   Rechtskommission des DBI
   Verffentlichungen
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   Hans-Burkard Meyer
   Ausleihbeschrnkungen bei NS-Literatur
   Verffentlicht in: Bibliotheksdienst 28. (1994), S. 1784.

   1. Das Problem:

   Die Rechtskommission des DBI wurde in letzter Zeit mehrfach gefragt,
   wie bei der Ausleihe von NS-Literatur in Bibliotheken zu verfahren, ob
   es im besonderen angngig sei, Hitlers "Mein Kampf" in einer
   Originalausgabe an Jugendliche auszuleihen. Auf ihrer Herbstsitzung
   1993 befate sich die Kommission mit der Frage, und sie gab im Rahmen
   des blichen Sitzungsberichts1) eine kurze Stellungnahme ab, die
   allerdings nicht als abschlieend anzusehen war, mag auch ihr Wortlaut
   eine solche Vermutung nahelegen.

   In den folgenden Ausfhrungen wird versucht, die Rechtslage im
   Hinblick auf die Ausleihe von nationalsozialistischer,
   neonazistischer, ideologisch-rassistischer und sonstiger
   antidemokratischer Literatur darzulegen; es geht also nicht um
   Rechtsfragen beim Erwerb derartiger Literatur, und es wird auch nicht
   sonstige eventuell straftatbestandsmige Literatur (zum Beispiel
   pornographischen oder beleidigenden Inhalts) behandelt.

   Das Problem stellt sich natrlich nicht erst heute, es steht jedoch zu
   befrchten, da auch Bibliotheken von den derzeit bedauerlicherweise
   vermehrt zu beobachtenden rechtsgerichteten Umtrieben in irgendeiner
   Weise berhrt werden, so da es sinnvoll erscheint, die gesetzlichen
   Bestimmungen in Erinnerung zu bringen.

   Erstmals ausfhrlicher mit Ausleihbeschrnkungen bei
   tatbestandsmiger Literatur befate sich 1971 eine Assessor-Arbeit am
   damaligen BLI in Kln2), auf der Grundlage dieser Ausfhrungen
   diskutierten Bibliotheksjuristen und Professoren3) die Frage, im
   Auftrag des DBV erarbeitete Meurer 1981 ein umfassendes
   Rechtsgutachten4), und 1988 verffentlichten mehrere Kollegen in
   Nordrhein-Westfalen eine fr den praktischen Bibliotheksbetrieb gut
   brauchbare Darstellung eines Teilaspekts5).

   2. Informationsfreiheit und Zensur:

   Jede Art von Ausleihbeschrnkung widerspricht per se der in Art. 5
   Grundgesetz (GG) garantierten Meinungsuerungs- und
   Informationsfreiheit und gert in bedrohliche Nhe des zuweilen
   vorschnell verwendeten Begriffs der Zensur.

   Voraussetzung der in Art. 5 GG erwhnten Meinungsuerungsfreiheit
   stellt die Freiheit dar, sich zu informieren zwecks Bildung einer
   eigenen Meinung. Dies bedingt wiederum die Mglichkeit der freien
   Unterrichtung aus allgemein zugnglichen Quellen, die auch und in
   besonderem Mae in ffentlichen Bibliotheken zu finden sind. Diese
   haben daher im Prinzip ihre Bestnde ungehindert zur Verfgung zu
   stellen und Ausleihbeschrnkungen nur in engen Grenzen zu verhngen.
   Wann solche zulssig, aber auch geboten sind, lt sich aus dem
   weiteren Wortlaut von Art. 5 GG entnehmen, in dem gesagt wird, da -
   da eben kein Recht und kein Grundrecht schrankenlos gelten kann - das
   Grundrecht auf Meinungsuerungs- und Informationsfreiheit seine
   Schranken findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
   gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der
   persnlichen Ehre. Die genannten Normen sind selbstverstndlich auch
   fr den Bibliothekar zwingend, will er sich nicht mit strafrechtlichen
   Sanktionen und zivilrechtlichen Haftungsansprchen konfrontiert sehen,
   und sie geben ihm Anla, gewisse Beschrnkungen in der freien
   Zugnglichkeit zu den Bestnden seiner Bibliothek zu verfgen, was
   natrlich nicht die Ausbung von Zensur bedeutet, mag dies sogar auch
   von Kollegen unzutreffenderweise zuweilen so gesehen werden6).

