 genannten Angaben
mitzuteilen ist, wie hoch der Gefangenenstand am 1.5.1941 war,
welchen Beamten oder Angestellten die Leitung des Lagers
bertragen ist und durch welchen Erla die Errichtung des Lagers
genehmigt wurde. Mietvertrge ber das Lager und Arbeitsvertrge
mit den Unternehmern sowie ein Stck der Lagerordnung sind in
Abschrift beizufgen. Ggfls. ist der Abschlu dieser Vertrge
nachzuholen.

(34) Die Gltigkeit dieses Erlasses wird ausdrcklich auf die
Dauer des Krieges begrenzt.

Im Auftrage
gez. Dr. Siegert

(Quelle/n: 278)

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>Aufruf der nationalbolschewistischen Opposition in Russland<

Dokumentation:

Erklaerung der revolutionaeren Opposition

In der nach der Dezemberwahl 1993 ausgepraegten politischen
Situation sind folgende Prozesse klar zu unterscheiden:

1. Weder die Tragoedie vom 3./4. Oktober noch die Duma-Wahlen
wirkten auf den Gesundheitszustand des Landes. Die neunjaehrige
kapitalistische, bourgeoise Revolution, die sich unter Perestroika
und Reformen maskierte, wurde in eine Tragoedie der
Selbstzerstoerung umgewandelt. Die Agonie Russlands dauert an.

2. Es liess sich eine Krise der Macht als auch der Opposition
beobachten. Zwei gleiche handlungsunfaehige Kraefte kaempfen um
die Macht in unserer Gesellschaft und korumpieren sich in rasendem
Tempo auf allen Ebenen. Die Vertreter der Klasse der Nomenklatura,
die Fuehrer des Landes, die Bujaren, sind gleich unfaehig in der
Macht und in der Opposition. Die Grenze zwischen den Reformatoren
und der Opposition verwischt immer mehr, da sich der Patriotismus
der Opposition nicht auf eine Ideologie, sondern auf Emotionen und
Gefuehlen gruendet.

3. Unausweichlich ist unser Ansicht nach das an die Macht kommen
der Opposition (ob Ruzkoi, ob Schirinowski oder eine
Koalitionsregierung), was nichts an der Tragoedie des Landes
aendert, denn dies wird erneut ein Putsch von oben, wogegen nur
der Enthusiasmus der Massen Russland aus dem Sterbebett helfen
kann.

Auf der Grundlage aller dieser Krankheitssymtome, erstellen wir,
die Vertreter der radikalen politischen Kraefte Russlands, eine
Diagnose und schlagen Mittel zum Kampf gegen die Krankheit vor:
harte Strenge, aber die einzig Wirksame.

Diagnose:

Die nur emotionale und zufaellige patriotische Opposition von
1991-93 hat ausgelebt. Zwei ihrer Versuche, die Macht von oben auf
dem Weg der Fuehrerverschwoerung zu ergreifen (die Putsche vom
August 1991 und vom Oktober 1993), schlugen als untauglich fehl.
Die Zeit des verschwommenen auf oberflaechlichen und banalen
Losungen gegruendeten Patriotismus ist beendet. Es ist die Zeit
herangekommen, auf der politischen Buehne eine prinzipiell neue,
sowohl ideologisch als auch klassenmaessige Opposition zu
eroeffnen: eine massenhafte Volksnational-revolutionaere Bewegung,
NAM (Uns). Nur zwei grundlegende Ideen koennen den echten,
unverfaelschten Enthusiasmus der Massen hervorrufen: die grosse
Nation und soziale Gerechtigkeit. Der Aufbau einer nationalen und
sozialen gerechten Gesellschaft befindet sich heute, im Gegensatz
zu der Lage der Dinge, wo nationale und soziale Minderheiten auf
Kosten der Ausbeutung der nationalen Mehrheit (Russen) und
sozialen Mehrheit (Werktaetige) gedeihen. Der nichtrussischen
Pseudodemokratie (unser Volk konnte sich von ihrem bestialischen
Wesen ueberzeugen) und dem verschwundenen Patriotismus (Patriot
bestimmt sich nur als Gegner Jelzins und im Ergebnis begruesst
er jede beliebige, andere Macht, sogar den prinzipienlosen
Praktiker Schirinowski) stellen wir die Idee der russischen
Revolution, gleichzeitig national und sozial, entgegen.

