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Dieter Deiseroth (Blätter für deutsche und internationale Politik)
Die Legalitäts-Legende
Von Reichstagsbrand zum NS-Regime
Über kaum ein Ereignis des letzten Jahrhunderts haben die deutschen
Historiker so intensiv und erbittert gestritten wie über die
Urheberschaft für den Reichstagsbrand 1933.
Über kaum ein Ereignis des letzten Jahrhunderts haben die deutschen
Historiker so intensiv und erbittert gestritten wie über die
Urheberschaft für den Reichstagsbrand in der Nacht zum Rosenmontag des
Jahres 1933. Nun hat die Bundesanwaltschaft, fast 75 Jahre später, das
Todesurteil gegen den Holländer Marinus van der Lubbe aufgehoben, da die
Verhängung der Todesstrafe auf zwei "spezifisch nationalsozialistischen
Unrechtsvorschriften" beruhte. Sie seien geschaffen worden, um das
nationalsozialistische Regime durchzusetzen, und ermöglichten Verstöße
gegen "Grundvorstellungen von Gerechtigkeit".1
Am 23. Dezember 1933 hatte das Reichsgericht in Leipzig Marinus van der
Lubbe zum Tode verurteilt; am 10. Januar 1934 wurde die Hinrichtung
vollzogen. Die vier kommunistischen Mitangeklagten - der damalige
Vorsitzende der KPD-Reichstagsfraktion Ernst Torgler, der Leiter des
westeuropäischen Büros der Kommunistischen Internationale Georgi
Dimitroff sowie die bulgarischen Kommunisten Wassil K.H. Taneff und
Blagoi S. Popoff - waren vom Tatvorwurf freigesprochen worden.2 Das
Gericht stellte fest, was damals kaum einer in Frage stellte: "Es kann
nach Ansicht des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass die Tätigkeit
van der Lubbes im Reichstag im bewussten und gewollten Zusammenwirken
mit dem oder den Mittätern erfolgt ist, die im Plenarsaal den Brand
vorbereitet und die Selbstentzündung angelegt haben. [...] Die Rolle,
die dem Angeklagten van der Lubbe bei der Inbrandsetzung des Reichstags
zugedacht war, war offenbar die, den Verdacht der Täterschaft, und zwar
einer Alleintäterschaft, auf sich zu lenken."3 Wer die Mittäter oder
Hintermänner van der Lubbes bei der Brandstiftung waren, musste das
Gericht mangels hinreichender Ermittlungsergebnisse und Beweise offen
lassen. Es brachte jedoch seine entschiedene Überzeugung klar zum
Ausdruck, dass es die Mittäter allein bei der oder im Umfeld der KPD
sah. Zugleich trat es mit aller Entschiedenheit dem im In- und Ausland
verbreiteten Verdacht entgegen, sie seien bei den Nazis zu suchen.4
Heute lässt sich die Brandnacht vom 27. Februar 1933 nicht mehr
verlässlich rekonstruieren. Zu viele Zeugnisse und Beweismittel sind
abhanden gekommen. Fast alle Zeugen des Geschehens sowie seiner Vor- und
"Nachbereitung" sind verstorben. Zu den Hintergründen der Brandstiftung
gibt es bis heute drei Theorien.
Führende NS-Vertreter sprachen bereits in der Brandnacht von einem
"kommunistischen Aufstand", zu dem der Brand des Reichstags das Fanal
gewesen sei. Beweise für angebliche Pläne für einen Aufstand der
Kommunisten sind indes während der NS-Herrschaft nie erbracht worden und
haben nach heutigem Kenntnisstand auch nie existiert. Der
Reichstagsbrand hatte den Kommunisten nicht genutzt, sondern im
Gegenteil ihre umfassende staatliche Verfolgung nach sich gezogen - ein
Vorhaben, das die Nationalsozialisten vor ihrem Regierungsantritt stets
angekündigt hatten. Der vom Reichsgericht als Brandstifter zum Tode
verurteilte Marinus van der Lubbe stand mit der KPD nicht in Verbindung
und hatte sich mit den niederländischen Kommunisten längst überworfen.
