SOGA Sozialinitiative gegen Armut und Ausgrenzung
Neumünster e.V.
Weitere Informationen unter www.soga-nms.net Telefon:
04321/558848
Herausgeber: Der Vorstand der SOGA e.V.
Redaktion: Jürgen Habich
Wir veröffentlichen auch Zuschriften - Ihre Meinung ist uns wichtig!
Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der
Redaktion wieder.
Zuschriften bitte an info ät soga-nms.net
S o n d e r a u s g a b e " D I E R E G E L S A T Z L Ü G E "
oder wie die Bundesregierung die Regelsätze errechnet hat.
von Herr Z. (dieser Text darf beliebig verbreitet werden) 12.01.2008
.... so Tacheles auf seinen Internetseiten unter
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/regelsatz-luege.aspx
Artikel 1 Grundgesetz fordert vom Gesetzgeber, dass er die
existenzsichernde Regelleistung nicht willkürlich festsetzt, sondern ein
plausibles und nachvollziehbares Verfahren wählt.
Als SGB II / SGB XII geschaffen wurden, haben sich die beteiligten
Politiker darauf "geeinigt", Hilfebedürftigen nur noch Leistungen in
Höhe der bisherigen Sozialhilfe (BSHG) incl. der Einmal-Leistungen zu
gewähren und Erhöhungen nur noch in Höhe der Renten-Steigerungen zu
gewähren.
Eine derartige Festlegung ist jedoch willkürlich und daher
verfassungswidrig. Denn: Das hohe Gut des Artikel 1 Grundgesetz fordert
vom Gesetzgeber, dass er die existenzsichernde Regelleistung nicht
willkürlich festsetzt, sondern ein plausibles und nachvollziehbares
Verfahren wählt, dessen Ergebnis dem Maßstab des Artikel 1 Grundgesetz
standhält (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Nov. 1993 - 5 C
8.90). Somit gab es das "Problem", ein "plausibles und nachvollziehbares
Verfahren" zu finden, mit dessen Hilfe ein Regelsatz "errechnet" werden
kann.
Das bisher umfangreichste Datenmaterial über die Ausgaben der
Bevölkerung liefert das Statistische Bundesamt mit der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) alle 5 Jahre. Also hat man sich auf die EVS
als "Datengrundlage" geeinigt. Eine EVS ist zwar zur Ermittlung des
soziokulturellen Existenzminimums überhaupt nicht geeignet, aber wen
stört dass, es geht ja nur um arme Hilfebedürftige.
http://www.gesis.org/Publikationen/Berichte/ZUMA_Arbeitsberichte/06/AB_06_01_Pap
astefanou.pdf
Eine tatsächlich brauchbare Studie hätte extra durchgeführt werden
müssen, was zusätzliche Kosten verursacht hätte. Da die Höhe von
Regelsatz / Regelleistung jedoch bereits vor der Auswertung der EVS 1998
festgelegt wurde, hätte eine zusätzliche Studie auch nicht zu einem
anderen "Ergebnis" führen "können".
Die Beliebigkeit der Referenzgruppe oder wie "errechnet" man EUR 345 ?
Das größte Problem bestand nunmehr darin, die Daten der EVS so
zurechtzubiegen, dass als Ergebnis der EVS das bereits feststehende
Ergebnis EUR 345 monatlich herauskommt.
Deshalb konnte man nicht die im § 28 SGB XII vorgeschriebene
Referenzgruppe "Haushalte" nehmen, sondern ist auf
"Ein-Personen-Haushalte" "ausgewichen" und die Referenzgruppe ist nicht
aus "Deutschland" sondern aus "West-Deutschland", die Strom-Ausgaben
sind nur die von Mieter-Haushalten und nicht die von allen Haushalten
der Referenzgruppe, Bedarfspositionen wurden gekürzt, weil die ärmsten
Haushalte in Deutschland angeblich Geld für Sportboote und Pelzmäntel
ausgeben, etc.
So mussten z.B. Ausgaben gekürzt werden, weil die Referenzgruppe,
immerhin die Ärmsten 20% der Bevölkerung, angeblich Ausgaben für
Pelzmäntel, Maßanzüge und Segelyachten hatten.