Die zerstoererische antirussische kapitalistische Revolution und
ihre Folgen koennen nur von der gegenlaeufigen russischen
Revolution besiegt werden. Weder Restauration noch
Wiedererrichtung oder Konservatismus, sondern Revolution fordern
wir!

Die russische Revolution muss folgende wichtige Aufgaben loesen:

1. Russland soll aus einem vom Westen und Osten ausgebeuteten und
kolonialisierten Reservat ein stolzer Nationalstaat werden.

2. Das neue Russland soll ein Land sozialer Gerechtigkeit werden,
wo die Werktaetigen und Hersteller in einer priviligierten Lage
sein werden, und nicht die Wiederverkaeufer, Diebe und Spekulanten
wie heutzutage.

3. Die neue Volkselite soll aus dem durch die Revolution neu
gepfluegtem Boden anstelle der alten verfaulten, verraeterischen
Intelligenz und  Nomenklatura, die unser Land vernichtet hat,
geboren werden.

Fuer die Verwirklichung der Grosstaten der russischen Revolution
werden neue Menschen gebraucht. Ihre soziale Basis, das sind
harte, kompromisslose Menschen der direkten Aktion. Als ihr Modell
kann der Teil der Verteidiger des Parlaments vom Oktober dienen,
der den Angriff der Verteidigung vorzog. Heute kann man Leute der
direkten Aktion nur in den radikalen politischen Fluegeln/bei den
konsequenten und entschlossenen Kaempfern fuer nationale und
soziale Gerechtigkeit, unter der Jugendbewegung, unter den
Rockern, Anarchisten, Nationalrevolutionaeren,
Sozialrevolutionaeren und anderen totalen Systemgegnern finden.

Wir kuendigen den Auftritt neuer entschlossener Kraefte der
russischen nationalrevolutionaeren Bewegung auf der politischen
Buehne an. Die radikalen Kommunisten und die radikalen
Nationalisten haben einen gemeinsamen Feind: den kosmopolitischen
Weltkapitalismus, der mit Wuergegriff sich an Russlands Kehle
haelt. Wenn man uns nicht anfaengt zu stoeren, verwirklichen wir
diese russische Revolution von unten. In jeder Stadt und in jedem
Dorf, auf dem friedlichen Weg, durch die gesamtgesellschaftliche
Mobilisierung der Massen. Wenn versucht wird, uns aufzuhalten, ist
ein Konflikt unausweichlich, aber wir werden siegen. Unser Sieg
ist von der Vorherrsehung in die geschichtliche Logik des Seiens
unseres grossen Volkes und seiner heiligen Tradition
eingeschrieben. Daran haben wir nicht den geringsten Zweifel. Der
Wille der Nation zu ihrer Groesse und Freiheit ist staerker, als
ihre Feinde und alle Dollar der Welt. Wir rufen alle starken
Menschen auf, ihr Vertrauen in die Pseudodemokratie abzuberufen,
es reicht jetzt, dem rosanen parlamentarischen Pseudokommunismus
zu vertrauen, der angestrengt zur kleinbuergerlichen
Sozialdemokratie hinunterrutscht. Es reicht damit, die
zentralistisch-politischen Bloecke der Nomenklatura, Minister und
Direktoren zu unterstuetzen, die mit dem Patriotismus spielen. Die
echten Russen sind verpflichtet, die LDPR zu verlassen, das
unlautere Unternehmen des Ex-Zionisten Schirinowski-Eidelstein.

Wir rufen euch auf, junge Maenner und Frauen, Studenten und
Soldaten, Arbeiter und Bauern, Jugend, sich in den Orten, in den
Staedten und Doerfern, auf die russische Revolution vorzubereiten.
Gruendet Revolutionskomitees, Zellen, spontane Vereinigungen,
Zusammenschluesse.

