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Komitee für Grundrechte und Demokratie, Aquinostr. 7 - 11, 50670
Köln,
Tel.: 0221 - 97269 -30, Fax: - 31
info ät grundrechtekomitee.de, www.grundrechtekomitee.de,
Zu einer arglistigen Täuschung von CSU und bayerischer
Staatsregierung:
der Gesetzentwurf zu einem Bayerischen Versammlungsgesetz
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie protestiert gegen den
Gesetzentwurf für ein Bayerisches Versammlungsgesetz und unterstützt
explizit die vielen Gruppen und Organisationen in Bayern, die gegen
dieses "gesetzlich geplante Unrecht gegen alle Versammlungen" - wie
Wolf-Dieter Narr dieses Gesetz in der beiligenden Stellungnahme nennt protestieren
und auf die Straße gehen. Es gilt alles grundrechtlichdemokratische
Mögliche zu tun, um dieses antidemokratische
Versammlungsgesetz zu verhindern. "Grundrechte leben von ihrer
Inanspruchnahme" - wie Elke Steven in beiliegendem Aufsatz schreibt.
Beiliegend senden wir eine Stellungnahme von Wolf-Dieter Narr und einen
Aufsatz von Elke Steven zum Gesetzentwurf.
Gez. Elke Steven
Komitee für Grundrechte
und Demokratie e. V.
Aquinostr. 7-11
50670 Köln
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Berlin, 28. April 2008
Zu einer arglistigen Täuschung von CSU und bayerischer Staatsregierung
Am Beispiel: Gesetzentwurf: Bayerisches Versammlungsgesetz (Vorlage:
Staatspartei CSU)
I. Die CSU-Landtagsfraktion behauptet ein neues Versammlunggesetz sei
nötig. Man wolle dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1985
entsprechen. Dieses öffnete dem Grundrecht aller BürgerInnen, sich
frei zu versammeln, grundrechtskonform endlich eine weite Gasse.
Außerdem müsse der Schutz des Versammlungsrechts im Lichte der
gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte Rechnung
getragen werden. Ein neues Versammlungsgesetz durch den bayerischen
Landtag sei möglich, weil die Föderalismusreform die einfachen
Versammlungsgesetze den Ländern überlasse. Sie können nun das
Grundrecht aller BürgerInnen, sich öffentlich und frei zu versammeln,
spezialgesetzlich vermitteln.
II. Liest man die 28, teils sehr umfänglichen, Artikel des Gesetzentwurfs
samt seinen Begründungen fallen drei ungleiche Teile auf. Ein erster
kurzer Abschnitt, der dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
scheinbar schmust. Ein detaillierter Abschnitt, darauf angelegt, den
möglichen Missbrauch des Versammlungsgesetzes durch BürgerInnen so
feinsinnig und so vorgreifend zu regeln, dass sein Gebrauch im
Belieben der Versammlungsbehörden, vor allem der Polizei steht. An
diesen schließt sich ein dritter Teil, der die Sanktionen
differenziert, die demonstrativ unbotmäßige BürgerInnen erwarten.
III. Schon in der dem Gesetzentwurf vorgeschalteten "Problem"-Stellung
und ihrer folgenden "Lösung" wird dreierlei kund: Zum ersten: die
"verfassungsrechtlichen Regelungsspielräume" sollen so besetzt
werden, dass die "Versammlungsbehörden" mit Hilfe ihrer
Sicherheits-"Prognostik", jederzeit Versammlungen auf ihre Weise
beschränken und ihnen erkannten Notfalls ohne rechtliche
Konsequenzen verbieten können. Ungeheuerlich in einem Staat, der
sich "Rechtsstaat" nennt ist vor allen anderen Art. 25. Er lautet:
"Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine
aufschiebende Wirkung." So einfach geht das. So außerhalb allen
Rechts schafft der Rechtsgeber Tatsachen und setzt sich somit selbst
übers Recht. Zum zweiten: Das, was als "Versammlung" toleriert wird,
wird erneut - und selbstredend vorab - von den
"Versammlungsbehörden" bestimmt. Nicht anerkannte Versammlungen
können darum traktiert werden, ohne auf einen Grundrechtsschutz
Rücksicht nehmen zu müssen, "Vielmehr enthält das Bayerische
Versammlungsgesetz aus Gründen der Gefahrenabwehr auch Regelungen zu
nicht friedlichen Versammlungen mit der Folge", so heißt es in der
Begründung zu Art.1, "Dass Maßnahmen gegen sie ohne Berücksichtigung
des Grundrechtsschutzes des Art.8 Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen
werden können." Zum dritten "hält" schließlich der frohgemute
Gesetzgeber, folgte er diesem CSU-Entwurf, "an der bewährten
versammlungsrechtlichen Generalklausel für Verbote und
Beschränkungsmaßnahmen fest."
