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Online-Datenerhebung - Innenminister Herrmann begruesst Entscheidung des BVG

Bayerisches Staatsministerium des Innern
Pressestelle
Newsletter: Polizei, Innere Sicherheit


Online-Datenerhebung (PM 76/08 vom 27.02.08)

Innenminister Herrmann begrüßt die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts als wichtige rechtspolitische Weiterentwicklung zum Schutz der Vertraulichkeit und des Persönlichkeitsrechts/Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden bei der Novellierung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes berücksichtigt/Herrmann fordert
Bundesjustizministerin Zypries auf, ihren Widerstand gegen die Onlinedatenerhebung im Bundeskriminalamtsgesetz aufzugeben

Innenminister Joachim Herrmann begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht heute in einer Grundsatzentscheidung bestätigt hat, dass das Grundgesetz eine Online-Datenerhebung grundsätzlich erlaubt. Herrmann: "Die Entscheidung ist eine wichtige rechtspolitische Weiterentwicklung zum Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme. Wir werden das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt genau analysieren. Soweit sich daraus Vorgaben für die Novellierung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ergeben, werden wir sie selbstverständlich - wie bereits angekündigt - im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens einbauen. Schon auf den ersten Blick ist aber klar, dass die Grundlinien des bayerischen Gesetzentwurfs voll mit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmen." Im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz lege die vom Ministerrat beschlossene Novellierung des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes bereits jetzt enge inhaltliche und verfahrensmäßige Voraussetzungen für die Online-Datenerhebung fest. Herrmann: "Nach unserem Gesetzentwurf wird der Kernbereich privater Lebensgestaltung ausdrücklich geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies ausdrücklich als Voraussetzung für eine Online-Datenerhebung genannt. Es reicht nach dem bayerischen Entwurf im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Gesetz auch nicht aus, dass durch eine OnlineDatenerhebung Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen gewonnen werden. Notwendig ist vielmehr, dass Anhaltspunke für eine so genannte Katalogtat vorliegen. Dabei handelt es sich z.B. um Mord, Totschlag oder Bildung einer terroristischen Vereinigung. Entsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass eine OnlineDatenerhebung den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter voraussetzt.

( Ganze Meldung unter http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2008/76.php )


Pressesprecher: Karl Michael Scheufele
Telefon: (089) 2192 -2114
Telefax: (089) 2192 -12721
E-Mail: presse ät stmi.bayern.de
27.02.08    Sabine Ellersick <S.ELLERSICK@NADESHDA.org>
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