|
Liebe Leserinnen und Leser,
nachdem Rechtsanwalt Jon Heinrich aus der Berliner Arbeitsrechtskanzlei
MAYR im letzten Newsletter eingehend die Frage behandelt hat, wie weit
ein Arb eitgeber bei der Überwachung von Mitarbeitern gehen darf, befasst
sich heute ein weiterer renommierter Arbeitsrechtler mit diesem Thema.
Wolfgang Schneider, Mitautor des Großkommentars zum BetrVG Däubler/
Kittner/Klebe, zeigt auf, wie durch diese Bespitzelungen die Grundrechte
der Beschäftigten verletzt werden, wo die Rechtsprechung Grenzen setzt
und warum die Persönlichkeitsrechte der Belegschaft besser geschützt
werden müssen. Unser Autor beschreitet dabei neue Wege und schlägt u.a.
als einen gänzlich neuen Lösungsansatz in von Überwachung betroffenen
aber betriebsratslosen Betrieben den Einsatz von "Interimsbetriebsräten"
vor.
-Die Redaktion-
arbeitsrecht.de
LAG Nürnberg aktuell - Verlängerungsvertrag nach vorheriger Befristung
mit Sachgrund:
Das Nürnberger Landesarbeitsgericht hat jetzt in einem Grundsatzurteil
(A z.: 4 Sa 673/07) entschieden, dass die höchstens dreimalige
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer
von zwei Jahren auch dann zulässig ist, wenn sich diese zeitlich an eine
Befristung mit Sachgrund anschließt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache wurde die Revision zugelassen. Die bisher einzige
Zusammenfassung dieser wichtigen Gerichtsentscheidung finden Sie bereits
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Rechtsprechung/2008/
2008_05_06_verlaengerungsvertrag_nach_vorheriger_befristung_mit_sachgrund
.php?navid=1 auf arbeitsrecht.de.
Schutz vor Überwachung am Arbeitsplatz
von: Wolfgang Schneider
Die Würde des Menschen ist nach unserem Grundgesetz unantastbar. Was aber
Lidl & Co. betrifft, gehen die vom "Stern" berichteten und dokumentierten
Vorgänge über ein "Antasten" weit hinaus. Notiert und in Protokollen
festgehalten wurden in zahlreichen Filialen durch verdeckte Kameras
Arbeitsweise, Lebenssituation und private Gespräche der Beschäftigten.
Die Überwacher interessierte auch, wer Geldnöte und Liebeskummer hatte.
Sogar, wer wie oft aufs Klo ging, wurde festgehalten. Offensichtlich eine
grundrechtsfreie Zone, was die Menschenwürde angeht. Ohne jede Prüfung
der Verhältnismäßigkeit konnten Mitarbeiter und Kunden bespitzelt werden,
fast ohne Grenzen. Dabei ist Lidl kein Einzelfall. Wie sich kurz nach den
bekannt gewordenen Vorgängen herausstellte, erfolgte die MitarbeiterBespitzelung
in weiten Bereichen des Einzelhandels praktisch
flächendeckend.
Moral zum Discounterpreis
Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer geschehen in
anderen Bereichen auf sehr unterschiedliche Art und Weise. So fordern
Unternehmen im Rahmen sog. Ethikregelungen die Beschäftigten auf,
Verstöße ihrer Arbeitskollegen gegen die "Unternehmenskultur" telefonisch
und anonym zu melden; teilweise unter Androhung vertraglicher
Konsequenzen, wenn keine Meldungen vorgenommen werden.
Seminartipp: Berufsausbildung erfolgreich planen und organisieren
Sie haben sich dafür entschieden, im eigenen Betrieb berufliche
Ausbildung anzubieten. Damit leisten Sie einen wesentlichen Beitrag zur
Zukunftssicherung. Jetzt geht es um die Detailplanung: Wer macht was wo
und wann?
Das Seminar "Berufsausbildung erfolgreich planen und organisieren"
vermittelt Ihnen strukturiertes Praxiswissen über die zielführende
Planung und Organisation der Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen. Die
Praxistipps der erfahrenen Referenten, erprobte Checklisten und
Arbeitshilfen unterstützen Sie dabei.
