SOGA - Sozialinitiative gegen Armut und Ausgrenzung - Neumünster e.V.
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Anrechnung von Einkommen bei Krankenhausaufhalt - Widerspruch einlegen!
Das Sozialgesetzbuch II enthält keine Ermächtigungsgrundlage über den
Verordnungsweg.
In der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld darf hier das Bundesministerium nach § 13 SGB II zwar eine
Verordnung erlassen; jedoch nur unter dem Aspekt der Berechnung von
Einkommen und der Nichtberücksichtigung von Einkommen. Da die bisherigen
Entscheidungen der Sozialgerichte zur Frage ob die Verpflegung bei
stationäre Behandlung überhaupt Einkommen ist, bereits mehrheitlich
verneint haben und § 13 SGB II nur die Berechnung von Einkommen zulässt,
dürfte es weiterhin fraglich sein, ob Krankenhausverpflegung jetzt über
den Verordnungswege überhaupt geregelt werden durfte.
Der Petitionsausschuss hat hier eine klare Empfehlung gegeben, danach
ist die Verpflegung bei stationären Aufenthalt kein Einkommen im Sinne
des Gesetzes und durfte deshalb auch nicht in einer Verordnung geregelt
werden.
Wir bringen hier deshalb an dieser Stelle, noch einmal die Bewertung des
Petitionsausschusses im Deutschen Bundestag den uns Katja Kipping MdB,
Fraktion die Linke. zur Verfügung gestellt hat:
"Nach Überzeugung des Petitionsausschusses entspricht diese
Verwaltungspraxis nicht der geltenden Rechtslage, da es der
Arbeitsverwaltung zur Kürzung der Regelleistungen an einer entsprechenden
Rechtsgrundlage fehlt. Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) enthalte keine
Ermächtigungsgrundlage zur Kürzung der Regelleistungen bei
vorübergehender stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus. Dem SGB II liege
zur Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen und zur
Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalisierung der Regelleistungen
zugrunde. Der Leistungsträger sei daher nicht berechtigt, die Leistung
abzusenken, wenn ausnahmsweise einmal ein Teilbedarf nur in reduzierter
Höhe anfalle. Das Prinzip der Pauschalisierung bestehe gerade darin,
derartige Besonderheiten des Einzelfalles auszublenden"
Es lohnt sich also hier auf jeden Fall Widerspruch einzulegen, denn hier
fehlt einfach die Ermächtigungsgrundlage. Sie sollten sich auf jeden
Fall vorher beraten lassen, suchen Sie eine Beratungsstelle oder
örtliche Initiative auf. Die Adressen finden Sie bei Tacheles unter
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx
Auch wir können Ihnen hier weiterhelfen unsere Beratungszeiten sind:
Montag von 9 bis 12 Uhr und Donnerstag von 15 bis 18 Uhr
In der Friedrichstr, 24 im AJZ Eingang über den Hof im 1. Stock
Weiteres zur Beratung finden Sie unter
http://www.soga-nms.net/40368.html
Jürgen Habich
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