IV. Das Gesetz zu einem Grundrecht enthält nicht eine Überlegung dazu und
eine winzige Norm, wie Bürgerinnen und Bürgern dessen Ausübung am
besten gewährleistet werden könnte. Es ist durchgehend als Gesetz
paraphiert darauf angelegt, abzuschrecken, einzuschränken, zu
verbieten, zu überwachen, zu bestrafen. Die in der Regel geförderten
"Leiter" von Demonstrationen werden artikelgenau zu Hilfspolizisten
ernannt. Und wehe sie tun nicht, was sie ordentlich tun müssen.
Versammlungen werden polizeilich nur gefördert, wenn sie, ihre Leiter
und ihre selbstredend genau identifizierten Ordner den ihnen
gestellten Forderungen genügen. Entscheiden tun die Forderer. Während
Polizeibeamte selbstredend in allen möglichen Tarnkappen auftreten
können, so sie nur pauschal angemeldet sind, müssen Teilnehmende an
Versammlungen jederzeit mit allen technischen Hilfsmitteln aufnehmbar
und identifizierbar sein. Mit der pauschalen Behauptung, Teile einer
Demonstration oder die Teilnehmenden an ihr insgesamt verhielten sich
"militant", wird den eingesetzten Polizeien ein wundersames
Säuberungs- , Eingriffs- und Verhinderungsmittel in die Hand gegeben,
dazu geschaffen, die Gewalt, die angeblich verhindert werden soll,
hineinzutreiben. Und so weiter und so fort.
V. Das ist kein Versammlungsgesetz. Das ist gesetzlich geplantes Unrecht
gegen alle Versammlungen, die nicht ins herrschende Passpartout
einzuzwängen sind. Vergeblich und täuscherisch in einem die Berufung
auf wahrhaft schlimme historische Erfahrungen. Sie werden dazu
missbraucht, ein Grundrecht und in ihm zum Ausdruck kommende
demokratische Essenz kaputt und taub zu machen. Korrekter wäre es,
alle Versammlungen von BürgerInnen zu verbieten! Des bayerischen
Augsburg großer Sohn, Bertold Brecht, hat angesichts des
Volksaufstands am 17. Juni 1953 in der DDR in tragischer Ironie
vorschlagen, man solle doch das Volk am besten abschaffen, damit die
Herrschenden unter sich bleiben könnten. Statt dessen könnte man
angesichts eines solchen absurden Gesetzentwurfs empfehlen - da
Versammlungen ohnehin abzuschaffen sind -, die bayerische
Staatsregierung (samt nicht demonstrierenden Teilen des Landtags)
sollten sich selbst in regierungsamtliche Sicherheitsverwahrung nehmen
lassen, damit nicht "militante" "Schwarze Blöcke" sie ängstigen.
Wolf-Dieter Narr
Versammlungsrecht auf abschüssiger Bahn
Die Föderalismusreform hat 2006 neben dem Strafvollzug auch das
Versammlungsrecht in die Obhut der Länder gegeben. Dass die Grundrechte
dort nicht in guter Hand sind, war zu erwarten. Neben dem Wettlauf um die
schärfsten Polizeigesetze beginnt nun der um die einengendsten
Versammlungsgesetze. Bayern ist Vorreiter im Erlass eines -
grundrechtswidrigen -Gesetzes. Sachsen macht einen ersten Schritt im
"Zerfleddern" des Grundrechts. Als wichtiger Anknüpfungspunkt wird in
beiden Fällen die Einschränkung "rechtsextremer" Versammlungen zur
Legitimation verwendet.
Seit einigen Jahren wird zwischen den Ländern, einigen Gerichten,
insbesondere dem Oberverwaltungsgericht in Münster, und dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Streit um die Möglichkeiten des
Verbots von Demonstrationen der extremen Rechten mit ihrer
nationalistischen, antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen
Ideologie ausgetragen. Das BVerfG ist hier immer erneut wider die
Einschränkung des Grundrechts eingetreten. Der Verfassungsrichter
Wolfgang Hoffmann-Riem, der am 2. April 2008 aus Altersgründen entlassen
wird, hat Ende März in einem Interview noch einmal betont, dass er "ein
bisschen stolz" sei, nicht auf die aktuelle Rechtsprechung zur
Terrorismusbekämpfung, sondern auf jene zur Demonstrationsfreiheit, mit
dem sie ein "Grundrecht gerettet" hätten. Denn wenn dieses "wegen der
Neonazis zerfleddert worden wäre, dann wäre es für alle zerfleddert
worden". (FR, 22.3.08) Der Damm, den sie zu errichten versuchten, birst
unterdessen. Während Sachsen an einem Versammlungsgesetz arbeitet, das
ausschließlich den "Schutz der Opfer der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft" regelt, geht Bayern sofort einen Schritt weiter.