Hier klicken für weitere Informationen:
http://www.haufe-akademie.de/75.39/chorid=01361243
In vielen Betrieben erfolgt eine Überwachung der Beschäftigten durch
technische Kontrolleinrichtungen, angefangen vom Abhören des Telefons
über Videokameras bis zu biometrischen Zugangskontrollen. Selbst so
simple Einrichtungen wie Fahrtenschreiber können dazu gehören, wenn sie
über ihren eigentlichen Zweck hinaus zur Kontrolle des betroffenen
Arbeitnehmers eingesetzt werden. Und die ungerechte Behandlung durch
Vorgesetzte bis hin zu Mobbing sind ebenfalls
Persönlichkeitsverletzungen, mit denen die Betroffenen in ihrer
Menschenwürde beeinträchtigt werden.
Viel zu wenig wird beachtet, wie verletzlich der Mensch im
Arbeitsverhältnis ist. Dieses wird durch die soziale und wirtschaftliche
Überlegenheit der Vertragspartei Arbeitgeber geprägt. Es hat - anders als
andere Rechtsverhältnisse - einen umfassenden personalen Charakter. Das
erfordert vor dem Hintergrund des Sozialstaatsprinzips einen besonderen
Schutzstandard.
Fremdbestimmung im Arbeitsverhältnis
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung vom
07.02.1990 zutreffend ausgeführt: "Hat eine der Vertragsparteien ein so
starkes Übergewicht, dass sie vertragliche Regelungen faktisch einseitig
setzen kann, so bewirkt das für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung.
Wo es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt, ist
mit den Mitteln des Vertragsrechts allein kein sachgerechter Ausgleich
der Interessen zu gewährleisten. Wenn bei einer solchen Sachlage über
grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche
Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern."
Neu: "Schriftlicher Lehrgang Arbeitsrecht" - Selbststudium mit
Zertifikatsabschluss Der neue schriftliche Lehrgang Arbeitsrecht der
Haufe Akademie bietet Ihnen in 9 Lektionen fundierte arbeitsrechtliche
Kenntnisse für Ihre tägliche Arbeit und den professionellen Umgang mit
Mitarbeitern. Das systematische Wissen hilft Ihnen, Fehler und interne
Schwierigkeiten zu vermeiden und gerichtliche Auseinandersetzungen zu
reduzieren.
Ihr Vorteil: Sie lernen flexibel und stressfrei, ohne terminliche
Verpflichtungen, bei freier Zeiteinteilung und in Ihrem eigenen Tempo.
Ausführliche Infos: http://www.haufe-akademie.de/75.45/chorid=01324541
Diese Grundsätze finden sich in Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
zur Überwachung durch Videokameras wieder. So hat das Gericht in der
Entscheidung vom 29.06.2004 dem Einsatz von Videokameras in den Betrieben
sehr enge Grenzen gezogen. Bei einer Kollision des Persönlichkeitsrechts
des Arbeitnehmers mit schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers sei eine
Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
erforderlich. Die Intensität des Eingriffs sei mitentscheidend. Dabei sei
bedeutsam, wie viele Personen in welchem Unfang intensiven
Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und ob diese Personen einen Anlass
gegeben haben. Die Intensität hänge auch von der Dauer und der Art der
Überwachungsmaßnahme ab.
Überwachung durch Videokameras
In dieser Entscheidung führt das BAG zu den mit der Überwachung durch
Videokameras verbundenen Gefahren aus: "Durch die Videoüberwachung wird
in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Arbeitnehmer eingegriffen. Diese werden einem ständigen Überwachungsdruck
ausgesetzt. à Dementsprechend müssen sie sich bei jeder ihrer Bewegung
kontrolliert fühlen. Ihre Gestik und Mimik, bewusste oder unbewusste
Gebärden, der Gesichtsausdruck bei der Arbeit oder bei der Kommunikation
mit Vorgesetzten unterliegen stets der dokumentierenden Beobachtung.
Damit entsteht ein Druck, sich möglichst unauffällig zu benehmen, setzen
sich doch die Arbeitnehmer andernfalls der Gefahr aus, später wegen
abweichender Verhaltensweisen Gegenstand von Kritik, Spott oder gar
Sanktionen zu werden."
