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Vgl. dazu auch
* Antwort der Bundesregierung v. 06.12.07 auf die Kleine Anfrage:
"Situation von irakischen Flüchtlingen in Deutschland und die Praxis
des Asyl(widerrufs)verfahrens", BT-Drs. 16/7426,
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/074/1607426.pdf,
* Reisebericht des Richters am BVerwG Prof. Harald Dörig in der
Zeitschrift für Ausländerecht und -politik Heft 11/2007, S. 389 "Die
Flucht religiöser Minderheiten aus dem Irak - Eindrücke von einer
Expertenreise in nahöstliche Zufluchtsländer". Von 25 Mio Irakern zu
Kriegsbeginn 2003 haben demnach inzwischen 2,2 Mio den Irak als
Flüchtlinge verlassen, davon 1,3 Mio nach Syrien und 0,75 Mio nach
Jordanien. Weitere 2,3 Mio sind Binnenflüchtlinge.
* Infos von Pro Asyl
www.proasyl.de/de/informationen/themen/widerrufe/index.html
Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht
Nr. 4/2008
vom 07.02.2008
BVerwG 10 C 23.07, 10 C 31.07, 10 C 33.07
Europäischer Gerichtshof soll Widerruf der Anerkennung irakischer
Flüchtlinge klären
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschlüssen vom heutigen
Tag in drei Verfahren, in denen es um den Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung von Irakern geht, den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg angerufen. Die dem Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union
(Qualifikationsrichtlinie). Diese dient u.a. der Angleichung der
rechtlichen Voraussetzungen von Entstehung und Verlust der
Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention innerhalb
der Europäischen Union. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union im August 2007 umgesetzt.
Die Kläger der Ausgangsverfahren sind zwischen 1999 und 2001 nach
Deutschland eingereiste irakische Staatsangehörige. Sie wurden als
Flüchtlinge anerkannt, weil sie seinerzeit mit Verfolgung durch das
Regime Saddam Husseins rechnen mussten. Im Jahr 2005 hat das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennungen wegen der
veränderten politischen Verhältnisse im Irak widerrufen. Das
Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts in allen drei
Fällen aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht Münster hat die
Widerrufsbescheide dagegen als rechtmäßig angesehen. Es hat dies damit
begründet, dass die Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen sei, weil die
Verfolgungsgefahr im Irak nach der Entmachtung Saddam Husseins und der
Zerschlagung seines Regimes endgültig weggefallen sei und den Klägern
auch nicht aus anderen Gründen neue Verfolgung drohe.
Auf die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH die
Frage vorgelegt, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach der
Qualifikationsrichtlinie schon dann möglich ist, wenn die Umstände,
aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, weggefallen sind und der
Flüchtling im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht aus
anderen Gründen Verfolgung befürchten muss, oder ob weitergehende
Anforderungen zu stellen sind. Derartige Anforderungen könnten darin
bestehen, dass eine prinzipiell schutzmächtige Herrschaftsgewalt im
Heimatstaat vorhanden sein muss und, anders als nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Ausländer dort auch
keine sonstigen Gefahren etwa im Hinblick auf die allgemeine
Sicherheitslage oder die allgemeinen Lebensbedingungen drohen. Darüber
hinaus dient die Vorlage der Klärung, ob in derartigen Widerrufsfällen
die Gefahr neuer andersartiger Verfolgung nach denselben
Prognosemaßstäben wie bei Neuanträgen zu beurteilen ist. Die
Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt.
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht
die Revisionsverfahren ausgesetzt.
BVerwG 10 C 23.07, 10 C 31.07, 10 C 33.07 - Beschlüsse vom 7. Februar 2008
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 4/2008 vom 7. Februar 2008
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, 68 Abs. 1 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
- Ist Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass - abgesehen von Art. 1 C Nr.
5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigenschaft
bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor
Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchstabe c) der Richtlinie, aufgrund
derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus
anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchstabe c)
der Richtlinie haben muss?
- Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das Erlöschen der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie
darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit
der Flüchtling besitzt,
- ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur
mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,
- dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der
Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art.
18 der Richtlinie führt, und/oder
- die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen
das Existenzminimum gewährleisten?
- Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände, aufgrund
derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, entfallen
sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände
- an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Anerkennung
von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein
anderer Maßstab Anwendung,
- unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der
Richtlinie zu beurteilen?
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