Radikale und Kompromisslose, fordert das Unmoegliche!

Ja es geht der grosse russische Traum in Erfuellung. Die alte,
immer noch lebendige Sehnsucht unseres auserwaehlten Volkes. Es
wird eine allgemeine, nationalrevolutionaere Wahlliste geschaffen
und wir rufen Sie auf, Ihre Stimme nur uns zu geben. Wenn die
Stunde heranrueckt, seien Sie bereit.

Heil Russland, Heil der Nationalrussischen Revolution!


Eduard Limonov, Schriftsteller
Barkaschow, RNE
Igor Letov, Musiker Zivilverteidigung GrOb
Alexandr Dugin (elemety)
Bachtiarow
Morosow

Moskau, veroeffentlicht in der Wochenzeitung Savtra (Morgen)
(vor dem 24.08.1994 - d. Chr.)

<B>

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>Berliner Appell<

TAZ (!!!) - Anzeige v. 28.9.94
********************* Beginn der Anzeige ********************

BERLINER APPELL: WEHRET DEN ANFNGEN!

Vier Jahre nach der Wiedervereinigung erlebt der Sozialismus
in Deutschland eine Wiederkehr. Groe Teile der Medien und
der Intellektuellen versagen sich der Notwendigkeit einer
konsequenten Aufarbeitung der kommunistischen Diktatur. Vor
allem steht aber die westdeutsche Vergangenheitsbewltigung
aus, also die kritische Auseinandersetzung mit der ber
Jahrzehnte betriebenen Verharmlosung und Schnfrberei der
SED-Diktatur durch Politiker, Medien und lntellektuelle der
alten Bundesrepublik.

In Deutschland droht endgltig der antitotalitre Konsens zu
zerbrechen, auf dem unsere Demokratie beruht. Die Haltung
weiter Teile der politischen Klasse zum "Fall Stolpe" und die
Einbeziehung der PDS in den politischen Entscheidungsproze
sind deutliche Signale fr einen Verfall der politischen
Kultur. Umgekehrt werden konservative Intellektuelle,
Journalisten und Politiker zunehmend ausgegrenzt und in die
Nhe von Rechtsextremisten gerckt. Unter der Parole des
"Antifaschismus" wird eine Hexenjagd auf Konservative und
demokratische Rechte betrieben.

Wir verteidigen den Pluralismus der linken und rechten
Demokraten gleichermaen Raum und Entfaltungsmglichkeiten
bieten mu. Wir streiten fr eine Demokratie, die sich gegen
Extremisten von links und rechts abwehrbereit zeigt. Wir
setzen uns ein fr eine Rckkehr zum antitotalitren Konsens
und wenden uns entschieden gegen Bestrebungen, die
freiheitlich-demokratische Grundordnung durch eine
"antifaschistisch-demokratische" Ordnung zu ersetzen.


