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BGH Urteil - PKK "Kriminelle Gruppe"

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BGH: PKK-Führung kriminelle Gruppe
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Mü. FRANKFURT, 21. Oktober. Die Führungsebene der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK ist weiterhin als kriminelle Vereinigung anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Er bestätigte damit ein Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen. Das Oberlandesgericht Celle hatte die beiden wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Mitglieder waren von Mai 2000 bis März 2002 "Gebietsverantwortliche" der Organisation.

Die Vereinigung von Führungsmitgliedern ist demnach weiterhin darauf gerichtet, Straftaten zu begehen. Es wurden Führungskader der PKK für deren Reisen in Europa mit falschen Papieren ausgestattet, und es wurde Gewalt gegenüber hier lebenden Kurden angewandt. Was die Begehung "demonstrativer Gewaltstraftaten" wie etwa die gewaltsame Besetzung von Konsulaten angeht, so hatte das Oberlandesgericht eine Verbesserung festgestellt. Die PKK habe im Januar 2000 verkündet, ihre Ziele fortan mit politischen und friedlichen Mitteln zu verfolgen. Gleichwohl habe sich die PKK für den Fall einer maßgeblichen Verschlechterung ihrer Lage die Rückkehr zu solchen Delikten vorbehalten. Das reiche für die Anwendung des Tatbestandes der kriminellen Vereinigung aus.

*Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Eine Vereinigung sei nur dann auf die Begehung von Gewalttaten gerichtet, wenn das ihr verbindlich festgelegtes Ziel sei. Ein Zusammenschluß, der seine Ziele mit friedlich-politischen Mitteln verfolge und sich die Begehung von Straftaten nur unter bestimmten Bedingungen vorbehalte, von denen nicht abzusehen sei, ob und wann sie eintreten, werde davon nicht erfaßt. *

Gleichwohl sei die Führungsebene der PKK in Deutschland schon wegen ihrer übrigen Aktivitäten, die fortdauerten, eine kriminelle Vereinigung. Wegen der Strafzumessung hat der Bundesgerichtshof die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Dieser ist nun nicht daran gehindert, in einer neuen Verhandlung festzustellen, ob die Absage der PKK an demonstrative Gewalttaten ernst gemeint oder nur taktisch motiviert war (Aktenzeichen 3 StR 94/04).

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.10.2004, Nr. 247 / Seite 4

22.10.04    Kurdistan Infos <kigb@gmx.de>
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