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Liebe Leserinnen und Leser,
schon lange wird an einer schrittweisen Umstrukturierung des
kollabierenden Pflegesystems gearbeitet. Vor wenigen Tagen nun hat der
Bundestag einen we iteren Schritt in Sachen Pflegereform gewagt. Mit dem
gerade verabschiedete n "Gesetz über die Pflegezeit" wurde für
Beschäftigte ein Anspruch au f Freistellung zur Pflege von Angehörigen
geschaffen. Wer unter welchen U mständen einen Anspruch auf Freistellung
hat und wie sich dieser in den K reis der arbeitsrechtlichen
Spezialgesetze einordnen lässt, erfahren Sie in unserem heutigen
Newsletter.
-Die Redaktion- arbeitsrecht.de
BAG aktuell - Anforderung an die Anhörung vor Ausspruch einer
Verdachtskündigung: Ein Arbeitnehmer ist vor Ausspruch einer fristlosen
Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat auch dann in ausreichendem
Maße angehört worden , wenn er keine Einsicht in die Ermittlungsakte
nehmen konnte.
[BAG, Urt.v. 13.03.2008 - 2 AZR 961/06]
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKo mpakt/Rechtsprechung/
2008/2008_03_26_anforderung_an_die_anhoerung_vor_aussp
ruch_einer_verdachtskuendigung.php?navid=1
Das neue Pflegezeitgesetz - Neue Herausforderungen für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber von: Fachanwalt für Arbeitsrecht Dirk Helge Laskawy und
Rechtsanwältin Eileen Malek
Der deutsche Bundestag hat am 14. März das "Gesetz zur strukturellen
Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" (Pflege-
Weiterentwicklungsgesetz) verabschiedet. In dessen Artikel 3 ist auch das
"Gesetz über die Pflegezeit" (im Folgenden: PflegeZG) enthalten.
Das PflegeZG soll Beschäftigten ermöglichen, pflegebedürftige nahe
Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen und damit die
Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege stärken. Hierzu sieht es
einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers sowohl bei kurzfristig
eingetretenem Pflegebedarf als auch bei einer Langzeitpflege vor.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 25. April abschließend mit dem
Entwurf des "Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes" beschäftigen; es soll
dann - wie geplant - zum 1. Juli 2008 in Kraft treten.
Grundvoraussetzung: Mehr als 15 Arbeitnehmer
Ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von der
Arbeitspflicht zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
besteht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern. Bei
der Berechnung dieses Schwellenwertes sind Auszubildende und
Teilzeitbeschä ftigte mitzuzählen.
Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger
Der Freistellungsanspruch setzt zunächst die Pflegebedürftigkeit eines
nahen Angehörigen voraus. Das PflegeZG verweist hier auf die Regelungen
in §§ 14, 15 SGB XI. Pflegebedürftig ist danach, wer wegen einer
Behinderung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Alltag dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs
Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.
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Zudem muss bei dem nahen Angehörigen mindestens die Pflegestufe I
festgestellt worden sein. Pflegestufe I liegt vor, wenn der Angehörige
mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem
oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität der
Hilfe bedarf. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche
Zeitaufwand, den eine Pflegekraft für alle erforderlichen Leistungen der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im
Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen, wobei auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen (§ 15 SGB XI).
Für die Anwendbarkeit des PflegeZG ist auch eine voraussichtlich
eintretende Pflegebedürftigkeit ausreichend.
Das PflegeZG legt einen weiten Kreis von nahen Angehörigen fest. Danach
gelten als nahe Angehörige:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister,
- eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie die des Ehegatten oder
Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder.
Freistellung des Arbeitnehmers bei kurzfristig auftretendem Pflegebedarf
Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, können berufstätige
Angehörige bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernbleiben, um den
Angehörigen zu versorgen oder um eine Pflege zu organisieren. Die
Verhinderung sowie die voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber
unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen
Angehörigen und die Notwendigkeit der pflegerischen Versorgung vom
Arbeitnehmer verlangen. Für diese Zeit hat der Arbeitgeber die Vergütung
jedoch nur fortzuzahlen, wenn sich dies aus einschlägigen Regelungen, z.
B. aus einem Tarifvertrag oder § 616 BGB, ergibt.
Pflegezeit: Freistellung des Arbeitnehmers bei Langzeitpflege
Das PflegeZG sieht erstmals einen Anspruch auf Freistellung eines
Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht vor, wenn dieser einen nahen
Angehörigen zu Hause pflegt (sog. Pflegezeit). Der Pflegende kann dabei
zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Arbeitsfreistellung
wählen.
