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Bonn / Köln, 3. Februar 2006
PRESSEMITTEILUNG
Generalbundesanwalt bekennt hanebüchene Rechtsauffassung:
"Angriffskrieg ist nicht strafbar"
Gesetzgeber ist gefordert
Als "hanebüchene Rechtsauffassung" haben die in der Kooperation für den
Frieden zusammengeschlossenen Friedensorganisationen die Reaktion des
Generalbundesanwaltes auf die Strafanzeigen gegen Mitglieder der rotgr
ünen Bundesregierung wegen Beihilfe zum Angriffskrieg gegen den Irak
zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 26. Januar d.J. teilte der
Generalbundesanwalt in bisher beispielloser Offenheit mit, dass "nur
die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg
selbst strafbar" seien, "so dass auch die Beteiligung an einem von
anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist" (AZ 3 ARP 8/06-
3).
Die Friedensorganisationen hatten die verantwortlichen Mitglieder der
ehemaligen Bundesregierung, u.a. Schröder und Fischer, wegen des
Verdachts der Beihilfe zum Angriffskrieg angezeigt, nachdem bekannt
geworden war, dass die Kriegsunterstützung nicht nur passiv durch die
Gewährung der Land- und Luftraumnutzung, sondern auch aktiv durch
Beteiligung von BND-Männern bei der Zielerfassung vorgenommen wurde.
Die Bundesanwaltschaft begibt sich in seinem Schreiben an das Netzwerk
Friedenskooperative in offenen Gegensatz zum jüngsten Urteil des
Leipziger Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte im Urteil zur
Gehorsamsverweigerung eines Bundeswehr-Majors im Juni 2005
festgestellt, dass schwere völkerrechtswidrige Bedenken gegen den IrakKrieg
und die Unterstützung desselben durch die Bundesregierung
bestehen. Das Gericht führte zu Artikel 26 Grundgesetz aus: "Wenn ein
Angriffskrieg jedoch von Verfassungs wegen bereits nicht ‚vorbereitet'
werden darf, so darf er nach dem offenkundigen Sinn und Zweck der
Regelung erst recht nicht geführt oder unterstützt werden" (Urteil vom
21.5.2005, Seite 33; BVerwG
2 WD 12.04). Wenn jetzt der entsprechende Strafgesetzbuchparagraph 80
durch die Bundesanwaltschaft sinnverkehrend ausgelegt wird, ist es
dringlichste Aufgabe des Gesetzgebers, diese Strafbarkeitslücke
umgehend zu schließen und dem impliziten Gesetzgebungsauftrag aus Art.
26 GG in vollem Umfang nachzukommen.
Der Generalbundesanwalt hat es außerdem unterlassen, die Strafanzeige
unter den Gesichtspunkten des Völkerstrafrechtes, das 2002 neu
eingeführt worden ist, zu prüfen, zumal der Krieg gegen den Irak in
mehrfacher Hinsicht auch gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen hat. Des
weiteren hat es der Generalbundesanwalt unterlassen, die Strafanzeige
hinsichtlich anderer Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch zu prüfen.
Wenn der Angriffskrieg als solcher straffrei gestellt wird, bleiben die
von der Bundesregierung unterstützten Taten dennoch zu verfolgende
Straftaten. Die Bundesregierung hat sich durch die Unterstützung des
völkerrechtswidrigen Krieges gegen Irak auch schon mit den
zugestandenen Hilfsleistungen wie Überflugsrechten, Nutzung der
Standorte in der BRD für den Krieg, Beteiligung an AWACS- Einsätzen und
Bewachung der US-Einrichtungen , u.a. der Beihilfe zu Mord, Totschlag,
schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht.
Die Friedensbewegung fordert erneut eine strafrechtliche, aber vor
allem politische Aufarbeitung der völkerrechtswidrigen Beteiligung der
Bundesrepublik am Krieg gegen den Irak. Die aktuellen
Strafgesetzbestimmungen müssen in Hinblick auf die völkerrechtlichen
Verpflichtungen des Grundgesetzes überprüft und ergänzt werden.
gez.:
Martin Singe, Komitee für Grundrechte und Demokratie, Köln, Tel.
0221/9726930 Mani Stenner, Netzwerk Friedenskooperative, Bonn, Tel.
0228/692904
Anlage: Schreiben des Generalbundesanwalts vom 26.01.06
DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
Der Generalbundesanwalt, Postfach 27 20, 76014 Karlsruhe
Netzwerk Friedenskooperative
Römerstraße 88
53111 Bremen (gemeint ist Bonn)
Aktenzeichen Bearbeiter/in (0721) Datum
3 ARP 8/06-3 OStA'in b. BGH Schübel 81 91-145 26.01.2006 (bei Antwort
bitte angeben)
Betrifft: Ihre Strafanzeige vom 14. Januar 2006 gegen den früheren
Bundeskanzler Schröder und andere wegen des Verdachts der Vorbereitung
eines Angriffskrieges
Sehr geehrter Herr Stenner,
die nunmehr über die Medien verbreiteten Informationen begründen -
unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt - keinen Anfangsverdacht wegen
eines Verbrechens der Vorbereitung eines Angriffskrieges. Der Vorwurf
geht dahin, der Bundesnachrichtendienst habe den USA während des
Irakkrieges mit Wissen der Bundesregierung Informationen für die
Erfassung militärischer Ziele geliefert. Dieser Sachverhalt wird von
dem Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges nicht
erfasst.
§ 80 Abs. 1 StGB lautet wie folgt:
"Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem
die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und
dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren bestraft". Nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht
der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an
einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist
(Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 80 Rn 13).
Ein Analogieschluss dahingehend, dass dann, wenn schon die Vorbereitung
eines Angriffskrieges strafbar ist, dies erst recht für dessen
Durchführung gelten müsse, ist im Strafrecht unzulässig (BVerfGE 26,
41, 42; 47,109,121 ff.). Auch kann Art. 26 Abs. 1 GG, der über den
Anwendungsbereich des § 80 StGB hinausreicht, nicht zur Auslegung
herangezogen werden. Denn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Anwendung
einer Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus.
Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach
Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet (LKLaufh
ütte StGB 11. Aufl. § 80 Rn 7).
Unabhängig davon setzt der Tatbestand - wenn es um kriegsvorbereitende
Maßnahmen geht - voraus, dass der Täter die Vorstellung haben muss, die
Bundesrepublik Deutschland werde sich als Krieg führende Macht unter
Einsatz ihrer Streitkräfte oder in vergleichbar massiver Weise an dem
Angriffskrieg beteiligen (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 80 Rn 7).
Davon kann beim Einsatz von zwei Agenten am Kriegsort nicht die Rede
sein, zumal es die ureigene Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes als
deutschem Auslandsnachrichtendienst ist, Auslandsaufklärung zu
betreiben. Gerade aus Krisengebieten benötigt die Bundesregierung ein
möglichst umfassendes und wirklichkeitsgetreues Lagebild.
Im Auftrag
(Schübel)
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