Klaus Agricola (Gesellschaft fr die Einheit Deutschlands),
Jrgen Augustinowik MdB (CDU), Roland Baader (Autor),
Wolfgang Baake (Leiter Christliche Medien-Akademie), Anja
Brwalde (Studentin), Dr. Bruno Bandulet (Herausgeber
"Finanzdienst G&M"), Gerd Bergfleth (Schriftsteller), Prof.
Dr. Dr. Gerhard Besier (Kirchenhistoriker), Ferdinand Frst
von Bismarck (Rechtsanwalt), Eberhard Bitz (TV-Journalist),
Ingill Bhle (Redakteurin), Klaus Bhle (Karikaturist),
Wilfried Bhm MdB (CDU), Hans-Christoph Bonfert (Journalist),
Dieter Borkowski (Schriftsteller), Jrgen Braun
(Verlagslektor und TV-Journalist), Ferdi Breidbach
(Medienexperte, ehem. CDU-MdB), Walter Bridszun (Techn.
Angestellter), Werner Bruns (Stv. Landrat a.D., Hameln), Dr.
Werner Bruns (Soziologe), Roland Bubik (Student und
Publizist), Hans Buchholz (Kaufmann), Wilfried Buhl
(Taxiunternehmer), Horst Buschalsky (Dipl.-Forstwirt), Prof.
Dr. Harro Chelius (Chefarzt), Burkhard Cornelius MdA (FDP),
Mario Czaja (Vorsitzender Junge Union Berlin-Hellersdorf),
Dr. Michael Czarnecki (Zahnarzt), Christian Dose
(Journalist), Kurt Drawert (Schriftsteller), Dr. Alfred
Dregger MdB (Ehrenvorsitzender der CDU/CSU-
Bundestagsfraktion), Jrg Drieselmann (Forschungs- und
Gedenksttte Normannenstrae), Heinz Eggert (Schsischer
Staatsminister des Innern), Rainer Eppelmann MdB (CDU),
Siegmar Faust (Schriftsteller), Jochen Feilcke MdB (CDU), Dr.
Gerhard Femppel (Untemehmer), Prof. Dr. Gnter Figal
(Philosoph), Helmut Fischer (Gastwirt), Dr. Herbert Fleissner
(Verleger), Karl Wilhelm Fricke (Publizist), Jrg W. Ganschow
MdB (FDP), Immo Garm (Student), Erna-Maria Geier (ehem. CDU-
MdB), Carmen Geiger (Joumalistin), Prof. Dr. Imanuel Geiss
(Historiker), Heinz Gerull (Kurt-Schumacher-Kreis), Fritz
Gebhardt ("Vereinigung Politischer Hftlinge des
Sowjetsystems"), Volkmar Gieseler (Verwaltungsgerichtsrat),
Ehrhard Ghl (Vorstandsmitglied "Europische Konferenz fr
Menschenrechte und Selbstbestimmung"), Hans Walter Goll
(Pfarrer), Uwe Greve (Autor und Unternehmensberater), Dr.
Hermann A. Griesser (Chefredakteur Deister- und
Weserzeitung), Klaus Grbig (Vorsitzender FDP Berlin-
Tempelhof), Dr. Gerd Habermann (Sozialwissenschaftler),
Friedrich Hnnsler (Verleger), Axel Hahn MdA (FDP), Prof. Dr.
Eberhard Hamer (Mittelstandsinstitut Niedersachsen), Dr.
Winfried Hampel MdA (FDP), Hans Heckel (Journlist), Hemmine
Hecker (Stv. Vorsitzende Frauen-Union Hamburg), Steffen
Heitmann (Schsischer Staatsminister der Justiz), Kurt Helle
(Dipl.-Volkswirt), Dr. Gerhard Hirscher
(Politikwissenschaftler), Heinz Hhne (Autor), Eberhard Hnig
(Rechtsanwalt), Udo Hoevel (Untemehmer), Ulrich W. Hoffmann
(Rechtsanwalt, ehem. Kirchenjurist in Magdeburg), Josef
Hollerith MdB (CSU), Prof. Dr. Klaus Hornung
(Politikwissenschaftler), Jrgen K. Hultenreich
(Schriftsteller), Dr. Michael J. Inacker (Autor und
Redakteur), Michael Jach (Redakteur), Claus Jger MdB (CDU),
Baldur Jahn (Journalist), Sabine Kahane (Malerin), Helmut
Kamphausen (Joumalist), Heiner Kausch (Landesvorsitzender
Junge Union Berlin), Walter Kempowski (Schriftsteller),
Thomas Keup (Hrfunkredakteur), Sarah Kirsch
(Schriftstellerin), Hans Gnter Kirschstein (Ministerialrat
a.D.), Dr. Manfred Kittel (Historiker), Manfred Kittlaus
(Leitender Polizeibeamter, Berlin), Thomas Klein
(Generalsekretr CDU-Brandenburg), Freya Klier (Regisseurin
und Autorin), Prof. Dr. Hans-Helmuth Kntter
(Politikwissenschaftler), Tobias Kobe (Betriebswirt), Hartmut
Koschyk MdB (CSU), Georg Krner (Kaufmann), Holger Krestel
(Regierungsamtmann), Hermann Kreutzer (Kurt-Schumacher-
Kreis), Dr. Jrg Krschner (Redakteur), Xing-Hu Kuo
(Publizist, "Bautzen-Komitee"), Melvin J. Lasky (Journalist),
Martin Lessenthin (Bundesvorsitzender "Christliche