Bund und Kommunen lügen über "Kosten für die Warmwasser-Bereitung"
Bund und Kommunen haben sich darauf geeinigt, dass die Kommunen Miete
und Heizung bezahlen. Warmwasser-Bereitungskosten sollen weiterhin
(BSHG) vom Bund getragen werden. Hilfebedürftige bekommen nur KdU und
Regelsatz / Regelleistung. Weil die Kommunen keine Kosten für die
Warmwasser-Bereitung zahlen müssen (will der Bund machen) sagen die
Kommunen, die Warmwasser-Kosten seien in Regelsatz / Regelleistung
enthalten. Da der Bund diese Kosten tragen muss, und da Hilfebedürftige
sonst keinerlei Leistungen bekommen, "muss" Warmwasser in Regelsatz /
Regelleistung enthalten sein (worin denn sonst?). Das der Bund keine
Warmwasser-Kosten in Regelsatz / Regelleistung eingerechnet hat,
interessiert die Kommunen nicht. Der Bund hat kein Interesse daran, zu
bestreiten, dass Warmwasser in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist,
sonst müsste er dieses zusätzlich zahlen. Die Kommunen meckern nicht,
warum sollten sie? Sie dürfen willkürlich die Höhe des Warmwasser-Abzugs
festlegen, also selber bestimmen, wie viel Heizkosten sie übernehmen,
ohne das der Bund meckert. Sollten die Kommunen meckern, kann der Bund
nach § 27 SGB II die Höhe der KdU festlegen, die von den Kommunen zu
zahlen sind, also halten die Kommunen lieber die Klappe.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html
Die Rolle der Gerichte
Die Sozialgerichtsbarkeit macht es sich durch Verweigerung der
Sachaufklärung leicht und akzeptiert lieber die Lügen von Bund und
Kommunen und plappert diese nach. Wer entscheidet also, ob das
Ausgaben-Niveau von West-Deutschland, von Ost-Deutschland, von
Gesamt-Deutschland oder z.B. von Ostfriesland und / oder der
Niederlausitz als Basis für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung
genommen wird?
Ausweislich Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 wurde für
Regelsatz / Regelleistung ab 01.01.2005 lediglich das WEST-deutsche
Ausgaben-Niveau zugrunde gelegt. Dafür fehlt jedoch jegliche
Rechtsgrundlage.
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf
Teurer obwohl billiger
Bei Telefonkosten wurden lediglich Kosten für Festnetz-Telefonie
berücksichtigt, weil Mobilfunk angeblich zu TEUER ist. Lt. EVS sind die
Ausgaben für Mobilfunk jedoch NIEDRIGER als bei Festnetz-Telefonie. Das
BMAS verheddert sich selber in seinen Ausreden. So etwas passiert halt
dann, wenn das Ergebnis der "Berechnungen" schon feststeht, bevor man
mit den "Berechnungen" überhaupt angefangen hat.
Ausgaben von Haus-Eigentümern werden vorsätzlich ignoriert
Aus der EVS 2003 wurden lediglich die Strom-Ausgaben der
Mieter-Haushalte berücksichtigt, obwohl auch Eigentümer-Haushalte zur
angeblichen Referenzgruppe gehören; Regelsatz / Regelleistung müssen
somit deutlich erhöht werden.
Billigerer Nacht-Strom zum höheren Preis für Tag-Strom
Von den Strom-Ausgaben der Mieter-Haushalte wurden 15% der Ausgaben
abgezogen, weil angeblich 15% der in Deutschland verbrauchten
Gesamt-Strom-Menge für Heizungszwecke verbraucht wird.
Diese 15% der Strom-Menge verursachen allerdings nicht 15% der
Strom-Ausgaben, da zu Heizungszwecken gelieferter Strom tendenziell in
Nacht-Speicher-Heizungen eingesetzt wird. Weshalb sollte man Strom
speichern, wenn es keine zeit-abhängige Preis-Differenzierung gäbe? Im
Übrigen fehlt jeglicher Nachweis, dass auch bei der EVS-Referenzgruppe
für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung Strom für Heizungszwecke
eingesetzt wird.
Wie soll man sich vorstellen, dass Kosten für den Verbrauch von Gas bzw.
Öl für die Erwärmung von Wasser in die Strom-Ausgaben der
Mieter-Haushalte einfließen? Den Ausfüll-Anweisungen des Statistischen
Bundesamtes für den EVS-Erhebungsbogen sind derartige Anweisungen nicht
zu entnehmen. Hilfebedürftige reichen bei der zuständigen ARGE ihre
Belege ein: Mietvertrag, Strom-Rechnung, Gas-Rechnung, Heiz-Öl-Rechnung,
Müllabfuhr-Rechnung, Schornsteinfeger-Rechnung, etc..