Ungebührliches Demonstrieren von rechts und links soll verboten werden.
Der Streit um das Recht auf Versammlungsfreiheit ist fast so alt wie die
alte BRD. Die Zweifel an der uneingeschränkten Geltung eines Grundrechts,
dessen Inanspruchnahme fast zwangsläufig für Unruhe sorgt, kommen schon
im Grundgesetz zum Ausdruck. Zwar haben "alle Deutschen" "das Recht, sich
ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln"
(Art. 8, 1 GG), aber Absatz 2 lässt bereits Einschränkungen für
"Versammlungen unter freiem Himmel" zu. Dieser Möglichkeit kam das
Parlament 1953 nach und erließ ein Versammlungsgesetz, das
Demonstrationen als staatliches Sicherheitsrisiko vorstellt, die es zu
kontrollieren und zu beschränken gilt. Erst in den späten 60er und in den
70er Jahren entfalteten sich so langsam all die vielfältigen und
kreativen Formen selbstbewussten bürgerlichen Protests. Der BrokdorfBeschluss
des Bundesverfassungsgerichts von 1985 setzte einen deutlichen
Meilenstein in der Neubewertung des Demonstrationsrechts. Versammlungsund
Meinungsfreiheit seien "unentbehrliche und grundlegende
Funktionselemente eines demokratischen Gemeinwesens". Die aufgestellten
Kriterien gelten seither als Maßstab. Aber die Ordnungsbehörden beziehen
sich meist nur floskelhaft darauf, um im nächsten Satz Versammlungen
dennoch einzuschränken oder zu verbieten.
Das bayerische Versammlungsgesetz, dessen 1. Lesung am 3. April 2008
erfolgte, macht nun den Versuch, in einer Rolle rückwärts den BrokdorfBeschluss
zu überwinden und an das Preußisch-Allgemeine Landrecht von
1794 anzuknüpfen. Selbstverständlich betont es zunächst die "elementare
Bedeutung" der Versammlungsfreiheit. "Richtige", gute und ordentliche
Versammlungen sollen selbstredend geschützt sein. Die Ausführungen aber
stehen für den staatsautoritären Gedanken der Abschreckung. Die Gefahr
von unten, der in Versammlungen steckende aufrührerische Geschmack soll
mit dem bayerischen Gesetz bekämpft werden. Um dieses Ziels willen werden
die Opfer der "nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft"
instrumentalisiert. Um ihrer "Würde" willen können Versammlungen an
bestimmten Tagen und Orten beschränkt oder verboten werden (Art. 15). Die
Möglichkeiten der Einschränkung werden ausgedehnt auf potentielle
Meinungsäußerungen, die die Würde der Opfer beeinträchtigen (Art. 15, 2).
Das bayerische Gesetz gilt aber nicht einseitig, sondern richtet sich
auch gegen "linksextremistische Versammlungen", deren Teilnehmer das
Grundrecht "missbrauchen" (einleitende Problembeschreibung). In Art. 7
wird das "Uniformierungsverbot" um ein allgemeines "Militanzverbot"
erweitert. Wie Uniformen eine "einschüchternde Wirkung" haben können und
deshalb verboten sind, sind auch andere Formen, die "den Eindruck von
Gewaltbereitschaft" (Art. 7,2) vermitteln, verboten. Begründung und
einleitende Problembeschreibung erläutern, dass sich der Artikel auch
gegen "linksextremistische Versammlungen" und "militante Autonome"
richte. Nicht jede gleichartige Bekleidung sei verboten. Dies sei nur
immer dann der Fall, wenn sie den "Eindruck von Militanz" erwecke. Das
aber liegt im Ermessen der Ordnungsbehörden, die darauf aufbauend
Beschränkungen erlassen können. Als Beispiel wird das Verbot von
schwarzen Fahnen angeführt (vgl. S. 36). Der Artikel macht das Verbot der
Militanz zu einem Bestandteil der (geschriebenen) Rechtsordnung und
erlaubt somit einen Verstoß als unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit zu ahnden. Wenige andere Beschränkungen des Grundrechts seien
aus Platzgründen nur kurz angeführt:
(1) Nicht nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit kann eine Versammlung beschränkt oder verboten werden,
sondern schon wenn dies die öffentliche Ordnung betrifft (Art. 15,1).
