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Bayrisches Versammlungsgesetz

Komitee für Grundrechte und Demokratie, Aquinostr. 7 - 11, 50670 Köln,
Tel.: 0221 - 97269 -30, Fax: - 31
info ät grundrechtekomitee.de, www.grundrechtekomitee.de,

Zu einer arglistigen Täuschung von CSU und bayerischer
Staatsregierung:
der Gesetzentwurf zu einem Bayerischen Versammlungsgesetz

Das Komitee für Grundrechte und Demokratie protestiert gegen den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Versammlungsgesetz und unterstützt explizit die vielen Gruppen und Organisationen in Bayern, die gegen dieses "gesetzlich geplante Unrecht gegen alle Versammlungen" - wie Wolf-Dieter Narr dieses Gesetz in der beiligenden Stellungnahme nennt protestieren und auf die Straße gehen. Es gilt alles grundrechtlichdemokratische Mögliche zu tun, um dieses antidemokratische
Versammlungsgesetz zu verhindern. "Grundrechte leben von ihrer Inanspruchnahme" - wie Elke Steven in beiliegendem Aufsatz schreibt.

Beiliegend senden wir eine Stellungnahme von Wolf-Dieter Narr und einen Aufsatz von Elke Steven zum Gesetzentwurf.

Gez. Elke Steven


Komitee für Grundrechte
und Demokratie e. V.
Aquinostr. 7-11
50670 Köln
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Berlin, 28. April 2008

Zu einer arglistigen Täuschung von CSU und bayerischer Staatsregierung Am Beispiel: Gesetzentwurf: Bayerisches Versammlungsgesetz (Vorlage: Staatspartei CSU)

I. Die CSU-Landtagsfraktion behauptet ein neues Versammlunggesetz sei

nötig. Man wolle dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1985 entsprechen. Dieses öffnete dem Grundrecht aller BürgerInnen, sich frei zu versammeln, grundrechtskonform endlich eine weite Gasse. Außerdem müsse der Schutz des Versammlungsrechts im Lichte der gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte Rechnung getragen werden. Ein neues Versammlungsgesetz durch den bayerischen Landtag sei möglich, weil die Föderalismusreform die einfachen Versammlungsgesetze den Ländern überlasse. Sie können nun das Grundrecht aller BürgerInnen, sich öffentlich und frei zu versammeln, spezialgesetzlich vermitteln.

II. Liest man die 28, teils sehr umfänglichen, Artikel des Gesetzentwurfs

samt seinen Begründungen fallen drei ungleiche Teile auf. Ein erster kurzer Abschnitt, der dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit scheinbar schmust. Ein detaillierter Abschnitt, darauf angelegt, den möglichen Missbrauch des Versammlungsgesetzes durch BürgerInnen so feinsinnig und so vorgreifend zu regeln, dass sein Gebrauch im Belieben der Versammlungsbehörden, vor allem der Polizei steht. An diesen schließt sich ein dritter Teil, der die Sanktionen differenziert, die demonstrativ unbotmäßige BürgerInnen erwarten.

III. Schon in der dem Gesetzentwurf vorgeschalteten "Problem"-Stellung

     und ihrer folgenden "Lösung" wird dreierlei kund: Zum ersten: die
     "verfassungsrechtlichen Regelungsspielräume" sollen so besetzt
     werden, dass die "Versammlungsbehörden" mit Hilfe ihrer
     Sicherheits-"Prognostik", jederzeit Versammlungen auf ihre Weise
     beschränken und ihnen erkannten Notfalls ohne rechtliche
     Konsequenzen verbieten können. Ungeheuerlich in einem Staat, der
     sich "Rechtsstaat" nennt ist vor allen anderen Art. 25. Er lautet:
     "Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine
     aufschiebende Wirkung." So einfach geht das. So außerhalb allen
     Rechts schafft der Rechtsgeber Tatsachen und setzt sich somit selbst
     übers Recht. Zum zweiten: Das, was als "Versammlung" toleriert wird,
     wird erneut - und selbstredend vorab - von den
     "Versammlungsbehörden" bestimmt. Nicht anerkannte Versammlungen
     können darum traktiert werden, ohne auf einen Grundrechtsschutz
     Rücksicht nehmen zu müssen, "Vielmehr enthält das Bayerische
     Versammlungsgesetz aus Gründen der Gefahrenabwehr auch Regelungen zu
     nicht friedlichen Versammlungen mit der Folge", so heißt es in der
     Begründung zu Art.1, "Dass Maßnahmen gegen sie ohne Berücksichtigung
     des Grundrechtsschutzes des Art.8 Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen
     werden können." Zum dritten "hält" schließlich der frohgemute
     Gesetzgeber, folgte er diesem CSU-Entwurf, "an der bewährten
     versammlungsrechtlichen Generalklausel für Verbote und
     Beschränkungsmaßnahmen fest."

