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Projekt Soziallotse
- Sozialarchiv -
Winser Baum 69
21423 Winsen/Luhe
ViSdP: Werner Schuren
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Höhe der Behinderten-Pauschbeträge
Bei Behinderten Pauschbeträgen auf vorläufigkeitsvermerk achten ggf.
weiterhin Einspruch einlegen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 19.07.2004 (AZ: IV D 2 - S 0338 - 73/04) hat
das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Einkommensteuer, soweit sie
die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge betrifft, ab sofort nur noch
vorläufig festzusetzen.
Beim Bundesverfassungsgericht ist seit dem 3. August 2003 ein Verfahren
anhängig, in dem der Antragsteller die Höhe der derzeitigen
Behinderten-Pauschbeträge als nicht verfassungsgemäß reklamiert
(AZ: 2 BvR 1059/03). Diese Beträge wurden seit 28 Jahren nicht mehr
den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Sie
unterstellen damit, dass die Aufwendungen, die jemand heute aufgrund
seiner Behinderung aufbringen muss, denen des Jahres 1975 entsprechen.
Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass der Vorläufigkeitsvermerk
auch tatsächlich auf dem Einkommensteuerbescheid enthalten ist. Der
Steuerbescheid kann derzeit maximal fünf maschinelle
Vorläufigkeitsvermerke enthalten, wobei einer die Höhe der
Behinderten-Pauschbeträge betrifft. Fehlt der Vermerk auf dem
Steuerbescheid, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid
einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen oder um Aufnahme in den
Vorläufigkeitskatalog bitten.
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