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Bayerisches Staatsministerium des Innern
Pressestelle
Newsletter: Polizei, Innere Sicherheit
Online-Datenerhebung (PM 76/08 vom 27.02.08)
Innenminister Herrmann begrüßt die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts als wichtige rechtspolitische Weiterentwicklung
zum Schutz der Vertraulichkeit und des Persönlichkeitsrechts/Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts werden bei der Novellierung des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes berücksichtigt/Herrmann fordert
Bundesjustizministerin Zypries auf, ihren Widerstand gegen die
Onlinedatenerhebung im Bundeskriminalamtsgesetz aufzugeben
Innenminister Joachim Herrmann begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht
heute in einer Grundsatzentscheidung bestätigt hat, dass das Grundgesetz
eine Online-Datenerhebung grundsätzlich erlaubt. Herrmann: "Die
Entscheidung ist eine wichtige rechtspolitische Weiterentwicklung zum
Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer
Systeme. Wir werden das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt genau
analysieren. Soweit sich daraus Vorgaben für die Novellierung des
Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ergeben, werden wir sie
selbstverständlich - wie bereits angekündigt - im Laufe des weiteren
Gesetzgebungsverfahrens einbauen. Schon auf den ersten Blick ist aber
klar, dass die Grundlinien des bayerischen Gesetzentwurfs voll mit dem
heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmen." Im
Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz lege die
vom Ministerrat beschlossene Novellierung des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes bereits jetzt enge inhaltliche und
verfahrensmäßige Voraussetzungen für die Online-Datenerhebung fest.
Herrmann: "Nach unserem Gesetzentwurf wird der Kernbereich privater
Lebensgestaltung ausdrücklich geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat
dies ausdrücklich als Voraussetzung für eine Online-Datenerhebung
genannt. Es reicht nach dem bayerischen Entwurf im Gegensatz zum
nordrhein-westfälischen Gesetz auch nicht aus, dass durch eine OnlineDatenerhebung
Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen
gewonnen werden. Notwendig ist vielmehr, dass Anhaltspunke für eine so
genannte Katalogtat vorliegen. Dabei handelt es sich z.B. um Mord,
Totschlag oder Bildung einer terroristischen Vereinigung. Entsprechend
hat auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass eine OnlineDatenerhebung
den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter voraussetzt.
( Ganze Meldung unter http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2008/76.php )
Pressesprecher: Karl Michael Scheufele
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