   Fr unsere Fragestellung einschlgige Normen enthlt das
   "Strafgesetzbuch"(StGB) und das "Gesetz ber die Verbreitung
   jugendgefhrdender Schriften" (GjS).

   3. Bestimmungen des StGB:

     * Wenn bislang von "Literatur" oder "Schriften" gesprochen wurde,
       dann ist darauf hinzuweisen, da der Begriff weiter zu fassen ist
       gem  11 Abs. 3 StGB: "den Schriften stehen Ton- und Bildtrger,
       Abbildungen und andere Darstellungen ... gleich".
       Die hinsichtlich NS-Literatur relevanten Bestimmungen sind die 
       86 und 131.
        86 stellt das Verbreiten von Propagandamitteln
       verfassungswidriger Organisationen einschlielich solcher, die
       Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
       fortsetzen, unter Strafe, gem  131 ist die Verbreitung von
       Schriften strafbar, die zum Rassenha aufstacheln oder
       Gewaltttigkeiten gegen Menschen durch die Art ihrer Darstellung
       verherrlichen oder verharmlosen. Daneben seien noch erwhnt der 
       80a, nach dem die Verbreitung von Schriften, die zum Angriffskrieg
       aufstacheln, strafbar ist, sowie  166, der das Verbreiten von
       Schriften, die eine Kirche oder Religionsgemeinschaft in einer
       Weise beschimpfen, die geeignet ist, den ffentlichen Frieden zu
       stren, unter Strafe stellt. Von geringerer Bedeutung sind die in
       diesem Zusammenhang noch zu nennenden  90, 90a, 90b und 103, die
       sich mit Schriften verunglimpfenden Inhalts befassen.
     * In allen eben genannten Tatbestnden besteht die inkriminierte
       Handlung in einem "Verbreiten". Der Bibliothekar braucht nur dann
       Sanktionen zu befrchten, wenn er "verbreitet"; oder andersherum:
       gelnge es ihm, vom Juristen nicht in der Eigenschaft eines
       "Verbreiters" gesehen zu werden, dann fiele die ganze Diskussion
       um Ausleihbeschrnkungen auf Grund dieser Normen dem bekannten
       Kartenhaus hnlich in sich zusammen.
       Nach stndiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des
       Bundesgerichtshofes7) bedeutet "verbreiten", eine Schrift einem
       greren Personenkreis zugnglich zu machen. Dazu gengt bereits
       die Aushndigung an eine Person, wenn sie die Schrift nicht
       vertraulich behandelt, sondern damit gerechnet wird oder werden
       mu, da sie sie ihrerseits wieder weiteren Personen zuleiten
       werde. Ungeachtet aller gegenteiliger Vorschriften in
       Benutzungsordnungen luft die Ausleihpraxis jedoch in diese
       Richtung und damit in die Unkontrollierbarkeit. In Rechtsprechung
       und Lehre ist anerkannt, da die Ausleihe durch Bibliotheken den
       Verbreitungsbegriff im Sinne der vorerwhnten Tatbestnde
       erfllt8). "Verbreiter" sind wir ja von Berufs wegen alle", meint