Denn diese Ausweitung, die die Rechtmäßigkeit von Versammlungen in
das Ermessen der Behörden legt, stellt "einen wichtigen
Auffangtatbestand" dar, um gegen neuartige oder atypische
Gefahrentatbestände einschreiten zu können, die (noch) nicht die
öffentliche Sicherheit berühren" (S. 50).
(2) Auch wenn "Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt" werden, kann
beschränkt und verboten werden (Art. 15,1). Versammlungen unter
freiem Himmel stören nicht nur aufgrund der mit ihnen
öffentlichkeitswirksam transportierten Inhalte, sie stören oft auch
andere in ihren alltäglichen Belangen und sie stören vor allem
diejenigen, gegen die sich Versammlungen richten. Diese Rechte
Dritter können nun ganz legal mit der Versammlungsfreiheit abgewogen
werden, denn leider "spielten die Rechte Dritter" bisher nur eine
"untergeordnete Rolle". Die Gleichgewichtigkeit der Rechte war von
Bedeutung. Explizit wird nun festgehalten: "Die schutzwürdigen
Drittrechte müssen der Versammlungsfreiheit nicht gleichrangig sein."
(S. 51)
(3) Zwingend braucht jede Versammlung - Ausnahmen gibt es für
Spontanversammlungen -einen polizeilich angemeldeten Leiter. Diesem
wird die Verantwortlichkeit für das gesamte Geschehen aufgebürdet.
Angesichts der bunten Vielfalt, die Versammlungen auszeichnen, kann
man diese kaum übernehmen. Strafbefehle und
Ordnungswidrigkeitsbescheide drohen nach Art. 20 und 21. Das Gebot
der Zusammenarbeit ist als "einseitige vertrauensbildende Maßnahme"
vorgestellt, die Eingriffsmaßnahmen der Polizei rechtfertigen wird,
wenn dieser die Kooperation nicht ausreicht.
(4) Auf Anforderung müssen die persönlichen Daten der vorgesehenen
Ordner, auch im Vorhinein, bekannt gegeben werden. Das Maß der
staatlicher Regie in die Demonstration hinein, wird daran deutlich,
dass der Behörde das Recht zugestanden, diese abzulehnen.
(5) Der Polizei wird pauschal das Recht zugebilligt, "personenbezogene
Daten von Teilnehmern" zu erheben und Bild- und Tonaufzeichnungen
anzufertigen (Art. 9). Angesichts der vielen zuvor eingeführten vagen
Begriffe scheint die Einschränkung "wenn tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen (den Versammlungen, d.V.)
erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgehen" unbedeutend.
(6) Ausufernd werden Straf- und Bußgeldvorschriften erlassen, die ahnen
lassen, in welchem Maße gerichtlich gegen all diejenigen vorgegangen
werden soll, die gegen eine der unbestimmt definierten Vorgaben
verstoßen sollten. Wer gegen Nazi-Demos demonstriert, wird in
erhöhtem Maße von Strafen bedroht sein. Versammlungsleiter gehen das
Risiko einer Verurteilung nach dem Strafrecht ein, wenn sie eine
Versammlung nicht rechtzeitig für beendet erklären. Schon die nicht
ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ordner kann für den Leiter zum
Bußgeld führen. Die Teilnahme an einer Versammlung im befriedeten
Bezirk um den Landtag kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Euro belegt werden. Dieses Gesetz soll streng legal die Grundrechte
auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit außer Kraft setzen. Der
Ermessensspielraum der Exekutive wird unendlich ausgedehnt, der
Bürger zum gehorsamspflichtigen Untertan. Gegen dieses Gesetz ist
jetzt Opposition notwendig. Wir können nicht darauf hoffen und
warten, dass das BVerfG dieses Gesetz irgendwann für
grundgesetzwidrig befindet.
Grundrechte leben von ihrer Inanspruchnahme.
Elke Steven
(Komitee für Grundrechte und Demokratie
Elke Steven
Komitee für Grundrechte und Demokratie
Aquinostr. 7 - 11, 50670 Köln
Tel.: 0221 - 97269 -30, Fax: - 31
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