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Das neue Pflegezeitgesetz

Liebe Leserinnen und Leser,

schon lange wird an einer schrittweisen Umstrukturierung des kollabierenden Pflegesystems gearbeitet. Vor wenigen Tagen nun hat der Bundestag einen we iteren Schritt in Sachen Pflegereform gewagt. Mit dem gerade verabschiedete n "Gesetz über die Pflegezeit" wurde für Beschäftigte ein Anspruch au f Freistellung zur Pflege von Angehörigen geschaffen. Wer unter welchen U mständen einen Anspruch auf Freistellung hat und wie sich dieser in den K reis der arbeitsrechtlichen Spezialgesetze einordnen lässt, erfahren Sie in unserem heutigen Newsletter.

-Die Redaktion- arbeitsrecht.de

BAG aktuell - Anforderung an die Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung: Ein Arbeitnehmer ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat auch dann in ausreichendem Maße angehört worden , wenn er keine Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte.
[BAG, Urt.v. 13.03.2008 - 2 AZR 961/06]
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKo mpakt/Rechtsprechung/ 2008/2008_03_26_anforderung_an_die_anhoerung_vor_aussp
ruch_einer_verdachtskuendigung.php?navid=1

Das neue Pflegezeitgesetz - Neue Herausforderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von: Fachanwalt für Arbeitsrecht Dirk Helge Laskawy und Rechtsanwältin Eileen Malek

Der deutsche Bundestag hat am 14. März das "Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" (Pflege-
Weiterentwicklungsgesetz) verabschiedet. In dessen Artikel 3 ist auch das "Gesetz über die Pflegezeit" (im Folgenden: PflegeZG) enthalten.

Das PflegeZG soll Beschäftigten ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege stärken. Hierzu sieht es einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers sowohl bei kurzfristig eingetretenem Pflegebedarf als auch bei einer Langzeitpflege vor.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 25. April abschließend mit dem Entwurf des "Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes" beschäftigen; es soll dann - wie geplant - zum 1. Juli 2008 in Kraft treten.

Grundvoraussetzung: Mehr als 15 Arbeitnehmer

Ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitspflicht zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung besteht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieses Schwellenwertes sind Auszubildende und Teilzeitbeschä ftigte mitzuzählen.

Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger

Der Freistellungsanspruch setzt zunächst die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen voraus. Das PflegeZG verweist hier auf die Regelungen in §§ 14, 15 SGB XI. Pflegebedürftig ist danach, wer wegen einer Behinderung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.

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Zudem muss bei dem nahen Angehörigen mindestens die Pflegestufe I festgestellt worden sein. Pflegestufe I liegt vor, wenn der Angehörige mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität der Hilfe bedarf. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den eine Pflegekraft für alle erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen (§ 15 SGB XI).

Für die Anwendbarkeit des PflegeZG ist auch eine voraussichtlich eintretende Pflegebedürftigkeit ausreichend.

Das PflegeZG legt einen weiten Kreis von nahen Angehörigen fest. Danach gelten als nahe Angehörige:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
- eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder.

Freistellung des Arbeitnehmers bei kurzfristig auftretendem Pflegebedarf

Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, können berufstätige Angehörige bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernbleiben, um den Angehörigen zu versorgen oder um eine Pflege zu organisieren. Die Verhinderung sowie die voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit der pflegerischen Versorgung vom Arbeitnehmer verlangen. Für diese Zeit hat der Arbeitgeber die Vergütung jedoch nur fortzuzahlen, wenn sich dies aus einschlägigen Regelungen, z. B. aus einem Tarifvertrag oder § 616 BGB, ergibt.

Pflegezeit: Freistellung des Arbeitnehmers bei Langzeitpflege

Das PflegeZG sieht erstmals einen Anspruch auf Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht vor, wenn dieser einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt (sog. Pflegezeit). Der Pflegende kann dabei zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Arbeitsfreistellung wählen.

Nachweispflicht

Wollen Arbeitnehmer zur Pflege ihrer Angehörigen von der Arbeitspflicht freigestellt werden, müssen sie die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer zunächst bei der zuständigen Pflegekasse beantragen. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchzuführen.

Inanspruchnahme der Pflegezeit

Die Inanspruchnahme einer Pflegezeit muss mit einer Frist von zehn Arbeitstagen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Zugleich muss erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Pflegezeit in Anspruch genommen wird. Die Pflegebedürftigkeit muss dem Arbeitgeber nachgewiesen werden (s.o.).

Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. Hat der Arbeitnehmer zunächst eine kürzere Pflegezeit angezeigt, ist eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von sechs Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Eine einseitige Verlängerung ist - vergleichbar den Regelungen der Elternzeit - nur erlaubt, wenn ein vorgesehener Wechsel bei der Pflege des Angehörigen aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Auch Auszubildende können eine "Auszeit" zur Pflege eines Angehörigen nehmen. Die Berufsausbildung verlängert sich dann entsprechend der Dauer der Pflegezeit.

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Pflegeteilzeit

Neben einer vollständigen Freistellung hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu reduzieren, um sich der Pflege eines nahen Angehörigen zu widmen. Auch die teilweise Freistellung von der Arbeitspflicht ist auf maximal sechs Monate begrenzt; die
Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen.

Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit dem Arbeitgeber schriftlich anzukündigen. Ferner soll er dabei die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage angeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Der Arbeitgeber kann die Pflegeteilzeit nur ablehnen, wenn er hierfür entgegenstehende dringende betriebliche Gründe anführen kann.

Beendigung der Pflegezeit

Grundsätzlich endet die Pflegezeit nach Ablauf des vom Arbeitnehmer angegebenen Zeitpunktes. Darüber hinaus endet die Pflegezeit automatisch vier Wochen nach dem Eintritt veränderter Umstände. Solche liegen beispielsweise vor, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Der Eintritt solcher Umstände muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. In sonstigen Fällen ist eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, genießen besonderen Kündigungsschutz: Von dem Zeitpunkt der Ankündigung an bis zum Ablauf der Pflegezeit, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen. Will der Arbeitgeber trotzdem kündigen, muss er die vorherige Erlaubnis der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde einholen.

Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Vertretern

Für die Dauer der Pflegezeit kann der Arbeitgeber eine Ersatzkraft befristet einstellen. Die Vertretung für die Dauer der Pflegezeit ist ein im PflegeZG genannter sachlicher Grund. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

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Sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Pflegenden

Pflegende Angehörige sind für die Dauer der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung versichert. Außerdem erhalten vollständig freigestellte Arbeitnehmer und solche, deren Arbeitszeitreduzierung zu einer geringfügigen Beschäftigung führt, auf Antrag Zuschüsse zur eigenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Fazit

Mit dem PflegeZG wird der Kreis der arbeitsrechtlichen Spezialgesetze erweitert, ohne dass die Voraussetzungen im Einzelnen an vergleichbare Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie im Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz angepasst werden. Es bleibt abzuwarten, ob die anerkennenswerte A bsicht des Gesetzgebers, pflegenden Angehörigen eine begrenzte beruflicheAuszeit zu ermöglichen, den Anforderungen der Praxis standhalten wird.

Kontaktdaten der Autoren:
Dirk Helge Laskawy, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Eileen Malek, Rechtsanwältin,
Aderhold v. Dalwigk Knüppel
Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH
Seemann-Karree
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Tel.: 03 41/39 80 145
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30.03.08    Sabine Ellersick <S.ELLERSICK@NADESHDA.org>
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