       Jtte denn auch vllig zutreffend9).
     *  131 Abs. 3 schliet die Strafbarkeit aus, wenn "die Handlung der
       Berichterstattung ber Vorgnge des Zeitgeschehens oder der
       Geschichte dient",  86 Abs. 3 beinhaltet einen hnlichen, wenn
       auch noch umfassender formulierten, aber in dieselbe Richtung
       zielenden Strafbarkeitsausschlu, indem auch Zwecke der
       Wissenschaft, Kunst, Forschung und Lehre als privilegierend
       zugestanden werden.
       Man mag versucht sein, dieses "Berichterstatterprivileg" von
       vornherein dem Bibliothekar zuzubilligen. Dies kann jedoch nicht
       zutreffen, wird doch zum einen der Sinn dieser Regelung von
       Juristen als "in verschiedener Hinsicht unklar", berhaupt
       sinnlos, und "praktisch leer" laufend bezeichnet10), "diente" zum
       anderen NS-Literatur weder zur Zeit ihrer Verffentlichung
       sachlicher Information, noch "dient" sie heute bei Mibrauch
       dessen, an den sie vom Bibliothekar ausgeliehen wird, der
       objektiven Berichterstattung, also der Information ber
       historische Gegebenheiten. Stellt also der verbreitende
       Bibliothekar sicher, da die an sich tatbestandsmige Schrift
       durch den Benutzer nicht mibruchlich, also lediglich im Sinne
       von Abs. 3 der beiden genannten Vorschriften verwendet wird, so
       "dient" seine Handlung "anerkannten Zwecken"11), und er kann das
       "Berichterstatterprivileg" fr sich in Anspruch nehmen.
     * Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil12) von 1979 fest,
       das ffentliche Anbieten einzelner alter Stcke von Hitlers "Mein
       Kampf" erflle nicht den Tatbestand des  86, da es sich bei den
       beiden 1935 und 1943 erschienenen Auflagen um "vorkonstitutionelle
       Schriften" handele, aus deren Inhalt sich eine Zielrichtung gegen
       die in Deutschland erst spter verwirklichte freiheitlich
       demokratische Grundordnung noch nicht ergeben konnte. Der BGH
       gesteht zwar zu, da "Mein Kampf" den Prinzipien jeder
       freiheitlichen Demokratie Hohn spricht, doch er meinte, das
       Machwerk msse durch Ergnzungen und Zustze - mindestens eine
       entsprechend beschriftete Schutzhlle! - aktualisiert werden,
       damit nunmehr die Zielrichtung gegen das Grundgesetz deutlich
       werde. Mit Recht kritisierte Bottke in seiner
       Urteilsbesprechung13) diese merkwrdige Argumentation - zumal auch
       der Wortlaut des Gesetzes nichts in dieser Richtung hergibt. So
       lassen denn auch Kommentatoren "Mein Kampf" unter  86 fallen14).
       Bei  131 wird eine derartige Unterscheidung nicht gemacht,
       zahlreiche antisemitische Schriften der NS-Zeit fallen damit unter
       diese Bestimmung15).

