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Höhe der Behinderten-Pauschbeträge

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- Sozialarchiv -
Winser Baum 69
21423 Winsen/Luhe
ViSdP: Werner Schuren
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Höhe der Behinderten-Pauschbeträge

Bei Behinderten Pauschbeträgen auf vorläufigkeitsvermerk achten ggf. weiterhin Einspruch einlegen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.07.2004 (AZ: IV D 2 - S 0338 - 73/04) hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Einkommensteuer, soweit sie die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge betrifft, ab sofort nur noch vorläufig festzusetzen.

Beim Bundesverfassungsgericht ist seit dem 3. August 2003 ein Verfahren anhängig, in dem der Antragsteller die Höhe der derzeitigen Behinderten-Pauschbeträge als nicht verfassungsgemäß reklamiert (AZ: 2 BvR 1059/03). Diese Beträge wurden seit 28 Jahren nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Sie unterstellen damit, dass die Aufwendungen, die jemand heute aufgrund seiner Behinderung aufbringen muss, denen des Jahres 1975 entsprechen. Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch tatsächlich auf dem Einkommensteuerbescheid enthalten ist. Der Steuerbescheid kann derzeit maximal fünf maschinelle
Vorläufigkeitsvermerke enthalten, wobei einer die Höhe der
Behinderten-Pauschbeträge betrifft. Fehlt der Vermerk auf dem Steuerbescheid, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen oder um Aufnahme in den Vorläufigkeitskatalog bitten.

10.11.04    Werner Schuren <schuren@t-online.de>
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