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Zusatzbeiträge zur Krankenkasse: Auswirkungen für Leistungsempfänger
Nürnberg (ots) - - Übernahme der Zusatzbeiträge für
Arbeitslosengeld II-Bezieher: Härtefallkatalog beschreibt diese
Ausnahmen
- Bei Arbeitslosengeld II-Beziehern mit zusätzlichem Einkommen ist
grundsätzlich keine Erstattung möglich
- Arbeitslosengeld I-Bezieher haben den Zusatzbeitrag generell
selbst zu tragen
Verschiedene Krankenkassen haben bereits ab Februar dieses Jahres
die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt. Der Zusatzbeitrag kann
für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch die
Grundsicherungsstellen übernommen werden, wenn der Wechsel zu einer
Krankenkasse, welche keine zusätzlichen Beiträge erhebt, eine
besondere Härte darstellt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die
bisherige Krankenkasse spezielle erforderliche Behandlungsformen
anbietet, Anwartschaftszeiten für Prämienzahlungen verloren gehen
oder der Leistungsbezug in absehbarer Zeit beendet wird.
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wurden nun weitere Härtefälle beschrieben, die einen
Krankenkassenwechsel nicht zwingend erfordern. Dies gilt demnach
unter anderem auch, wenn:
- die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen
bewilligt hat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur,
- bestimmte Sachleistungen oder Hilfsmittel für Schwerbehinderte
zurückgegeben werden müssten oder
- dies den Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung bedeuten
würde.
Die besondere Härte ist durch den Leistungsempfänger nachzuweisen.
Antragsformulare werden durch die Grundsicherungsstellen zur
Verfügung gestellt oder sind im Internet der BA unter "Formulare für
Bürgerinnen und Bürger" abrufbar.
Erzielt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Einkommen, welches
auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, kann der Zusatzbeitrag,
wie die allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
vom Einkommen abgesetzt werden. Daher erfolgt in diesen Fällen keine
Erstattung durch die Grundsicherungsstellen.
Eine Übernahme der Kosten bei Arbeitslosengeld I-Empfängern durch
die Agentur für Arbeit ist generell nicht möglich. Der Zusatzbeitrag
ist deshalb direkt von dem Versicherten an die Krankenkasse zu
zahlen.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
Originaltext: Bundesagentur für Arbeit (BA)
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