Dieser Entscheidung lag der Tatbestand zu Grunde, dass die Videokameras
offen angebracht waren, die Beschäftigten wussten nur nicht, wann ihre
Inbetriebnahme erfolgte. Es ging bei dem Verfahren ebenfalls um
Diebstahlsverdac ht, und zwar in einem Briefverteilzentrum der Deutschen
Post. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat mit dem Beschluss einen
Einigungsstellenspruch , der gegen den Betriebsrat ergangen war und der
die Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen zuließ, für
unwirksam erklärt.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler - Fachanwalt für Arbeitsrecht
Individuelle Beratung und Prozessvertretung
Rechtsanwalt Tobias Ziegler vertritt Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer
(einschließlich Geschäftsführern und leitenden Angestellten) vor allen
Arbeitsgerichten - bundesweit.
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Beratung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen
- Gestaltung von Arbeits- und Geschäftsführerverträgen, freier Mitarbeit
- Beratung bei Fragen zu Vergütungssystemen
- Kündigungsschutzklagen
- Verhandlungen über Abfindungen
- Gestaltung von Aufhebungsverträgen
- Betriebsverfassungsrechtliche Beratung
Rechtsanwaltskanzlei Tobias Ziegler
Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
Tel.: 0221 / 69 07 62 -20, Fax: -23
E-Mail: mailto:kontakt ät anwalt-ziegler.de
Besuchen Sie die Kanzlei auch im Internet unter:
http://www.anwalt-ziegler.de/ [inkl. Rechtsberatung-Online!]
Die Arbeitgeber und ihnen nahe stehende Kommentatoren berufen sich
dagegen gern auf das Urteil des BAG vom 27.03.2003, dem ein
Kündigungsschutzverfahren wegen eines konkreten Diebstahlverdachts im
Kassenbereich zu Grunde lag. Das Gericht hat auf die besonderen Umstände
des Falles hingewiesen. Es bestand ein ausreichend konkreter Verdacht
gegenüber einer Arbeitnehmerin. Der Betriebsrat hatte der Inbetriebnahme
der Kamera zugestimmt. Der Diebstahlsverdacht konnte mit anderen
geeigneten, das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmerin
wahrenden Mitteln nicht geklärt werden. Aber selbst in einem solchen
krassen Fall sieht das BAG die Rechtfertigung für eine heimliche
Videoüberwachung nur in einer notwehrähnlichen Lage, wie sie für den
Arbeitgeber bestanden habe.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen wird deutlich, wie tief und
leichtfertig der Eingriff bei Lidl & Co. in das Persönlichkeitsrecht der
A rbeitnehmer gewesen ist und wie sehr außerhalb der Rechtsordnung
gehandelt wurde. Was also ist zu tun? Abscheu und Empörung reichen nicht
aus.
Nachfolgend sollen einige Diskussionsanstöße gegeben werden.
- Eigenständiges Arbeitnehmerdatenschutzrecht
Als erste Konsequenz muss ein wirksames Arbeitnehmerdatenschutzrecht
geschaffen werden. Das bedeutet insbesondere eindeutige Grenzen bei der
Erfassung , Verarbeitung und Speicherung von Arbeitnehmerdaten und
entsprechende Sanktionen bei Verstößen. Geldbußen, die große Unternehmen
fast aus der Portokasse bezahlen können, reichen nicht aus.
Vor allem: Es sind Regelungen erforderlich, die dem personalen Charakter
des Arbeitsverhältnisses mit der weitgehenden Abhängigkeit in sozialer un
d wirtschaftlicher Hinsicht Rechnung tragen. In ein solches
Arbeitnehmerdatenschutzrecht ist der Betriebsrat umfassend einzubeziehen.
Eine enge Zusamm enarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten ist
erforderlich.
2. Entschädigung bei Diskriminierungen
Es fehlen ausreichende Rechtsgrundlagen, die bei Diskriminierungen wie
bei Lidl zu einer wenigstens im Ansatz befriedigenden immateriellen
Entschädigung führen. Die Vorschrift des § 253 BGB, auf deren Grundlage
im Arbeitsrecht außerhalb des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
Entschädigungen zugesprochen werden können, genügt nicht.
Das AGG kommt bei solchen Persönlichkeitsverletzungen nicht zur Anwendung
, weil bereits der Bezug zur Eigenschaft als Merkmalsträger (§ 1 AGG)
fehlt. Andererseits ist die in § 15 Abs. 2 AGG vorgesehene Entschädigung
, mit der Persönlichkeitsverletzungen unabhängig von einem Verschulden
sanktioniert werden, ein Schritt in die richtige Richtung. Als
Spezialregelung gegenüber § 253 BGB bringt sie - auch im Zusammenhang mit
der erlei chterten Beweislast nach § 22 AGG - einen erheblichen
Fortschritt.
