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Liebe KollegInnen,
die "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum
Arbeitsmarkt (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV)"
vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2337) tritt am 16. Oktober 2007 - also
morgen - in Kraft, siehe
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2337.pdf
(Nur-Lese-Version,
druckbare Version kostenpflichtig bei www.bundesanzeiger.de)
Die VO regelt:
- den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für ausländische Hochschulabsolventen
mit Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
(betrifft nicht aus der EU kommende Studierende)
die innerhalb der Jahresfrist des | 16 IV AufenthG
eine ihrem Abschluss angemessene Arbeitstelle gefunden haben.
Erforderlich ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit,
die weiterhin die Arbeitsbedingungen (angemessene Entlohnung) prüfen darf.
Die Möglichkeit des Bleiberechts für ausländische Studierende
mit einer nur zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis wird damit
erheblich erleichtert und dürfte vom Ausnahme- zum Regelfall werden.
2. den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für neu zuwandernde neue Unionsbürger
(Angehörige der neue EU-Staaten), die einen Hochschulabschluss
als Maschinenbau- oder Elektrotechnikingenieur
oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
Vgl. dazu:
* | 27 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/beschv/__27.html
- | 16 AufenthG
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__16.html
Nach einer mit dem EU-Richtlinenumsetzungsgesetz erfolgten
Ergänzung des | 16 IV AufenthG ("Absatz 3 gilt entsprechend")
besteht während der Jahresfrist zur Arbeitsuche
die Möglichkeit einer arbeiterlaubnisfreien (auch nichtqualifizierten)
Beschäftigung von bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr.
- Weisungen der Agentur für Arbeit
DA BeschV (zu | 27 III); DA AufenthG (zur Prüfung der Arbeitsbedingungen) u.a.
www.arbeitsagentur.de
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mit freundlichen Grüßen
Georg Classen
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