Nachweispflicht
Wollen Arbeitnehmer zur Pflege ihrer Angehörigen von der Arbeitspflicht
freigestellt werden, müssen sie die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage
einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung nachweisen. Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer
zunächst bei der zuständigen Pflegekasse beantragen. Innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang des Antrages ist eine Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchzuführen.
Inanspruchnahme der Pflegezeit
Die Inanspruchnahme einer Pflegezeit muss mit einer Frist von zehn
Arbeitstagen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden.
Zugleich muss erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang
Pflegezeit in Anspruch genommen wird. Die Pflegebedürftigkeit muss dem
Arbeitgeber nachgewiesen werden (s.o.).
Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. Hat der Arbeitnehmer
zunächst eine kürzere Pflegezeit angezeigt, ist eine Verlängerung bis zur
Höchstdauer von sechs Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
möglich. Eine einseitige Verlängerung ist - vergleichbar den Regelungen
der Elternzeit - nur erlaubt, wenn ein vorgesehener Wechsel bei der
Pflege des Angehörigen aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Auch Auszubildende können eine "Auszeit" zur Pflege eines Angehörigen
nehmen. Die Berufsausbildung verlängert sich dann entsprechend der Dauer
der Pflegezeit.
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Pflegeteilzeit
Neben einer vollständigen Freistellung hat der Arbeitnehmer auch die
Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu reduzieren, um sich der Pflege eines
nahen Angehörigen zu widmen. Auch die teilweise Freistellung von der
Arbeitspflicht ist auf maximal sechs Monate begrenzt; die
Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen.
Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit dem
Arbeitgeber schriftlich anzukündigen. Ferner soll er dabei die gewünschte
Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
angeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen über die Verringerung und
die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Der Arbeitgeber kann die Pflegeteilzeit nur ablehnen, wenn er hierfür
entgegenstehende dringende betriebliche Gründe anführen kann.
Beendigung der Pflegezeit
Grundsätzlich endet die Pflegezeit nach Ablauf des vom Arbeitnehmer
angegebenen Zeitpunktes. Darüber hinaus endet die Pflegezeit automatisch
vier Wochen nach dem Eintritt veränderter Umstände. Solche liegen
beispielsweise vor, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist,
die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Der
Eintritt solcher Umstände muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt
werden. In sonstigen Fällen ist eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Kündigungsschutz
Arbeitnehmer, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, genießen besonderen
Kündigungsschutz: Von dem Zeitpunkt der Ankündigung an bis zum Ablauf der
Pflegezeit, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich
ausgeschlossen. Will der Arbeitgeber trotzdem kündigen, muss er die
vorherige Erlaubnis der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten
Landesbehörde einholen.
Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Vertretern
Für die Dauer der Pflegezeit kann der Arbeitgeber eine Ersatzkraft
befristet einstellen. Die Vertretung für die Dauer der Pflegezeit ist ein
im PflegeZG genannter sachlicher Grund. Für den Fall der vorzeitigen
Beendigung der Pflegezeit kann der Arbeitgeber das befristete
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
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Personalratsvorsitzende - Geschäftsführung des Personalrats
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Dabei geht es nicht nur um die Vertretung des Personalrats, sondern auch
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Personalvertretungsgesetzes sind rhetorische Fähigkeiten,
Konfliktfähigkeit sowie Verhandlungssicherheit wichtig für die
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Sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Pflegenden
Pflegende Angehörige sind für die Dauer der Pflegezeit in der
Arbeitslosenversicherung versichert. Außerdem erhalten vollständig
freigestellte Arbeitnehmer und solche, deren Arbeitszeitreduzierung zu
einer geringfügigen Beschäftigung führt, auf Antrag Zuschüsse zur eigenen
Kranken- und Pflegeversicherung.
Fazit
Mit dem PflegeZG wird der Kreis der arbeitsrechtlichen Spezialgesetze
erweitert, ohne dass die Voraussetzungen im Einzelnen an vergleichbare
Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie im Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetz angepasst werden. Es bleibt abzuwarten, ob die
anerkennenswerte A bsicht des Gesetzgebers, pflegenden Angehörigen eine
begrenzte beruflicheAuszeit zu ermöglichen, den Anforderungen der Praxis
standhalten wird.
Kontaktdaten der Autoren:
Dirk Helge Laskawy, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Eileen Malek, Rechtsanwältin,
Aderhold v. Dalwigk Knüppel
Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH
Seemann-Karree
Eilenburger Straße 1 A
04317 Leipzig
Tel.: 03 41/39 80 145
Fax: 03 41/39 80 179
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