Die Rechtsverletzungen bei Lidl & Co. zeigen somit deutlich die
Schutzlücke für solche Beschäftigte, die nicht unter das AGG fallen. Die
Menschenwürde ist allgemein zu schützen und nicht nur dann, wenn die
Persönlichkeit wegen des Geschlechts, der Religion, der sexuellen
Orientierung oder aus anderen im AGG genannten Merkmalen verletzt wird.
3. Persönlichkeitsschutz im Betriebsverfassungsgesetz ausbauen
Nach geltendem Recht hat der Betriebsrat das Persönlichkeitsrecht der im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen (§ 75 Abs. 2 BetrVG).
Dieser Schutz muss effektiver gestaltet und stärker in Anspruch genommen
werden. Das muss nicht unbedingt eine Gesetzesänderung bedeuten.
Aber ganz wichtig: Eine stärkere Verknüpfung zwischen dem
Persönlichkeitsschutz und der Bestimmung des § 23 Abs. 3 BetrVG. Mit
dieser Vorschrift kann ein Arbeitgeber, der sich gesetzeswidrig verhält,
durch gerichtlichen Beschluss und eine damit verbundene Androhung bzw.
Verhängung einer Geldbuße dazu angehalten werden, sich künftig
gesetzestreu zu verhalten. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen
seine gesetzlichen Pflichten, zu denen auch die Beachtung des
Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer gehört, können der Betriebsrat,
aber auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ein Verfahren nach § 23
Abs. 3 BetrVG einleiten. Davon wird derzeit zu wenig Gebrauch gemacht.
4. Interimsbetriebsräte in betriebsratslosen Betrieben
Die aufgezeigten Verbesserungen von Rechtsgrundlagen helfen selbst bei
einer Verwirklichung nicht oder nur sehr begrenzt, wenn es im Betrieb
keinen Be triebsrat gibt. Gerade in solchen Unternehmen ist das der Fall,
die fordern und knechten auf ihre Fahne geschrieben haben. Sie verstehen
es, die Bildung von Betriebsräten zu verhindern. Die Arbeitnehmer sind
von ihrem Arbeitgeber zu abhängig, die Belegschaften zu eingeschüchtert.
Die bereits nach dem geltenden Recht bestehende Möglichkeit, dass das
Arbeitsgericht unter bestimmten Voraussetzungen in solchen Betrieben
einen Wahlvorstand einsetzen kann, der auch aus Mitgliedern einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft bestehen kann, die selbst nicht
Arbeitnehmer dieses Betriebes sind (vgl. § 17 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2
S. 3 BetrVG), ist auszubauen. Dem Arbeitgericht muss es ermöglicht
werden, in derartigen Betrieben auf Antrag von drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen
vorläufigen Betriebsrat ("Interimsbetriebsrat") einsetzen zu können. Ihm
sollen Personen angehören können, die nicht Arbeitnehmer des
betriebsratslosen Betriebs sind; zum Beispiel (freigestellte)
Betriebsratsmitglieder aus Betrieben anderer Unternehmen.
Ein solcher Interimsbetriebsrat kann freilich nur eine vorläufige Lösung
sein. Amtszeit und Rechte werden begrenzt werden müssen; so etwa eine
Beschränkung auf allgemeine Aufgaben wie die Einhaltung der
Persönlichkeitsrechte und eine Beteiligung in bestimmten sozialen und
personellen Angelegenheiten. Seine hauptsächliche Aufgabe wird darin
bestehen, ein Grundverständnis für die Bedeutung des
Betriebsverfassungsrechts zu bringen, und zwar sowohl bei der Belegschaft
als auch beim Arbeitgeber. Und natürlich wird es die finale Aufgabe eines
Interimsbetriebsrats sein, bevor seine Amtszeit abläuft, aus der Mitte
der Belegschaft einen Wahlvorstand zu bilden, der eine Betriebsratswahl
einleitet und durchführt.
