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## Nachricht vom 01 Oct 03 weitergeleitet
## Ursprung : /NM/LEKTORAT/SPEZIAL/MIGRATION
## Betreff : Angriff auf Grundgesetz: CDU/CSU für Aufhebung des Abschiebeschutzes für »Extremisten« trotz Foltergefahr
## Ersteller: s.ellersick@NADESHDA.org (Sabine Ellersick)
## Msg-ID : 8v3-eHsWJ2B@nadeshda.org
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## Nachricht vom 30 Sep 03 weitergeleitet
## Ursprung : SABINE@SABINE.nadeshda.org
## Betreff : DIR-ML: Angriff auf das Grundgesetz (jw)
## Ersteller: dirinfo@web.de (D.I.R. e.V.)
## Msg-ID : 3F798D23.15542.6CF148@localhost
TI: Angriff auf das Grundgesetz
QU: Junge Welt
DA: 30.09.2003
SW: Gez; Ra; Kov; Ab; Fo
AB: CDU/CSU im Bundestag für Aufhebung des Abschiebeschutzes für
»Extremisten« trotz Foltergefahr
CDU/CSU im Bundestag für Aufhebung des Abschiebeschutzes für
»Extremisten« trotz Foltergefahr
Ulla Jelpke
Ein weiterer Versuch von CDU/CSU, das Verbot der Folter aufzuweichen, ist
von der Öffentlichkeit bisher weitgehend unbemerkt geblieben. Um nichts
anderes geht es in einem Antrag mit dem Titel »Konsequente Abschiebung
ausländischer Extremisten sicherstellen« (Drucksache 15/1239), den die
CDU/CSU-Fraktion im Bundestag einbrachte. Wiederum wird hier in
populistischer Manier ein bisher eherner Grundsatz des Rechtsstaates zur
Disposition gestellt.
Schon die öffentliche Debatte nach der Entführung des Frankfurter
Bankierssohns Jakob von Metzler zeigte, daß das Bewußtsein für die
Grenzen polizeilichen und staatlichen Handelns nicht sehr gefestigt ist. Der
Kriminalbeamte, der dem Tatverdächtigen Folter angedroht hatte, bekam in
den Leserbriefspalten der Zeitungen und nicht nur dort unverhohlenen Beifall.
Bei dem Antrag der CDU/CSU geht es nur scheinbar um ein anderes Thema.
Die Union nutzt die in der Öffentlichkeit verbreitete Empörung darüber, daß
die Abschiebung Metin Kaplans, des Führers des sogenannten Kalifatstaates,
in die Türkei gerichtlich untersagt worden ist. Daran knüpfen die C-Parteien
nicht etwa die Forderung an die Türkei, endlich ihre von
Menschenrechtsorganisationen, von UNO und Europarat festgestellte
Folterpraxis zu beenden. Statt dessen nutzt sie die vermeintliche Gunst der
Stunde, einen Frontalangriff auf die UN-Antifolterkonvention und auf die
Europäische Menschenrechtskonvention zu führen.
Beide Konventionen sind in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht
und verbieten jede Form der Folter. Daher sind Menschen, die in ihrem
Heimatstaat von Folter oder Todesstrafe bedroht sind, durch das deutsche
Ausländerrecht (Paragraph 53) vor Abschiebung geschützt. Auch mit Artikel
eins des Grundgesetzes (»Die Würde des Menschen ist unantastbar«) sind
Abschiebungen in Folterstaaten unter keinen Umständen vereinbar. Die
Union fordert nun in ihrem Antrag, »sowohl im nationalen Recht als auch auf
supranationaler Ebene die geeigneten Initiativen zu ergreifen, damit die
Rechtslage künftig sicherstellt, daß Extremisten aus Deutschland
abgeschoben werden können«.
Was dies konkret heißt, wird aus der Antragsbegründung deutlich. Es sei
erforderlich, »die Abschiebungsvoraussetzungen der aktuellen
Herausforderung anzupassen«. Das heißt im Klartext, man dürfe sich nicht
darum scheren, ob einem »extremistischen« Ausländer nach einer
Abschiebung in seinem Heimatland Folter droht. Es könne in diesen Fällen,
so die CDU/CSU, keinen »absoluten Abschiebungsschutz« geben. »Die
Bundesregierung müsse daher »prüfen, wie in solchen Extremfällen die
Schutzpflichten, die sich aus § 53 des Ausländergesetzes und der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, in
Übereinstimmung mit den Sicherheitserfordernissen Deutschlands gebracht
werden können.« Im Klartext heißt dies, daß die Union die Änderung oder gar
Kündigung der UN-Anti-Folterkonvention und der EMRK anstrebt.
Medial wahrgenommen wurde dieser Angriff auf die Fundamente des
Rechtsstaates offenbar deshalb nicht, weil die erste Lesung des Antrags
letzten Donnerstag im Bundestag nach Redaktionsschluß der meisten
Zeitungen stattfand. Im Parlament stand die Union mit ihrer Haltung zwar
allein. Die hinter dem Antrag stehende Geisteshaltung gewinnt indes in der
öffentlichen Debatte an Raum.
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