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Pressemitteilung
10. April 2008
Oberlandesgericht verurteilt Muzaffer Ayata zu Freiheitsstrafe
Kurdischem Politiker droht Auslieferung an die Türkei
Das vor elf Monaten eröffnete Verfahren gegen Muzaffer Ayata vor dem
Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. endete
heute mit dessen Verurteilung nach § 129 Strafgesetzbuch zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, womit das Gericht
dem Antrag und der Begründung der Bundesanwaltschaft gefolgt ist.
Danach sahen es die Richter als erwiesen an, dass der kurdische
Politiker in der Funktion als Sektorleiter Süd führendes Mitglied
und Rädelsführer einer „kriminellen Vereinigung“ (§ 129
Strafgesetzbuch) - PKK bzw. des KONGRA-GEL - gewesen sei. Die
Verteidigung hat angekündigt, Revision gegen das Urteil einzulegen.
Wie in allen vorangegangenen Prozessen gegen Kurden, die sich
exilpolitisch für ihre Rechte einsetzen, griff die anklagende
Bundesanwaltschaft auch in diesem Verfahren auf ihre alten
Konstrukte hinsichtlich der Beurteilung der PKK und den aus ihr
hervorgegangenen Organisationen zurück. Die Behauptung, Muzaffer
Ayata sei von Juli 2005 bis zu seiner Verhaftung im August 2006
Sektorleiter Süd für die „Demokratische Vereinigung der Kurden in
Europa“ (CDK) gewesen, fußt hauptsächlich auf ihm zugeordnete
Telefongespräche, e-mails und Kurzmiteilungen, die nach Auffassung
der Verteidigung zu einem großen Teil unüberprüft und nicht belegt
seien. Scharf kritisiert wurde von der Verteidigung auch die
Ignoranz der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der grundlegenden
politischen und strukturellen Änderungen, die die kurdische Bewegung
in den vergangenen Jahren vorgenommen hat.
Während die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer eine
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren gefordert hatte, plädierten
Ayatas Verteidiger für Freispruch, weil ihrem Mandanten keine
Straftat hätte nachgewiesen werden können. Für sie ist die
strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen des KONGRA-GEL in
Deutschland kaum nachzuvollziehen.
Muzaffer Ayata setzte sich in einem über 70-seitigen „letzten Wort“
ausführlich mit den Vorwürfen der Bundesanwaltschaft auseinander,
schildert den langen Kampf der Kurden um Freiheit und Gerechtigkeit
und deren Suche nach friedlichen Wegen zur Konfliktlösung. Hierfür
hat sich der Politiker als Ansprechpartner der kurdischen Parteien
HADEP/DEHAP und DTP in Deutschland bis zu seiner Verhaftung
unermüdlich eingesetzt.
Der 52-Jährige wird weiterhin in Untersuchungshaft bleiben und sieht
sich nunmehr damit konfrontiert, dass die türkische Justiz im Zuge
eines Rechtshilfeersuchens seine Auslieferung in die Türkei
beantragt hat. Hierüber wird der Zweite Senat des Oberlandesgerichts
Frankfurt/M. entscheiden; in das Verfahren involviert ist auch das
Bundesjustizministerium.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass Muzaffer Ayata
wegen seines politischen Einsatzes für die Rechte der Kurden bereits
eine 20-jährige Haftzeit in der Türkei hinter sich hat, muss unter
allen Umständen verhindert werden, dass er in die Hände seiner
Verfolger ausgeliefert wird. Fragwürdige Behauptungen der türkischen
Justiz, die sich teilweise auf die Haftzeit von Ayata in der Türkei
beziehen und den Behörden längst bekannt sind, aber nie zu einem
Einschreiten während der Haft oder nach seiner Entlassung geführt
haben, der Verweis auf Zeugenaussagen, die – das zeigt die Erfahrung
- häufig unter Drohungen oder Misshandlung zustande kommen oder von
Abtrünnigen stammen, und letztlich die nach wie vor praktizierte
Anwendung von Folter in der Türkei, muss eine Auslieferung von
Muzaffer Ayata unmöglich machen. Eine Entscheidung, den kurdischen
Politiker auszuliefern, würde bedeuten, dass sich Deutschland in dem
Freiheitskampf der Kurden auf die Seite der Unterdrücker stellt und
die Vernichtungsstrategie des türkischen Staates unterstützt. Sie
wäre ein Teil der psychologischen Kriegsführung, mit der all jene
Kurdinnen und Kurden bedroht werden, die sich exilpolitisch betätigt
haben oder dies auch heute noch tun.
Der deutsche Staat sollte seine eigenen rechtsstaatlichen Prinzipien
anwenden und jedes Ansinnen der Türkei nach Auslieferung ihr
unliebsamer Personen eine Absage erteilen. Bislang haben die meisten
Oberlandesgerichte derartige Ersuchen negativ beschieden.
Azadî e.V. Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland
Graf-Adolf-Str. 70a, 40210 Düsseldorf, Tel. 0211 - 830 29 08
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