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Angemessenheit von Kfz-Kosten schwer Geh- und Stehbehinderter als außergewöhnliche Belastungen

Angemessenheit von Kfz-Kosten schwer Geh- und Stehbehinderter als außergewöhnliche Belastungen

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i. S. von   33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen.

Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 19.05.2004, AZ: III R 16/02).

Die Kläger haben eine 1993 geborene zu 100% körperbehinderte und hilflose Tochter. Der damals gültige Behinderten-Pauschbetrag i. H. v. 7.200 DM, welcher der Tochter wegen der außergewöhnlichen Belastung zusteht, wurde auf die Kläger übertragen.

Die Kläger besitzen 2 Fahrzeuge. Ein Fahrzeug wird beruflich, das andere für die behinderte Tochter genutzt. In der
Einkommensteuererklärung 1998 beantragten die Kläger, die im Zusammenhang mit ihrer behinderten Tochter anfallenden Kfz-Aufwendungen i. H. v. rund 11.500 DM als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Nach dem von den Klägern vorgelegten Fahrtenbuch legten sie mit dem Kfz 4.065 km zurück, wobei es sich im Wesentlichen um Einkaufs-und Besuchsfahrten sowie um Fahrten zu Ärzten und zu medizinischen Behandlungen handelte.

Das Finanzamt setzte die Fahrtkosten mit einem Satz von 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer an und legte seiner Berechnung 4.000 km zu Grunde (insgesamt also 2.080 DM).

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, dass Kfz- Kosten eines Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, wenn sie angemessen seien. Eine Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr sei im Regelfall angemessen und mit 0,52 DM je km anzusetzen. Im vorliegenden Fall könne jedoch ausnahmsweise eine höhere Kilometerpauschale angesetzt werden, da in dem Pauschsatz von 0,52 DM je km auch fixe von der Fahrleistung unabhängige Kosten berücksichtigt seien. Daher ergäbe eine sehr geringe Fahrleistung einen erhöhten Aufwand je gefahrenem Kilometer. Der Pauschsatz sei demnach mit 1,41 DM pro Kilometer anzusetzen.

Die Richter des Bundesfinanzhofes sahen dies anders und hoben auf die Revision des Finanzamtes das finanzgerichtliche Urteil unter Abweisung der Klage auf.

Nach Ansicht des BFH können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung nach   33 EStG geltend gemacht werden, also im angemessenen Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen seien nur Aufwendungen für Fahrten bis 15.000 km und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschsätze, die in den EStR und LStR festgelgt sind. Diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

Eine geringe Fahrleistung rechtfertige es nicht, von den
Pauschbeträgen abzuweichen. Dies gelte auch für krankheitsbedingte Fahrten wie z. B. Fahrten zum Arzt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Auffassung nicht fest. Der Senat war bisher der Ansicht, dass Kfz-Kosten nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel notwendig i. S. d.   33 EStG seien und nur ausnahmsweise in tatsächlicher über die Pauschbeträge hinausgehender Höhe
angesetzt werden können, wenn besondere Umstände die Benutzung eines Kfz erfordern.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht

10.11.04    Projekt Soziallotse <soziallotse@web.de>
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