SOGA - Sozialinitiative gegen Armut und Ausgrenzung - Neumünster e.V.
Weitere Informationen unter www.soga-nms.net
Da kommt erschreckendes auf die Langzeitarbeitslosen in unserer ach so
schönen Republick zu.
Wenn das beschlossen wird, gibt es in jeder Kommune ein eigenes
Leistungsrecht im SGB II.
Was das heißt, kann sich jeder ausrechnen. Bis Ende 2008 noch vor dem
Bundestagswahlkampf soll alles unter Dach und Fach sein. Schon jetzt
machen die Argen was sie wollen und werden nur mangelhaft kontrolliert,
doch dann so ist zu befürchten, gibt es keine Rechte mehr.
http://www.bag-shi.de/presse/archiv/pm080505-bad-hersfeld
Doch lest selbst !
Jürgen
Sonderkonferenz der Arbeits- und Sozialminister lehnt kooperatives
Jobcenter ab.
An einen Vollzug der Geldleistung (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
allein durch die Kommunen in Bundesauftragsverwaltung ist gedacht.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit
und Soziales der Länder haben am 9. Mai 2008 unter dem Vorsitz des
Hamburger Sozialsenators Dietrich Wersich auf einer Sonderkonferenz in
Berlin folgenden Beschluss gefasst:
*Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für
Arbeit und Soziales der Länder stellen fest, dass die Zusammenführung
der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem neuen System der
Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die hierbei erfolgte gesetzliche
Verankerung des Prinzips von Fördern und Fordern eine richtige
Entscheidung war, die sich grundsätzlich bewährt hat. Im bestehenden
Spannungsverhältnis zwischen der Notwendigkeit einheitlicher, zentraler
Vorgaben und den andererseits erforderlichen dezentralen
Entscheidungsspielräumen haben Bundesagentur für Arbeit und Kommunen
dank des hohen Engagements des mit der Umsetzung des Gesetzes befassten
Personals nachgewiesen, dass trotz aller Schwierigkeiten eine
Zusammenarbeit beider Träger möglich ist. Soweit alle Aufgaben der
Grundsicherung für Arbeitsuchende von den zugelassenen kommunalen
Trägern alleine wahrgenommen werden, sehen die Ministerinnen und
Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder
einen Weg, der sich ebenfalls bewährt hat.
*Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Regelung des § 44
b SGB II zur Arbeitsgemeinschaft von Bundesagentur für Arbeit und
kommunalen Trägern als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt, gibt
Anlass, die künftige Organisation des SGB II auf ein zukunftssicheres
rechtliches Fundament zu stellen, das folgende grundlegende
Anforderungen erfüllt:
- Dem Grundgedanken, warum Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
zusammengelegt wurden, nämlich "Hilfe aus einer Hand" zu gewähren, ist
Rechnung zu tragen.
- Die Verwaltung muss so geordnet werden, dass sie effizient,
transparent und bürgerfreundlich arbeiten kann.
- Kommunen und Länder müssen auch in Zukunft eine aktive Rolle bei der
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit spielen und die Maßnahmen vor
Ort mitgestalten können. Dies ist gesetzlich zu verankern. In diesem
Zusammenhang ist ein möglichst großer dezentraler Handlungsspielraum
der Träger vor Ort anzustreben.
- Die Neuorganisation des SGB II darf nicht zu Finanzverschiebungen
zwischen den staatlichen Ebenen und nicht zu neuen finanziellen Risiken
einzelner Ebenen führen.
*Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für
Arbeit und Soziales der Länder sind der Auffassung, dass der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Vorschlag zum
Kooperativen Jobcenter die grundlegenden Anforderungen an eine
zukunftssichere SGB II-Organisationsform nicht ausreichend erfüllt, aber
in die weitere Prüfung eingezogen wird. Die Länder sehen nach wie vor
sowohl in rechtlicher als auch in verwaltungspraktischer Hinsicht eine
Reihe klärungsbedürftiger Fragen, die in dem Vorschlag "Kooperatives
Jobcenter" offen bleiben. In jedem Fall halten die Länder für die
Einführung einer neuen Organisationsform substantielle
Gesetzesänderungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens unter
Beteiligung des Bundesrates für unumgänglich.
*Ferner sind die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und
Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder der Auffassung, dass der
Aufgabenvollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich
weiterhin in Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen
als Regelmodell erfolgen sollte.
Zur Erreichung der oben genannten Ziele sind folgende Varianten einer
Zusammenarbeit zu prüfen:
*a) Eine am bisherigen Modell der ARGEn orientierte Lösung, die
durch eine Grundgesetz-Änderung verfassungsrechtlich abzusichern wäre.
In Ergänzung zu der Verfassungsänderung wären gesetzliche Anpassungen im
SGB II auszuarbeiten, um u. a. einen einheitlichen Personalkörper in den
Nachfolgeorganisationen der ARGEn zu ermöglichen, eine verbindliche
Kooperation zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen bei
der Erarbeitung der arbeitsmarktpolitischen Programme zu gewährleisten,
und die Länder in die Erarbeitung der konzeptionellen Ausgestaltung der
regionalen Arbeitsmarktpolitik einzubeziehen. Es bedarf darüber hinaus
der Klärung der Fragen der Steuerung und Aufsicht.
*b) Eine Lösung ohne Übertragung von Aufgaben auf einen gemeinsamen
Aufgabenträger.
Die Leistungsträger wären jedoch durch klare gesetzliche
Regelungen zu verpflichten, so eng wie rechtlich möglich
zusammenzuarbeiten nach dem Motto "So viel Entflechtung, wie
verfassungsrechtlich nötig, und so viel Kooperation wie möglich".
Hierbei sind auch die Möglichkeiten einer Veränderung der bisherigen
Aufgabenverteilung zu prüfen, ohne zugleich Finanzverschiebungen zu
verursachen. So ist an einen Vollzug der Geldleistung (Arbeitslosengeld
II und Sozialgeld) allein durch die Kommunen in Bundesauftragsverwaltung
zu denken, während die Zuständigkeiten im Bereich der Vermittlung der
flankierenden Leistungen unverändert blieben.
*Zur Frage der Entfristung und Ausweitung des bestehenden
Optionsmodells (§ 6 a, 6 b SGB II) besteht zwischen den A- und B-Ländern
ein Dissens.
*Außerdem sind die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und
Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder der Auffassung, dass der
vom Bundesverfassungsgericht für eine gesetzliche Neuregelung bis zum
31.12.2010 eingeräumte zeitliche Rahmen auf keinen Fall ausgeschöpft
werden sollte. Sie fordern den Bund auf, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
unter Beteiligung des BMAS und anderer zuständiger Bundesressorts sowie
der kommunalen Spitzenverbände einzurichten. Die Arbeitsgruppe soll bis
Ende Juni 2008 die erforderlichen gesetzlichen und ggf.
grundgesetzlichen Anpassungen erarbeiten.
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/pressemeldungen/2008/mai/09/2008-05-09-bsg-k
onferenz.html
|