IV. Das Gesetz zu einem Grundrecht enthält nicht eine Überlegung dazu und

eine winzige Norm, wie Bürgerinnen und Bürgern dessen Ausübung am besten gewährleistet werden könnte. Es ist durchgehend als Gesetz paraphiert darauf angelegt, abzuschrecken, einzuschränken, zu verbieten, zu überwachen, zu bestrafen. Die in der Regel geförderten "Leiter" von Demonstrationen werden artikelgenau zu Hilfspolizisten ernannt. Und wehe sie tun nicht, was sie ordentlich tun müssen. Versammlungen werden polizeilich nur gefördert, wenn sie, ihre Leiter und ihre selbstredend genau identifizierten Ordner den ihnen gestellten Forderungen genügen. Entscheiden tun die Forderer. Während Polizeibeamte selbstredend in allen möglichen Tarnkappen auftreten können, so sie nur pauschal angemeldet sind, müssen Teilnehmende an Versammlungen jederzeit mit allen technischen Hilfsmitteln aufnehmbar und identifizierbar sein. Mit der pauschalen Behauptung, Teile einer Demonstration oder die Teilnehmenden an ihr insgesamt verhielten sich "militant", wird den eingesetzten Polizeien ein wundersames Säuberungs- , Eingriffs- und Verhinderungsmittel in die Hand gegeben, dazu geschaffen, die Gewalt, die angeblich verhindert werden soll, hineinzutreiben. Und so weiter und so fort.

V. Das ist kein Versammlungsgesetz. Das ist gesetzlich geplantes Unrecht

gegen alle Versammlungen, die nicht ins herrschende Passpartout einzuzwängen sind. Vergeblich und täuscherisch in einem die Berufung auf wahrhaft schlimme historische Erfahrungen. Sie werden dazu missbraucht, ein Grundrecht und in ihm zum Ausdruck kommende demokratische Essenz kaputt und taub zu machen. Korrekter wäre es, alle Versammlungen von BürgerInnen zu verbieten! Des bayerischen Augsburg großer Sohn, Bertold Brecht, hat angesichts des Volksaufstands am 17. Juni 1953 in der DDR in tragischer Ironie vorschlagen, man solle doch das Volk am besten abschaffen, damit die Herrschenden unter sich bleiben könnten. Statt dessen könnte man angesichts eines solchen absurden Gesetzentwurfs empfehlen - da Versammlungen ohnehin abzuschaffen sind -, die bayerische Staatsregierung (samt nicht demonstrierenden Teilen des Landtags) sollten sich selbst in regierungsamtliche Sicherheitsverwahrung nehmen lassen, damit nicht "militante" "Schwarze Blöcke" sie ängstigen.

Wolf-Dieter Narr


Versammlungsrecht auf abschüssiger Bahn

Die Föderalismusreform hat 2006 neben dem Strafvollzug auch das Versammlungsrecht in die Obhut der Länder gegeben. Dass die Grundrechte dort nicht in guter Hand sind, war zu erwarten. Neben dem Wettlauf um die schärfsten Polizeigesetze beginnt nun der um die einengendsten Versammlungsgesetze. Bayern ist Vorreiter im Erlass eines - grundrechtswidrigen -Gesetzes. Sachsen macht einen ersten Schritt im "Zerfleddern" des Grundrechts. Als wichtiger Anknüpfungspunkt wird in beiden Fällen die Einschränkung "rechtsextremer" Versammlungen zur Legitimation verwendet.