Die ARGE äußert sich dazu in der Form, dass sie einige Rechnungen in
voller Höhe erstattet, andere nur teilweise, andere gar nicht. Bei der
Rechnung für die Heizkosten (tendenziell Gas- bzw. Öl-Rechnung)
behauptet die ARGE, ein Teil dieser Kosten sei nicht für die Beheizung
der Unterkunft verbraucht worden, sondern für die Erwärmung von Wasser.
Dieses mag richtig sein.
ARGEn behaupten dann allerdings, dass dieser Anteil der
"Heizung-Rechnung" von ARGEn nicht zu erstatten sei, weil die Kosten für
die Warmwasserbereitung in der Regelleistung enthalten seien. ARGEn sind
jedoch nicht in der Lage, die Höhe des in Regelsatz / Regelleistung
enthaltenen Betrages für die Warmwasserbereitung zu beziffern und
darzustellen, wie sie auf die abenteuerlichen Werte kommen, die sie
Hilfebedürftigen willkürlich abziehen.
Wie sollten sie auch, ARGEn wissen, dass sie lügen.
Beweis des Betrugs: Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286
In Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 ist ersichtlich,
was in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist und was nicht:
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf
Auf Seite 6 kann man der "Abteilung 03" entnehmen, was aus dem Bereich
"Wohnen" in Regelsatz / Regelleistung eingeflossen ist. Wenn also die
Kosten der Warmwasserbereitung in Regelsatz / Regelleistung enthalten
wären, müssten die entsprechenden Ausgaben auf Seite 6 ersichtlich sein.
Wo sind sie: In den "Ausgaben für Instandhaltung und
Schönheitsreparaturen - Material (Mieter)" EUR 1,53 oder in den
"Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker
(Mieter)" EUR 1,21? Oder sind die Kosten für die Warmwasserbereitung in
der Position "Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte" EUR 21,75?
Auf Seite 10 sind die Positionen nochmals aufgeführt, dort wird aus
"Strom (auch Solarenergie)" plötzlich "Haushaltsenergie". Es ist
offensichtlich, dass nur Strom als "Haushaltsenergie" in Regelsatz /
Regelleistung enthalten sein kann.
Welcher Hilfebedürftige bekommt seine Gas-Rechnung bzw. Heizöl-Rechnung
(also dem Energieträger mit dem Wasser erwärmt wird) von seinem
Strom-Lieferanten? Warum sollte jemand bei der EVS-Befragung seine
Kosten für die Belieferung mit "Gas" oder "Heiz-ÖL" als "Strom"
deklarieren? Wie man auf Seite 21 sehen kann, hat die Referenzgruppe
auch Ausgaben für "Gas", "Heizöl", "Sonstige Brennstoffe",
"Fern-/Zentralheizung und Warmwasser."
"Warmwasser" und das in einer Position die als nicht-Regelsatz-relevant
eingestuft wurde, siehe Seite 6 und Seite 10. Die Behauptung, Kosten für
die Warmwasserbereitung seien in Regelsatz / Regelleistung enthalten,
ist offenkundig unwahr.
Fragebogen der EVS 2003
Hier findet man den Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS
2003:
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur
,vollanzeige.csp&ID=1017774
Seite 59 Frage 20 und Seite 99/100 Frage L 4 machen deutlich, dass nach
dem Energie-Träger für die Bereitung von Warmwasser überhaupt nicht
gefragt wurde und falls jemand "Kosten der Warmwasserbereitung"
eintragen wollte, er dieses an einer Stelle getan hätte (L 4 01), die
nicht-Regelsatz-relevant ist (siehe oben). Im Übrigen sind nur die
Strom-Ausgaben von MIETER-Haushalten berücksichtigt worden,
Eigentümer-Haushalte gehören aber ebenfalls zur Referenzgruppe, deren
Ausgaben bleiben aber unberücksichtigt. Somit ist die gesamte
"Ermittlung" von Regelsatz / Regelleistung sowohl rechtswidrig wie auch
verfassungswidrig.
Es geht auch ganz ohne Nahrung
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb ARGEn ihrer
Beratungspflicht nicht dahingehend nachkommen, dass sie Hilfebedürftigen
beibringen, wie man OHNE jegliche Ausgaben für Nahrungsmittel auskommen
kann. In der Referenzgruppe wurden derartige Haushalte berücksichtigt,
um den Anteil für Nahrungsmittel in Regelsatz / Regelleistung zu kürzen.
