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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel
Presseinformation
27. Februar 2008
8/2008
Klage auf Übertragung von Reststrommengen auf Biblis Block A abgewiesen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage der RWE
Power AG gegen die Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das Bundesumweltministerium
- auf Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengen des stillgelegten Kernkraftwerks
Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Biblis Block A abgewiesen.
Einen entsprechenden Antrag auf Übertragung von 30 Terawattstunden (1 Terawatt = 1 Milliarde
Kilowatt) des Reststrommengenkontingents des stillgelegten Kernkraftwerks MülheimK
ärlich hatte die RWE Power AG am 25. September 2006 gestellt. Diesen Antrag hatte das Bundesumweltministerium
am 18. Mai 2007 abgelehnt.
Die mit dem Ziel einer Verpflichtung des Ministeriums auf Erteilung einer Zustimmung zur
Übertragung des Reststrommengenkontingents erhobene Klage hat der 6. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs abgewiesen. Das Gericht hat sich der Auffassung des Bundesumweltministeriums
angeschlossen, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit einer Übertragung von Reststrommengen
aus dem sog. Mülheim-Kärlich-Kontingent auf bestimmte Kraftwerke beschränkt,
zu denen das Kernkraftwerk Biblis Block A nicht gehört. Eine Übertragung der Reststrommenge
des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich komme lediglich auf die Kernkraftwerke
Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Grundremmingen B und C sowie bis zu einer
Elektrizitätsmenge von 21,45 Terawattstunden auf das Kernkraftwerk Biblis Block B in Betracht.
Dies ergebe sich aus einer Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz, die eine abschließende
Aufzählung der empfangenden Anlagen enthalten.
Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden
hätte, wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Aktenzeichen: 6 C 883/07.T
Brüder-Grimm-Platz 1-3 . 34117 Kassel
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst
Telefon (0561) 1007-312 . Telefax (0561) 1007-264
E-Mail-Adresse: pressestelle ät vgh-kassel.justiz.hessen.de
Entscheidungsübersendungen: entscheidungen ät vgh-kassel.justiz.hessen.de
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