Schon unmittelbar im Anschluss an den Reichstagsbrand wurde von vielen
vermutet, dass das Feuer auf Weisung oder jedenfalls mit Billigung
führender NS-Politiker gelegt worden sei, um einen Vorwand für die
Verfolgung politischer Gegner und die vollständige Etablierung der
NS-Machtpositionen zu erhalten. Die von Nazi-Gegnern vor allem aus dem
Umfeld der KPD im Exil in Westeuropa herausgegebenen "Braunbücher"5
sowie eine im Herbst 1933 in London tagende Internationale
Juristenkommission hatten bereits damals Indizien zusammengetragen, die
auf eine Brandstiftung aus dem Verantwortungsbereich der Nazis
hindeuteten. Dies prägte jahrzehntelang die fast unangefochtene
Einschätzung im In- und Ausland.
Schließlich gibt es die von dem früheren niedersächsischen
Ministerialbeamten Fritz Tobias im Jahre 1959 im Nachrichtenmagazin "Der
Spiegel" in einer Artikel-Serie und in einem nachfolgenden Buch
publizierte sowie von dem Historiker Hans Mommsen seit 1964 wiederholt
befürwortete These von der Alleintäterschaft des Marinus van der Lubbe.6
Ihr zufolge war der Reichstagsbrand ein eher zufälliges Ereignis, das
den Nationalsozialisten gelegen kam und ihnen die Gelegenheit
verschaffte, den bereits eingeleiteten Prozess der völligen
nationalsozialistischen Instrumentalisierung des Staatsapparates und
seine totalitäre Ausgestaltung voranzutreiben.7
Die "Alleintäter-Theorie" rief bereits in den 60er Jahren zahlreiche
Zeithistoriker auf den Plan, die Tobias und Mommsen heftig angriffen.
Namentlich trat dabei unter maßgeblicher Beteiligung des bekannten
Schweizer Historikers Walter Hofer das sogenannte Luxemburger Komitee
mit seinem damaligen Generalsekretär Edouard Calic in Erscheinung. Es
trug Belege und Indizien zusammen, die gegen die Thesen von Tobias und
Mommsen sprachen. In mehreren Publikationen gelangten Walter Hofer und
seine Co-Autoren zum Ergebnis: Die Nazis waren es.8 Die Tagungen und
Publikationen des "Luxemburg- Komitees", das in der Anfangsphase von
prominenten Wissenschaftlern und Politikern unterstützt wurde, riefen
wiederum heftige Gegenattacken der Vertreter der "Alleintäter-Theorie"
hervor, die auch im Vorwurf bewusster Quellenmanipulationen und
Fälschungen gipfelten.9
Die als Fälscher inkriminierten Historiker um Professor Hofer wehrten
sich ebenso heftig. Sie räumten zwar einige kleinere Ungenauigkeiten in
ihren bisherigen Publikationen ein, hielten jedoch an ihrer zentralen
These fest und ziehen ihre Kontrahenten ihrerseits der bewussten
Manipulation und Missachtung wichtiger Quellen.10 Unterstützt wurden die
"Luxemburger" unter anderem von Rechtsanwalt Robert M.W. Kempner, der
bis Ende Februar 1933 als Jurist im preußischen Innenministerium
gearbeitet hatte, unmittelbar nach der Brandnacht emigrierte und nach
1945 als hochrangiger Ermittler in der Anklagebehörde bei der
Vorbereitung der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse tätig war.11 Für
Kempner, der in den 70er und 80er Jahren im Auftrag von Jan van der
Lubbe, Bruder des hingerichteten Marinus van der Lubbe, mehrere
Wiederaufnahmeverfahren vor Berliner Gerichten und dem Bundesgerichtshof
initiierte, war sein damaliger Vorgesetzter, der kommissarische
preußische Innenminister Hermann Göring (NSDAP), der Organisator des
Reichstagsbrandes. Göring soll dies - anders als im Nürnberger
Hauptkriegsverbrecherprozess - auch gegenüber Zeitgenossen eingeräumt
haben.12
Ungeachtet dessen fand die "Alleintäter-Theorie" im In- und Ausland
immer mehr Anhänger. Prominente Historiker wie Hans Mommsen, Heinrich
August Winkler, Hans-Ulrich Wehler, Klaus Hildebrand, Ian Kershaw und
Richard J. Evans halten bis heute die These von der Alleintäterschaft
van der Lubbes für die wahrscheinlichste. Auch der "Spiegel" tritt mit
Vehemenz nach wie vor allen Versuchen entgegen, sich von der
Alleintäter-These zu verabschieden.