In der EVS 2003 nachgewiesene Ausgaben monatlich für "Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren u.Ä." plus "Verpflegungsdienstleistungen" von
Ein-Personen-Haushalten:
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur
,vollanzeige.csp&ID=1017461
1.1.3 Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige EUR 262
1.1.4 Beamte EUR 268
1.1.5 Angestellte EUR 243
1.1.6 Arbeiter EUR 230
1.1.7 Arbeitslose EUR 186
1.1.8 Nichterwerbstätige EUR 209
SGB-II / XII-Hilfebedürftige bekommen EUR 135,55
Das Finanzamt verlangt ab 2007 eine Versteuerung bei Voll-Verpflegung
als Sachleistung in Höhe von EUR 205,20, d.h. einem SGB II / XII
Hilfebedürftigen fehlen demgegenüber fast EUR 70 monatlich.
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben
/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/056,templateId=raw,property=publ
icationFile.pdf
Der für das Finanzamt ab 2007 steuerlich relevante Preis beträgt:
für ein Mittagessen EUR 2,67
für ein Abendessen EUR 2,67
für ein Frühstück EUR 1,50.
Finanzamt-Tagespauschale für einen Tag für Verpflegung somit täglich EUR
6,84. SGB II / XII-Hilfebedürftige gekommen jedoch täglich nur EUR 4,52.
Bekommen "Hartzis" in der Pommes-Bude 66 %-Sofort-Rabatt? Kennt jemand
eine Außer-Haus-Verpflegungsstätte, wo Kunden lediglich den Warenwert
der Verpflegung (1/3 des Verkaufspreises) bezahlen müssen?
Deutscher Bundestag Ausschuss für Arbeit und Soziales
Ausschussdrucksache 16(11)286 S. 6-7
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf
Zusammenfassend ergibt sich:
- Bei der Festlegung von Regelsatz / Regelleistung auf EUR 345
monatlich wurde nicht das in § 28 SGB XII / Bundesratsdrucksache 206/04
festgelegte Verfahren angewandt.
- Regelsatz / Regelleistung sind nicht bedarfsdeckend, sie sollen es
offensichtlich auch nicht sein.
- Von ARGEn vorgenommene Abzüge, für z.B. die Bereitung von
Warmwasser, sind rechtswidrig.
- Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist nicht geeignet
zur Feststellung des sozio-kulturellen Existenzminimums.
- Bei einer gesetzestreuen Umsetzung von § 28 SGB XII /
Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz / Regelleistung
in Höhe von deutlich über EUR 600 monatlich.
Es ist offensichtlich, dass bei Regelsatz / Regelleistung
Hilfebedürftige im großen Stil belogen und betrogen werden. Bei einer
gesetzestreuen Umsetzung von § 28 SGB XII / Bundesrats-Drucksache 206/04
ergibt sich ein/e Regelsatz / Regelleistung in Höhe von deutlich über
EUR 600 monatlich.
Bereits im Juli 2004 hat der Nachrichtendienst des Deutschen Vereins
einen Artikel von Dr. jur. Matthias Frommann veröffentlicht, in dem
dieser nachgewiesen hat, dass der korrekte Regelsatz bei EUR 627
monatlich liegt.
Dr. jur. Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro? Zur Bemessung des
Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr
2005, NDV Juli 2004, Seite 246 - 254
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/regelsatz_01.pdf
Wer mit den Zahlen weiter arbeiten will kann sich die Regelsatzlüge in
Langform (Datei: Regelsatz-Luege.pdf), 44 Seiten, als PDF 339 kb hier
herunterladen
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/regelsatz-luege.pdf
...und wer dann immer noch glaubt die Regelsätze seihen bedarfsdeckend
und verfassungskonform findet nachfolgend noch weitere interessante
Links zur Lektüre und zum Thema Regelsatz / Regelleistung und einige
Auszüge wichtiger Texte und Berechnungen zu den Daten der EVS.
Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist für die Ermittlung
des sozio-kulturellen Existenzminimums nicht geeignet.
