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## Nachricht vom 16.09.04 weitergeleitet
## Ursprung : /resist-rechtliches
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PM: Landgericht Ffm: Airbase-Aktion keine Nötigung
Komitee für Grundrechte und Demokratie
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Netzwerk Friedenskooperative
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Köln - Bonn - Frankfurt, 16. September 2004
PRESSEMITTEILUNG
Landgericht Frankfurt: Sitzdemonstration vor Airbase war keine Nötigung
Das Landgericht Frankfurt hat am 15. September 2004 entschieden, dass der
Nötigungsvorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Irak-Kriegsgegner nicht
haltbar sei.
Zwei Angeklagtewaren von Amtsrichterin Wild wegen Nötigung zu einer
vorbehaltenen Geldstrafe (20/25Tagessätze) auf zwei Jahre Bewährung sowie
zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das Landgericht hob diese
Verurteilungen nun auf und sah lediglich einen geringfügigen Verstoß gegen
das Versammlungsrecht gegeben. Für das Nichtentfernen aus einer
aufgelösten Versammlung verhängte Richter Bach eine Geldbuße in Höhe von
50,- bzw. 75,- Euro. Die Kosten des Verfahrens werden zu 9/10 der
Staatskasse auferlegt, was den Erfolg der Berufung unterstreicht.
Die beiden Betroffenen, ein britischer Staatsbürger aus Clenze und ein
Student aus Heidelberg, hatten gegen ihre Verurteilung Berufung eingelegt.
Sie argumentierten damit, die vorgeworfenen Tatbestandsmerkmale des
Nötigungsparagraphen - Gewaltanwendung und Verwerflichkeit der Handlung nicht
erfüllt zu haben. Der Krieg sei völkerrechtswidrig und die KriegsUnterst
ützung seitens der Bundesregierung, z.B. durch Gewährung
von Überflugrechten, grundgesetzwidrig gewesen. Das Grundgesetz verbiete
jede Form der Beteiligung und Unterstützung an völkerrechtswidrigen
Angriffskriegen. Außerdem sei die Wartezeit der etwa zehn aufgestauten
Autos vor allem durch beweissichernde Maßnahmender Polizei verursacht
worden.
Die Staatsanwaltschaft argumentierte unverdrossen mit der "Zweiten-Reihe"-
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich gegen das Grundsatzurteil
des Bundesverfassungsgerichts zu Sitzblockaden von 1995 gestellt hatte. Der
Richter ließ in seiner mündlichen Urteilsbegründung offen, ob eine
Sitzdemonstration als Gewaltausübung im Sinne des Nötigungsparagraphen
gewertet werden könne, verneinte jedoch die Verwerflichkeit des Handelns.
Außerdem sei unklar, ob nach der dritten polizeilichen Aufforderung
zum Verlassen der Versammlung überhaupt noch neu Betroffene Fahrzeuge in
den Stau gelangt seien. Bis zur rechtskräftigen Auflösung habe die
Versammlung jedoch den grundgesetzlich verbürgten Schutz des
Versammlungsrechtes aus Art. 8 GG genossen.
Das Netzwerk Friedenskooperative und das Komitee für Grundrechte und
Demokratie hoffen, dass das erste zweitinstanzliche Urteil eine
Ausstrahlung auf die noch anstehenden Prozesse haben wird. Der nächste
Landgerichtsprozess findet am 5. Oktober 2004 um 9.00 Uhr statt. In diesem
Fall hatte die Staatsanwaltschaft gegen die ihrer Meinung nach nicht
ausreichende Bestrafung von vier Demonstranten Rechtsmittel eingelegt.
Amtsrichter Rupp hatte gegen die Angeklagten eine Geldbuße von jeweils 5,-
Euro angeordnet.
Martin Singe, Komitee für Grundrechte und Demokratie
Mani Stenner, Netzwerk Friedenskooperative
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