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Angemessenheit von Kfz-Kosten schwer Geh- und Stehbehinderter als
außergewöhnliche Belastungen
Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur
angemessen i. S. von 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den
Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)
für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und
Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen.
Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die
zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt
werden (BFH, Urteil vom 19.05.2004, AZ: III R 16/02).
Die Kläger haben eine 1993 geborene zu 100% körperbehinderte und
hilflose Tochter. Der damals gültige Behinderten-Pauschbetrag i. H. v.
7.200 DM, welcher der Tochter wegen der außergewöhnlichen Belastung
zusteht, wurde auf die Kläger übertragen.
Die Kläger besitzen 2 Fahrzeuge. Ein Fahrzeug wird beruflich, das
andere für die behinderte Tochter genutzt. In der
Einkommensteuererklärung 1998 beantragten die Kläger, die im
Zusammenhang mit ihrer behinderten Tochter anfallenden Kfz-Aufwendungen
i. H. v. rund 11.500 DM als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Nach dem von den Klägern vorgelegten Fahrtenbuch
legten sie mit dem Kfz 4.065 km zurück, wobei es sich im Wesentlichen
um Einkaufs-und Besuchsfahrten sowie um Fahrten zu Ärzten und zu
medizinischen Behandlungen handelte.
Das Finanzamt setzte die Fahrtkosten mit einem Satz von 0,52 DM pro
gefahrenem Kilometer an und legte seiner Berechnung 4.000 km zu Grunde
(insgesamt also 2.080 DM).
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte
aus, dass Kfz- Kosten eines Körperbehinderten als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden könnten, wenn sie angemessen seien. Eine
Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr sei im Regelfall angemessen und mit
0,52 DM je km anzusetzen. Im vorliegenden Fall könne jedoch
ausnahmsweise eine höhere Kilometerpauschale angesetzt werden, da in
dem Pauschsatz von 0,52 DM je km auch fixe von der Fahrleistung
unabhängige Kosten berücksichtigt seien. Daher ergäbe eine sehr
geringe Fahrleistung einen erhöhten Aufwand je gefahrenem Kilometer.
Der Pauschsatz sei demnach mit 1,41 DM pro Kilometer anzusetzen.
Die Richter des Bundesfinanzhofes sahen dies anders und hoben auf die
Revision des Finanzamtes das finanzgerichtliche Urteil unter Abweisung
der Klage auf.
Nach Ansicht des BFH können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit
sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben dem
Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG geltend
gemacht werden, also im angemessenen Rahmen auch die Kosten für
Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen seien nur
Aufwendungen für Fahrten bis 15.000 km und nur bis zur Höhe der
Kilometerpauschsätze, die in den EStR und LStR festgelgt sind. Diese
Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall anzuwenden.
Eine geringe Fahrleistung rechtfertige es nicht, von den
Pauschbeträgen abzuweichen. Dies gelte auch für krankheitsbedingte
Fahrten wie z. B. Fahrten zum Arzt. Insoweit hält der Senat an seiner
bisherigen Auffassung nicht fest. Der Senat war bisher der Ansicht, dass
Kfz-Kosten nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
notwendig i. S. d. 33 EStG seien und nur ausnahmsweise in
tatsächlicher über die Pauschbeträge hinausgehender Höhe
angesetzt werden können, wenn besondere Umstände die Benutzung eines
Kfz erfordern.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht
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