Es kann hier nicht auf die einzelnen Fragen eingegangen werden, die mit
der Errichtung und Tätigkeit eines solchen Übergangsbetriebsrats
verbunden sind. Dazu bedarf es auch einer eingehenden Diskussion. Aber
eines muss klar sein: Die betriebliche Mitbestimmung gehört zu den
verfassungsrechtlic hen Wertentscheidungen, die sich auf dem
Sozialstaatsprinzip. Jede Belegschaft hat Anspruch auf einen Betriebsrat.
Über den Autor:
Wolfgang Schneider ist Mitautor des renommierten Großkommentars zum
BetrVG Däubler/Kittner/Klebe ("DKK") und hat zahlreiche arbeitsrechtliche
Abhandlungen verfasst. Viele Jahre war er ehrenamtlicher Richter am
Bundesarbeitsgericht. Wenn Sie mit dem Autor Kontakt aufnehmen möchten,
wenden Sie sich bitte an die Redaktion.
Literaturtipps der Redaktion:
- Lidl und die grundrechtsfreien Zonen: Der komplette Beitrag unseres
Autors Wolfgang Schneider findet sich in der aktuellen Ausgabe der
Fachzeitschrift für Betriebsratsmitglieder "Arbeitsrecht im Betrieb".
Weitere Infos zur Zeitschrift finden Sie in der Online-Verlängerung der
"AiB" unter http: //www.aib-web.de
- Persönlichkeitsrechte und Gleichbehandlung im Betrieb - Mitbestimmung
gegen Diskriminierung und Ausgrenzung von Wolfgang Schneider: vom
heutigen Autor erscheint in Kürze eine Handlungsanleitung für
Betriebsräte, die sich eingehend mit dem Persönlichkeitsschutz nach § 75
Abs. 2 BetrVG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG und
dem Gleichbehandlungsgesetz befasst, einschließlich der Zusammenhänge
zwischen diesen Rechtsgrundlagen. Weitere Infos gibt es bereits in
unserem http://www.arbeitsrecht.de/ref/ar0810393797544.php!
- Überwachung von Mitarbeitern: Den Beitrag aus dem letzten Newsletter
von Jon Heinrich - Fachanwalt für Arbeitsrecht aus der Berliner
Arbeitsrechtskanzlei MAYR - zur Überwachung von Mitarbeitern finden Sie
demnächst in unserem
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2008/
index.php?navid=1.
Unser neuer Service für Sie: "brExtra"
"brExtra" - Der neue Newsletter von arbeitsrecht.de speziell für
Betriebsräte: Entscheidungen - Gesetzgebung - Beiträge - Tipps -
Meinungen: Sichern Sie sich jetzt den schnellen und kostenlosen Zugriff
auf exklusive und relevante Themen rund um die Betriebsratsarbeit.
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/anmelden.php?navid=1
Hat Ihnen dieser Newsletter gefallen?
Dann empfehlen Sie uns doch weiter:
arbeitsrecht.de jetzt weiterempfehlen!
Für Anregungen, Kritik und Lob sind wir jederzeit dankbar!
Manuskripte für Newsletterbeiträge senden Sie bitte an die mailto:redak
tion@arbeitsrecht.de - Es empfiehlt sich, die genaue Thematik vorab mit uns
abzusprechen. Herzlichen Dank!
- IMPRESSUM
-
Bund-Verlag GmbH
Heddernheimer Landstraße 144
60439 Frankfurt am Main
- Postanschrift
- Bund Verlag GmbH
60424 Frankfurt am Main
http://www.bund-verlag.de/
E-Mail: mailto:kontakt ät bund-verlag.de
Geschäftsitz: Frankfurt/M.
HR B 29521 AG Frankfurt/M.
Ust.Ident.Nr.: DE 811884906
Geschäftsführer: Rainer Jöde
Verantwortlich für den Inhalt:
Online-Redaktion:
Tanja Stern
Olaf J. Lutz
Tel.: 069 / 79 50 10 - 57 (Stern)
Tel.: 069 / 79 50 10 - 58 (Lutz)
Fax: 069 / 79 50 10 û 663
mailto:redaktion ät arbeitsrecht.de
Beachten Sie bitte den Haftungsausschluss auf unserer Internetseite http://
www.arbeitsrecht.de/
Wenn Sie diesen Newsletter abbestellen wollen, können Sie sich http://www
.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/anmelden.php?navid=1 austragen.
|