Gewerkschaft Medien"), Christoph Ltsch (ehem. Stellv.
Vorsitzender dju/IG Medien, Bayern), Prof. Dr. Konrad Lw
(Politikwissenschaftler), Gerhard Lwenthal (Publizist, ehem.
Leiter "ZDF-Magazin"), Gnther Lck (Dipl.-Ingenieur),
Heinrich Lummer MdB (CDU), Serge D. Mangin (Bildhauer), Dr.
Erich Marx, Heinz Matthias (Vorsitzender "Arbeitskreis
Christlicher Publizisten"), Helmut Matthies (Chefredakteur
evang. Nachrichtenagentur "idea"), Dr. Tilman Mayer
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Peter Meier-Bergfeld (Journalist), Heinz Klaus Mertes
(Programmdirektor SAT 1), Peter Meyer-Ranke (Journalist),
Wolfgang Mleczkowski MdA (FDP), Werner Mller (Dipl.-
Kaufmann), Sascha Monath (PR-Berater), Jens Motschmann
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(Chefredakteur "medien aktuell"), Rudolf Pasch
(Ehrenvorsitzender "Demokratischer Klub Berlin"), Rolf W.
Peter (Oberst i.G. a.D., Jurist), Carl-Heinz Pierk
(Chefredakteur Deutsche Tagespost), Ursula Popiolek (Leiterin
"Gedenkbibliothek zu Ehren der Opfer des Stalinismus"), Bernd
Posselt MdEP (CSU), Horst Prienitz (Rechtsanwalt), Dr.
Andreas Pttmann (Publizist), Stefan Rabel (Stv. Vorsitzender
Junge Union Saarland), Wolfgang Reineke (Vorsitzender "Aktion
Funk und Fernsehen"), Dr. Ralf Georg Reuth (Historiker und
Redakteur), Henning Rhl (Journalist), Dr. Klaus Rainer Rhl
(Publizist, ehem. Herausgeber "konkret"), Markus Roscher
(Rechtsreferendar, Junge Liberale, Berlin), Karl Heinz.Rose
(Dozent fr Zeitgeschichte), Reginald Rudorf (Chefredakteur
Mediendienst "rundy"), M. O. Rdiger (Schauspieler,
Vorsitzender "Demokratischer Klub Berlin"), Fritz Saacke
(Landrat a.D.), Ulrich Schacht (Schriftsteller und
Redakteur), Hans Joachim Schdlich (Schriftsteller), Prof.
Dr. Walter Schaefer-Kehnert (Agrar-konom), Felix Schecke,
Eva Schelling, Dr. Horst Schelling (Unternehmensberater),
Erika Schmid-Petry MdA (FDP), Rainer Schmidt (Unternehmer),
Friedrich Schotte (Kaufmann), Prof. Dr. Rolf Schraepler
(Wirtschaftswissenschaftler), Caspar von Schrenck-Notzing
(Herausgeber "Criticn"), Helga Schubert (Schriftstellerin),
Prof. Dr. Wolfgang Schuller (Historiker), Carl-Ludwig Schulz
(Kaufmann), Helga Schute (Dolmetscherin), Dr. Richard Schute
(Forstdirektor a.D.), Hans Schwenke MdA (fraktionslos,
Vorsitzender "Brgerkomitee 15. Januar"), Heimo Schwilk
(Autor und Redakteur), Hermann Segnitz (Unternehmer), Prof.
Dr. Franz W. Seidler (Historiker), Sebastian Sigler (TV-
Redakteur), Gunnar Sohn (Dipl.-Volkswirt), Carl-Dieter
Spranger MdB (Bundesminister fr wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung), Erika Steinbach MdB (CDU),
Dr. Heinrich Basilius Streithofen (Dominikanerpater), Dr.
Christian Striefler (Historiker), Dr. Carl Gustaf Strhm
(Publizist und Osteuropa-Experte), Karin Struck
(Schriftstellerin), Harald Strunz (Union der Opferverbnde
kommunistischer Gewaltherrschaft), Reiner S MdA (SPD),
Wolfgang Templin (Publizist), Arnold Vaatz (Schsischer
Staatsminister fr Umwelt und Landesentwicklung), Jrg Waga
(Bezirksverordneter, Vorsitzender JU Berlin-Schneberg),
Joachim F. Weber (Journalist), Dr. Karlheinz Weimann
(Historiker), Johanna Grfin von Westphalen
(Bundesvorsitzende "Christdemokraten fr das Leben"), Prof.
Dr. Manfred Wilke (Historiker), Torsten Witt (Journalist,
Sprecher FDP Berlin-Tempelhof), Uwe Wolff (Schriftsteller),
Prof. Dr. Michael Wolffsohn (Historiker), Dr. Ulrich
Woronowicz (Superintendent i.R., Brandenburg), Dr. Ekkehard
Wruck MdA (CDU), Hans-Eberhard Zahn (Vorsitzender "Bund
Freiheit der Wissenschaft" Berlin), Prof. Dr. Joachim Zahn
(ehem. Vorstandsvorsitzender Daimler Benz AG), Prof. Dr.
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********************** Ende der Anzeige *********************
(Quelle: 263)

