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Sexualstrafrecht: Strafrecht korrigiert

Rheinische Post: Strafrecht korrigiert

Düsseldorf (ots) - Von Reinhold Michels

Die geänderten Pläne der großen Koalition zur strafrechtlichen Bewertung sexueller Aktivitäten Jugendlicher zeugen von
rechtspolitischer Klugheit und entwicklungspsychologischem
Verständnis für die Eigenheiten von Teenagern in ihrer sexuellen Such- und Findungsphase. Die Korrekturen belegen zudem, dass der Bundestag als Gesetzgeber fähig ist, eine übers Ziel schießende, das EU-Soll übererfüllende Berliner Exekutive zu korrigieren.

Es bleibt also dabei, dass die Kino-Logen-Liebelei zwischen einem Siebzehnjährigen und einer Sechzehnjährigen, zu der sich Letztere durch welche geschickten, dem Augenblick und der Natur geschuldeten Avancen auch immer hat verleiten lassen, für den Stürmer und Dränger strafrechtlich folgenlos bleibt. Was Eltern nicht wissen müssen, geht die Justiz erst recht nichts an. Eine Sache für den Staatsanwalt würden Intimitäten erst dadurch, wenn der Siebzehnjährige mit krimineller Energie, etwa durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Tatbestandsmerkmal der Nötigung) Gefügigkeit erzielt hätte. Sobald die sexuelle Aktivität zuhälterisch motiviert ist, verdient sie auch dann kein Pardon, wenn sie von einem Minderjährigen, aber bereits Strafmündigen, also einem 14- bis 17-Jährigen ausgeht.

Originaltext: Rheinische Post
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13.05.08    Sabine Ellersick <S.ELLERSICK@NADESHDA.org>
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