   4. Bestimmungen des GjS:
     * Personen unter 18 Jahren drfen gem  1 Abs. 4; 3 Abs. 1 Nr. 1
       solche Schriften nicht "zugnglich gemacht werden", die von der
       Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften, Bonn, indiziert
       und entsprechend bekanntgemacht sind. Indiziert werden auf Antrag
       der zustndigen Jugendmter oder ihren vorgesetzten Ministerien
       Schriften, die geeignet sind, "Kinder oder Jugendliche sittlich zu
       gefhrden". Die im S. 2 aufgezhlten Beispiele lassen erkennen,
       da eine Indizierung erst bei einem deutlichen Gefhrdungsgrad und
       einer erheblichen Intensitt der Gefahr in Betracht kommen
       soll16); effektiver Jugendschutz und die Bedeutung der
       Meinungsfreiheit sind also deutlich gegeneinander abgewogen.
       Die indizierten Schriften werden regelmig bekanntgemacht sowohl
       im Bundesanzeiger (rechtlich magebend) als auch im BPS-Report,
       einer von der Bundesprfstelle herausgegebenen Zeitschrift. Fr
       die Bibliotheken ist die Beachtung dieser Liste verbindlich, sie
       gengen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn sie eine der
       beiden genannten Publikationen abonnieren und laufend auswerten.
       In Nordrhein-Westfalen dem HBZ-Verbund angeschlossene Bibliotheken
       erhalten auf Grund ihrer Meldungen an die HBZ-Datenbank Hinweise,
       wenn von ihnen indizierte Schriften angeschafft werden17).
     * Des weiteren drfen auch ohne Indizierung und Bekanntmachung
       sogenannte schwer gefhrdende Schriften im Sinne von  6 Kindern
       und Jugendlichen nicht zugnglich gemacht werden. Es handelt sich
       - entsprechend  131 StGB - hierbei um solche, die zum Rassenha
       aufstacheln oder grausame oder unmenschliche Gewaltanwendung gegen
       Menschen verherrlichen oder verharmlosen bzw. um sonstige
       Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder
       Jugendliche sittlich schwer zu gefhrden.
       Schon wegen der bekannten antisemitischen Ausfhrungen fallen
       viele Schriften der NS-Zeit unter diese Vorschrift, allen voran
       Hitlers "Mein Kampf" oder Rosenbergs "Mythus", in denen sich zum
       Rassenha ja bewut aufstachelnde Bemerkungen wie "jdisches
       Schmarotzertum" oder "typischer Parasit" aneinander reihen.
       Typisches Beispiel im Filmbereich ist Veit Harlans "Jud Sss" von
       1940, der von Goebbels initiert wurde, um im deutschen Volk Ha
       und Abscheu gegen die Juden zu wecken oder zu strken - und damit
       natrlich ebenfalls fr Jugendliche "tabu" ist.
     * Die  3 und 6 verbieten das "Zugnglichmachen"; dieses ist
       gegeben, wenn der jugendliche Benutzer die Mglichkeit erhlt, von
       dem jugendgefhrdenden Inhalt eines Mediums Kenntnis zu nehmen,
       sei es durch Ausleihe nach Hause, in den Lesesaal, durch
       Aufstellung in ihm oder in einem "offenen" Magazin. Gem  21
       und 21a reicht zur Tatbestandsverwirklichung bereits fahrlssiges
       Zugnglichmachen; fahrlssig handelt, wer nicht mit einer "das
       Anliegen des Jugendschutzes gebhrenden Sorgfalt"18) prft, ob von
       ihm verwaltete Medien indiziert oder ihnen gleichgestellt sind.
       Der verantwortliche Bibliothekar ist damit verpflichtet, im Rahmen
       seiner Mglichkeiten sicherzustellen, da jugendgefhrdende Medien
       nicht in die Hnde von Benutzern gelangen, die das 18. Lebensjahr
       nicht vollendet haben.