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Boykottaufruf der NSDAP-Kreisleitung (Wuppertal) zum 01.04.1933
(erschienen im Generalanzeiger am 31.03.1933)

        Das Weltjudentun hetzt zum Krieg und zum Boykott!
               Deutschland soll ausgehungert werden
                     (im Original eine Zeile)

                Wehrt Euch! Boykottiert die Juden!

Nachdem es uns in jahrelanger, mhevoller Arbeit gelungen ist, die
jdisch-marxsitische Herrschaft abzuschtteln, versucht das
internationale Judentum jetzt, von auen her das neue Regiment in
Deustchland zu Fall zu bringen.
  Lgen und Verleumdnungen von geradezu haarstrubender
Perversitt werden ber Deutschland losgelassen. Greuelmrchen von
zerstckelten Judenleichen, ausgestochenen Augen und abgehackten
Hnden werden verbreitet zu dem Zweck, das deutsche Volk in der
Welt zum zweiten Male so zu verfemen, wie ihnen dieses im Jahre
1914 bereits gelungen war. Millionen unschuldige Menschen, Vlker,
mit denen das deutsche Volk nur in Frieden leben will, werden von
diesen gewissenlosen Verbrechern gegen uns aufgehetzt. Die
deutschen Waren, die deutsche Arbeitsollen dem internationalen
Boykott verfallen, die Existenz von Millionen Deutschen ist
dadurch bedroht.
  Gebt den Schlag zurck! Boykottiert die Juden! Sorgt dafr, da
dieser Ha- und Lgenfeldzug sich nicht gegen das unschuldige
deutsche Volk, sondern gegen die verantwortlichen Hetzer selbst
richtet. Die Boykott- und Greuelhetze darf nicht und wird das
deutsche Volk nicht treffen, sondern in tausendfacher Schwere die
Juden selbst.

           Kauft nicht in jdischen Geschften
           Geht nicht zu jdischen Aerzten
           und Rechtsanwlten

Gebt acht auf eure Mitmenschen, die uns in diesem, vom Judentum
aufgezwungenen in den Rcken fallen und nennt uns ihre Namen.

           Wer uns in diesem Kampfe in den
           Rcken fllt, begeht soviel wie
           Landesverrat.

Wie in all den Jahren, so ruht auch jetzt die ganze Last des
Kampfes auf den Schultern unserer Bewegung. Untersttzt uns in
diesem Kampfe und sendet Geldspenden unter dem Kennwort "Boykott"
auf das Konto Nr. 29 584, Helmut Lenartz, W.-Elberfeld, Oststr.
64, beim Postscheckamt Essen.

          Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
                      Kreisleitung Wuppertal

(Quelle: 191)

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