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BGH: PKK-Führung kriminelle Gruppe
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Mü. FRANKFURT, 21. Oktober. Die Führungsebene der verbotenen kurdischen
Arbeiterpartei PKK ist weiterhin als kriminelle Vereinigung anzusehen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Er
bestätigte damit ein Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im
wesentlichen. Das Oberlandesgericht Celle hatte die beiden wegen
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen von
zwei Jahren und neun Monaten sowie drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Die Mitglieder waren von Mai 2000 bis März 2002
"Gebietsverantwortliche" der Organisation.
Die Vereinigung von Führungsmitgliedern ist demnach weiterhin darauf
gerichtet, Straftaten zu begehen. Es wurden Führungskader der PKK für
deren Reisen in Europa mit falschen Papieren ausgestattet, und es wurde
Gewalt gegenüber hier lebenden Kurden angewandt. Was die Begehung
"demonstrativer Gewaltstraftaten" wie etwa die gewaltsame Besetzung von
Konsulaten angeht, so hatte das Oberlandesgericht eine Verbesserung
festgestellt. Die PKK habe im Januar 2000 verkündet, ihre Ziele fortan
mit politischen und friedlichen Mitteln zu verfolgen. Gleichwohl habe
sich die PKK für den Fall einer maßgeblichen Verschlechterung ihrer Lage
die Rückkehr zu solchen Delikten vorbehalten. Das reiche für die
Anwendung des Tatbestandes der kriminellen Vereinigung aus.
*Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Eine Vereinigung sei nur
dann auf die Begehung von Gewalttaten gerichtet, wenn das ihr
verbindlich festgelegtes Ziel sei. Ein Zusammenschluß, der seine Ziele
mit friedlich-politischen Mitteln verfolge und sich die Begehung von
Straftaten nur unter bestimmten Bedingungen vorbehalte, von denen nicht
abzusehen sei, ob und wann sie eintreten, werde davon nicht erfaßt. *
Gleichwohl sei die Führungsebene der PKK in Deutschland schon wegen
ihrer übrigen Aktivitäten, die fortdauerten, eine kriminelle
Vereinigung. Wegen der Strafzumessung hat der Bundesgerichtshof die
Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Dieser ist nun nicht daran gehindert, in einer neuen Verhandlung
festzustellen, ob die Absage der PKK an demonstrative Gewalttaten ernst
gemeint oder nur taktisch motiviert war (Aktenzeichen 3 StR 94/04).
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.10.2004, Nr. 247 / Seite 4
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