ZUMA-Arbeitsbericht Nr. 2006/01, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1998 - Design und Methodik sowie Veränderungen gegenüber den
Vorgängererhebungen, Matthias Fleck, Georgios Papastefanou, Mai 2006
http://www.gesis.org/Publikationen/Berichte/ZUMA_Arbeitsberichte/06/AB_06_01_Pap
astefanou.pdf
Deutscher Bundestag Ausschuss für Arbeit und Soziales
Ausschussdrucksache 16(11)286 S. 6-7
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf
Regelsatz-Verordnung: Bundesrats-Drucksache 206/04
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BBD206-04.pdf
Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur
,vollanzeige.csp&ID=1017774
Statistisches Bundesamt, Auswertungen der EVS 2003
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?CSPCHD=000000010
0044jx0nlmH000125441322&cmspath=struktur,sfgsuchergebnis.csp&action=newsearch&op
_EVASNr=startswith&search_EVASNr=632
Dr. jur. Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro? Zur Bemessung des
Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr
2005, NDV Juli 2004, Seite 246 - 254
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/regelsatz_01.pdf
Informationen über den Regelsatz der AG TuWas der Fachhochschule
Frankfurt am Main
http://www.fb4.fh-frankfurt.de/projekte/agtuwas/regelsaetze.pdf
Nebensache Mensch: Über das Elend des Regelsatzes von Alg II und das
Versprechen der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Vortrag von
Rainer Roth auf einer Veranstaltung des Forums Gewerkschaften, der
DGB-Region Nordhessen u.a. in Kassel am 14.01.2005
http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/roth.html
Vortrag Rainer Roth, Kinderarmut: Weniger Essen durch Hartz IV,
Frankfurt-Rödelheim 10.Juli 2007
http://www.trend.infopartisan.net/trd7807/rothkinderarmut.pdf
Zur Senkung der Regelsätze für Schulkinder mit Einführung von Hartz IV,
Rainer Roth, Lage-Hörste 30. Mai 2007
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2007/Kinderregelsatz_Vortrag_Roth.a
spx
Eine Studie der Universität Gießen aus dem Jahre 2000 ergab, dass man
sich von den Regelsätzen nur 20 Tage im Monat gesund ernähren kann.
http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2002/825/pdf/d020125.pdf
"Die errechneten monatlichen Konsumausgaben für ein Kind unter 6 Jahren,
das 1998 in einem Paarhaushalt lebte, beliefen sich auf 426 Euro. Fast
der eineinhalbfache Betrag (625 Euro) ergab sich für Kinder in der
Altersgruppe 12 bis unter 18 Jahren."
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/PRM-24236-Ausgaben-f
ur-Kinder-in-Deutsch,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten
Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2007
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben
/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/056,templateId=raw,property=publ
icationFile.pdf
Gesetzestext SGB II
· http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html
· http://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_20abs2bek/index.html
· http://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_20abs2bek_2006/index.html
· http://www.gesetze-im-internet.de/sgb2_20abs2bek_2007/index.html
Gesetzestext SGB XII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html
Bundestags-Drucksache 15/1516
http://dip.bundestag.de/btd/15/015/1501516.pdf
Informationen zum neu berechneten Verbraucherpreisindex des
Statistischen Bundesamtes (Abfrage 11/2004):
http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2003/vpi2000b.htm und
http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2003/vpi_2000.pdf (Broschüre)
Keine Weihnachtsbeihilfe in Regelsatz / Regelleistung
http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/59/509259/multi.htm
Paritätische Wohlfahrtsverband Expertise "Zum Leben zu wenig" vom 17.
Dez. 2004
http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/Zum_Leben_zu_wenig_2004_02.p
df
Expertise, Regelsatz und Preisentwicklung: Vorschlag für eine
sachgerechte Anpassung des Regelsatzes an die Preisentwicklung durch
einen regelsatzspezifischen Preisindex. Dr. Rudolf Martens, Paritätische
Forschungsstelle, Oranienburger Straße 13-14 / D-10178 Berlin, 27.
September 2007
http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/regelsatz-preis.pdf
Historischer Vorgänger von Hartz IV
Wilhelm Adamy, Johannes Steffen, "Arbeitsmarktpolitik" in der Depression
http://doku.iab.de/mittab/1982/1982_3_MittAB_Adamy_Steffen.pdf
"Unter uneingeschränkter Offenlegung seiner Berechnungsgrundlagen kam
der Paritätische bei seinen Neuberechnungen 2006 zu dem Ergebnis, dass
der Regelsatz - der Methodik des vom Gesetzgeber vorgesehenen
Statistikmodells folgend - am 1. Juli 2006 um 20 % von 345 auf 415 Euro
angehoben werden müsste, um bedarfsdeckend zu sein."
http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/regelsatz-preis.pdf
NADESHDA Mailbox e.V._ / 0211-9053863 (X.75) / 0211-9345453 (V.34)
http://www.nadeshda.org / Informationen aus Politik Umwelt Kultur
|