Seit einigen Jahren wird zwischen den Ländern, einigen Gerichten, insbesondere dem Oberverwaltungsgericht in Münster, und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Streit um die Möglichkeiten des Verbots von Demonstrationen der extremen Rechten mit ihrer
nationalistischen, antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Ideologie ausgetragen. Das BVerfG ist hier immer erneut wider die Einschränkung des Grundrechts eingetreten. Der Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem, der am 2. April 2008 aus Altersgründen entlassen wird, hat Ende März in einem Interview noch einmal betont, dass er "ein bisschen stolz" sei, nicht auf die aktuelle Rechtsprechung zur Terrorismusbekämpfung, sondern auf jene zur Demonstrationsfreiheit, mit dem sie ein "Grundrecht gerettet" hätten. Denn wenn dieses "wegen der Neonazis zerfleddert worden wäre, dann wäre es für alle zerfleddert worden". (FR, 22.3.08) Der Damm, den sie zu errichten versuchten, birst unterdessen. Während Sachsen an einem Versammlungsgesetz arbeitet, das ausschließlich den "Schutz der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" regelt, geht Bayern sofort einen Schritt weiter. Ungebührliches Demonstrieren von rechts und links soll verboten werden.

Der Streit um das Recht auf Versammlungsfreiheit ist fast so alt wie die alte BRD. Die Zweifel an der uneingeschränkten Geltung eines Grundrechts, dessen Inanspruchnahme fast zwangsläufig für Unruhe sorgt, kommen schon im Grundgesetz zum Ausdruck. Zwar haben "alle Deutschen" "das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln" (Art. 8, 1 GG), aber Absatz 2 lässt bereits Einschränkungen für "Versammlungen unter freiem Himmel" zu. Dieser Möglichkeit kam das Parlament 1953 nach und erließ ein Versammlungsgesetz, das
Demonstrationen als staatliches Sicherheitsrisiko vorstellt, die es zu kontrollieren und zu beschränken gilt. Erst in den späten 60er und in den 70er Jahren entfalteten sich so langsam all die vielfältigen und kreativen Formen selbstbewussten bürgerlichen Protests. Der BrokdorfBeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1985 setzte einen deutlichen Meilenstein in der Neubewertung des Demonstrationsrechts. Versammlungsund Meinungsfreiheit seien "unentbehrliche und grundlegende Funktionselemente eines demokratischen Gemeinwesens". Die aufgestellten Kriterien gelten seither als Maßstab. Aber die Ordnungsbehörden beziehen sich meist nur floskelhaft darauf, um im nächsten Satz Versammlungen dennoch einzuschränken oder zu verbieten.

Das bayerische Versammlungsgesetz, dessen 1. Lesung am 3. April 2008 erfolgte, macht nun den Versuch, in einer Rolle rückwärts den BrokdorfBeschluss zu überwinden und an das Preußisch-Allgemeine Landrecht von 1794 anzuknüpfen. Selbstverständlich betont es zunächst die "elementare Bedeutung" der Versammlungsfreiheit. "Richtige", gute und ordentliche Versammlungen sollen selbstredend geschützt sein. Die Ausführungen aber stehen für den staatsautoritären Gedanken der Abschreckung. Die Gefahr von unten, der in Versammlungen steckende aufrührerische Geschmack soll mit dem bayerischen Gesetz bekämpft werden. Um dieses Ziels willen werden die Opfer der "nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft" instrumentalisiert. Um ihrer "Würde" willen können Versammlungen an bestimmten Tagen und Orten beschränkt oder verboten werden (Art. 15). Die Möglichkeiten der Einschränkung werden ausgedehnt auf potentielle Meinungsäußerungen, die die Würde der Opfer beeinträchtigen (Art. 15, 2).

Das bayerische Gesetz gilt aber nicht einseitig, sondern richtet sich auch gegen "linksextremistische Versammlungen", deren Teilnehmer das Grundrecht "missbrauchen" (einleitende Problembeschreibung). In Art. 7 wird das "Uniformierungsverbot" um ein allgemeines "Militanzverbot" erweitert. Wie Uniformen eine "einschüchternde Wirkung" haben können und deshalb verboten sind, sind auch andere Formen, die "den Eindruck von Gewaltbereitschaft" (Art. 7,2) vermitteln, verboten. Begründung und einleitende Problembeschreibung erläutern, dass sich der Artikel auch gegen "linksextremistische Versammlungen" und "militante Autonome" richte. Nicht jede gleichartige Bekleidung sei verboten. Dies sei nur immer dann der Fall, wenn sie den "Eindruck von Militanz" erwecke. Das aber liegt im Ermessen der Ordnungsbehörden, die darauf aufbauend Beschränkungen erlassen können. Als Beispiel wird das Verbot von schwarzen Fahnen angeführt (vgl. S. 36). Der Artikel macht das Verbot der Militanz zu einem Bestandteil der (geschriebenen) Rechtsordnung und erlaubt somit einen Verstoß als unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu ahnden. Wenige andere Beschränkungen des Grundrechts seien aus Platzgründen nur kurz angeführt:

(1) Nicht nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit kann eine Versammlung beschränkt oder verboten werden, sondern schon wenn dies die öffentliche Ordnung betrifft (Art. 15,1). Denn diese Ausweitung, die die Rechtmäßigkeit von Versammlungen in das Ermessen der Behörden legt, stellt "einen wichtigen Auffangtatbestand" dar, um gegen neuartige oder atypische Gefahrentatbestände einschreiten zu können, die (noch) nicht die öffentliche Sicherheit berühren" (S. 50).

(2) Auch wenn "Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt" werden, kann

beschränkt und verboten werden (Art. 15,1). Versammlungen unter freiem Himmel stören nicht nur aufgrund der mit ihnen
öffentlichkeitswirksam transportierten Inhalte, sie stören oft auch andere in ihren alltäglichen Belangen und sie stören vor allem diejenigen, gegen die sich Versammlungen richten. Diese Rechte Dritter können nun ganz legal mit der Versammlungsfreiheit abgewogen werden, denn leider "spielten die Rechte Dritter" bisher nur eine "untergeordnete Rolle". Die Gleichgewichtigkeit der Rechte war von Bedeutung. Explizit wird nun festgehalten: "Die schutzwürdigen Drittrechte müssen der Versammlungsfreiheit nicht gleichrangig sein." (S. 51)

(3) Zwingend braucht jede Versammlung - Ausnahmen gibt es für

Spontanversammlungen -einen polizeilich angemeldeten Leiter. Diesem wird die Verantwortlichkeit für das gesamte Geschehen aufgebürdet. Angesichts der bunten Vielfalt, die Versammlungen auszeichnen, kann man diese kaum übernehmen. Strafbefehle und
Ordnungswidrigkeitsbescheide drohen nach Art. 20 und 21. Das Gebot der Zusammenarbeit ist als "einseitige vertrauensbildende Maßnahme" vorgestellt, die Eingriffsmaßnahmen der Polizei rechtfertigen wird, wenn dieser die Kooperation nicht ausreicht.

(4) Auf Anforderung müssen die persönlichen Daten der vorgesehenen

Ordner, auch im Vorhinein, bekannt gegeben werden. Das Maß der staatlicher Regie in die Demonstration hinein, wird daran deutlich, dass der Behörde das Recht zugestanden, diese abzulehnen.

(5) Der Polizei wird pauschal das Recht zugebilligt, "personenbezogene

Daten von Teilnehmern" zu erheben und Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen (Art. 9). Angesichts der vielen zuvor eingeführten vagen Begriffe scheint die Einschränkung "wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen (den Versammlungen, d.V.) erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen" unbedeutend.

(6) Ausufernd werden Straf- und Bußgeldvorschriften erlassen, die ahnen

lassen, in welchem Maße gerichtlich gegen all diejenigen vorgegangen werden soll, die gegen eine der unbestimmt definierten Vorgaben verstoßen sollten. Wer gegen Nazi-Demos demonstriert, wird in erhöhtem Maße von Strafen bedroht sein. Versammlungsleiter gehen das Risiko einer Verurteilung nach dem Strafrecht ein, wenn sie eine Versammlung nicht rechtzeitig für beendet erklären. Schon die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ordner kann für den Leiter zum Bußgeld führen. Die Teilnahme an einer Versammlung im befriedeten Bezirk um den Landtag kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro belegt werden. Dieses Gesetz soll streng legal die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit außer Kraft setzen. Der Ermessensspielraum der Exekutive wird unendlich ausgedehnt, der Bürger zum gehorsamspflichtigen Untertan. Gegen dieses Gesetz ist jetzt Opposition notwendig. Wir können nicht darauf hoffen und warten, dass das BVerfG dieses Gesetz irgendwann für
grundgesetzwidrig befindet.
Grundrechte leben von ihrer Inanspruchnahme.

Elke Steven
(Komitee für Grundrechte und Demokratie

Elke Steven
Komitee für Grundrechte und Demokratie
Aquinostr. 7 - 11, 50670 Köln
Tel.: 0221 - 97269 -30, Fax: - 31

04.05.08    Sabine Ellersick <S.ELLERSICK@NADESHDA.org>
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