   5. Bibliothekarische Konsequenz: Sekretierung:

   Aus dem Gesagten ergibt sich die Verpflichtung der Bibliotheken,
   NS-Literatur, deren Inhalt gegen die erwhnten gesetzlichen
   Bestimmungen verstt, von der normalen Ausleihe auszuschlieen, also
   zu sekretieren. Eine solche Sekretierung wird in den einzelnen
   Bibliotheken unterschiedlich gehandhabt, sei es, da gesonderte
   Aufbewahrungsmglichkeiten ("Giftschrank") unterhalten, sei es, da
   spezielle Kennzeichnungen verwendet werden. Der fr die Ausleihe oder
   den Bestand eines Lesesaals oder offenen Magazins verantwortliche
   Bibliothekar mu jedenfalls ber Ausleihbeschrnkungen zuverlssig
   informiert sein, auf welche Weise auch immer.

   An volljhrige Personen kann auch sekretierte NS-Literatur ausgeliehen
   werden bei vom Gesetz anerkanntem Zweck. Es erscheint tunlich, sich
   nicht mit einer mndlichen Aussage des Benutzers zu begngen, sondern
   ihn auf einem Handzettel erklren zu lassen, da er volljhrig ist,
   das zu entleihende Werk ausschlielich persnlich und zu
   wissenschaftlichen (oder sonst anerkannten) Zwecken benutzen zu
   wollen. Auf die von den Kollegen in Nordrhein-Westfalen vorgeschlagene
   "Erklrung"19) sei ausdrcklich verwiesen!

   Whrend der Erffnungsveranstaltung des Bibliothekskongresses 1994 in
   Dortmund richtete die Vertreterin des Brsenvereins in ihrem Gruwort
   einen Appell an die Bibliothekare alles zu tun, damit nicht rechte
   Gewalt in irgendeiner Weise einen Nhrboden in unseren Bibliotheken
   fnde.

   Es mu unser Bestreben sein, keine Form der Gewalt, von wem sie auch
   ausgehe, irgendwie zu frdern. Wenn wir die entsprechenden
   gesetzlichen Bestimmungen kennen und bereit sind, auf ihrer Basis
   unsere Ausleihpraxis zu gestalten, wird uns ein gegenteiliger Vorwurf
   schwerlich gemacht werden knnen.

   Anmerkungen:

   1) BIBLIOTHEKSDIENST 28. (1993), S. 1937

   2) Meyer, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bibliothekars.
   Kln 1972

   3) Vgl. z. B. Jtte, Die Verbreitung von Schriften durch Bibliothekare
   nach dem neuen Strafrecht, in: ZfBB 1977, S. 777 - 783; Bottke,
   Berufstypische Strafbarkeitsrisiken eines Bibliothekars, in:
   Mitteilungen der AjBD 1979, S. 1 ff.

   4) Zur Strafbarkeit der Anschaffung, Bereitstellung und Ausleihe von
   Schriften mit straftatbestandsmigem Inhalt, insbesondere in
   Bibliotheken. Berlin 1981

   5) Benutzungsbeschrnkungen bei jugendgefhrdenden Schriften in
   wissenschaftlichen Bibliotheken, in: MittBl. NRW 1988, S. 222 - 224

   6) Vgl. z. B. Walsdorff, Zensur in Bibliotheken, in: BuB 1979, S. 330
   - 338

   7) Vgl. z. B. BGHSt 13, 257; 19, 71

   8) Hierzu ausfhrlich Wenzel, Rechtliche Erfordernisse bei
   unzulssigen Darstellungen, in: ZfBB 1973, S. 319 327, und: Haftung
   des Bibliothekars als Verbreiter, in: NJW 1973, S. 603 605

   9) Jtte, a.a.O., S. 783

   10) Schnke-Schrder, Strafgesetzbuch, 24. Aufl. Mnchen 1991,  131,
   Rdnr. 18; BT-Drucks. VI/3521, S. 9

   11) Dreher-Trndle, Strafgesetzbuch, 46. Aufl. Mnchen 1993,  86,
   Rdnr. 11

   12) BGH in NJW 1979, S. 2216 - 2218

   13) Das ffentliche Anbieten von Hitlers "Mein Kampf", in: BuB 1980,
   S. 254 - 261

   14) Dreher-Trndle,  86, Rdnr. 5

   15) Schnke-Schrder,  86, Rdnr. 8

   16) BVerfG in NJW 1994, S. 1783

   17) Benutzungsbeschrnkungen, S. 222

   18) Steffen, Literatur vor dem Richter - aus der Sicht der
   Bundesprfstelle, in: Literatur vor dem Richter. Baden-Baden 1988, S.
   146

   19) Benutzungsbeschrnkungen, S. 224.
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References

   1. http://www.dbi-berlin.de/cgi-bin/htimage/www1/bilder/menu01.map
   2. http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/dbi_pub.htm
   3. http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
   4. http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/ns-lit.htm