Seit einigen Jahren befinden wir uns aufgrund neuer Erkenntnisse in
einer neuen Runde der Debatte. Diese stützt sich vor allem auf die
nunmehr der Forschung frei zugänglichen Ermittlungs- und Verfahrensakten
des Untersuchungsrichters, des Oberreichsanwalts und des Reichsgerichts,
die nach dem Zweiten Weltkrieg zu einem großen Teil von der sowjetischen
Besatzungsmacht im Reichsgericht in Leipzig beschlagnahmt und nach
Moskau verbracht worden waren, 1982 dem "Institut für
Marxismus-Leninismus" beim ZK der SED überlassen wurden und seit 1992 im
Bundesarchiv einsehbar sind.13 Auf dieser neu zugänglichen
Quellengrundlage haben Journalisten, Zeithistoriker und andere
Wissenschaftler in den letzten Jahren Schritt für Schritt wichtige
Elemente der Alleintäter-Theorie ins Wanken gebracht. Das räumen auch
Historiker ein, die - wie der langjährige leitende Mitarbeiter des
Instituts für Zeitgeschichte Hermann Graml - eine NS-Täterschaft für
eher unwahrscheinlich halten.14 Tatsächlich sprechen heute die bei
weitem überwiegenden Argumente gegen die Alleintäter-These. Ob
andererseits die bisher von der Forschung zusammengetragenen
Anhaltspunkte und Hinweise geeignet und hinreichend wären, in
"gerichtsfester" Weise neben oder an Stelle von Marinus van der Lubbe
die wirklichen Brandstifter der Tat zu überführen und den Nachweis zu
erbringen, diese seien im Lager der NS-Regierung und ihrer Verbündeten
und Hilfstruppen zu finden, muss freilich trotz aller berechtigter
Kritik an der Beweisführung der Vertreter der Alleintäter-These
bezweifelt werden. Die Ursachen dafür liegen zum einen in den
unzureichenden tatzeitnahen Ermittlungen der NS-kommandierten Polizei,
des "handverlesenen" (dann auch im Mai 1933 in die NSDAP eingetretenen)
Untersuchungsrichters, des weisungsgebundenen Oberreichsanwalts und des
IV. Strafsenats des Reichsgerichts. Nach 1945 wurden trotz zahlreicher
noch vorhandener Zeitzeugen und damit weitaus besserer Beweislage die
Möglichkeiten der Sachaufklärung, die ein professionell durchgeführtes
Aufhebungsverfahren geboten hätte, nicht hinreichend genutzt. Alle
Versuche zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens scheiterten
letztlich am Widerstand der deutschen Nachkriegsjustiz.
Die angebliche Legalität der Machtübernahme
Auf diese Frage soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden, da
dies an anderer Stelle bereits ausführlich geschehen ist.15 Vielmehr
möchte ich mich mit einem quasi hilfsweise vorgebrachten Argument
auseinandersetzen. Vielfach wird eingewandt, es sei letztlich
bedeutungslos und mache überhaupt keinen Sinn zu klären, wer für den
Brand verantwortlich sei.
Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Tatsächlich rührt die Frage der
Reichstagsbrand- Täterschaft an eine der zentralen Fragen der
NS-Herrschaft, nämlich nach der Legalität der Machtübernahme. Bis heute
ist die Auffassung weit verbreitet, die Nazis seien "legal" an die Macht
gekommen. So schrieb bereits 1933 der auch nach 1945 sehr bekannte, an
der Uni Münster lehrende Staats- und Verwaltungsrechtler Hans Julius
Wolff, man könne "eine fehlerfreie Chronik des deutschen Staatsrechts
seit der Jahreswende 1932/33 schreiben, ohne ahnen zu lassen, dass es
die Epoche einer Revolution ist, die dargestellt wird." Ebenso hob etwa
der Staatsrechtler Ernst-Rudolf Huber hervor, dass die "äußere Ordnung
gewahrt worden" sei. Carl Schmitt bezeichnete die Wahrung der
verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Formen der NS-Machteroberung als
"Brücke vom alten zum neuen Staat".16 Auch für den Staatsrechtler
Heinrich Triepel stand die Legalität der NS-Revolution außer jedem
Zweifel.17 Mit der Charakterisierung der NS-Machteroberung als "legale
Revolution" legte die deutsche Staatsrechtswissenschaft den Grundstein
für die bis heute sehr verbreitete Legende von der Legalität der
Etablierung des NS-Herrschaftssystems. Repräsentativ für viele heutige
Beurteilungen sind Friedrich-Karl Fromme und Robert Spaemann, die in
Übereinstimmung mit vielen anderen auf die historischen Erfahrungen mit
der "legalen Machtergreifung" rekurriert und auf die daraus bei der
Schaffung des Grundgesetzes gezogenen Konsequenzen immer wieder
hingewiesen haben. "Aufgrund der Erfahrung mit der legalen
Machtergreifung der Nationalsozialisten hat die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland das Demokratieprinzip durch Grundrechte
eingeschränkt, die der Mehrheitsentscheidung entzogen sind", so Spaemann
noch im Jahre 2001.18
Für alle diejenigen, die von der Legalität der NS-Machteroberung
(jedenfalls von der am 30. Januar 1933 erfolgten Ernennung Hitlers zum
Reichskanzler bis zur Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes am 23.
März 1933) ausgehen, muss die Frage nach den Hintergründen des
Reichstagsbrandes naheliegender Weise von zentraler Bedeutung sein. Wäre
nämlich die NSgeführte Regierung für den Brand durch aktives Tun oder
zurechenbares Unterlassen selbst verantwortlich, könnte jedenfalls
angesichts dieses damit ihr zurechenbaren Verbrechens der Brandstiftung
und der darauf gestützten Notverordnung vom 28. Februar 1933 von einer
"Legalität" der NS-Machteroberung schon deshalb nicht die Rede sein.
Schließlich wurden mit dieser Notverordnung alle wichtigen Grundrechte
bis auf weiteres aufgehoben und alle Polizeien der Länder unter die
Befehlsgewalt des Reichsinnenministers Frick (NSDAP) gebracht.
Aber auch dann, wenn man angesichts der nicht übersehbaren Vielzahl von
Verfassungs- und Gesetzesverletzungen durch die am 30. Januar 1933 in
ihre Ämter gelangte NS-geführte Regierung zutreffend davon ausgeht, dass
es sich bei der angeblichen Legalität der NS-Machteroberung um eine
offenkundige Legende handelt, die der Wirklichkeit in keiner Weise
gerecht wird, ist die Klärung der Täterfrage von erheblicher Bedeutung.
Schließlich handelt es sich bei den zugrunde liegenden historischen
Ereignissen um keine Petitessen oder Quisquilien, sondern um ein höchst
folgenreiches Verbrechen. Auf der historischen Landkarte sollte es
gerade hier keine "weißen Flecken" geben.
Der zu Unrecht verdächtigte Gesetzespositivismus
Die Kontroversen um die Klärung der genauen Hintergründe des
Reichstagsbrandes als staatlich inszeniertes oder aber als staatlich
bekämpftes Verbrechen bieten zudem Gelegenheit zur Beschäftigung mit der
Entstehung, Rezeption und Wirkungsmächtigkeit der These von der "Hilfund
Wehrlosigkeit" der meisten damaligen Juristen/Richter gegenüber den
Nazi-Aktionen bei der Etablierung des NS-Regimes. Der bekannte
Rechtswissenschaftler und ehemalige Reichsjustizminister Gustav Radbruch
(SPD) hatte 1946 formuliert und damit viel Zustimmung und Gefolgschaft
aus den unterschiedlichsten wissenschaftlichen und politischen "Lagern"
gefunden: "Mittels zweier Grundsätze wusste der Nationalsozialismus
seine Gefolgschaft, einerseits die Soldaten, andererseits die Juristen,
an sich zu fesseln: ,Befehl ist Befehl' und ,Gesetz ist Gesetz'. [] Der
Grundsatz ,Gesetz ist Gesetz' kannte [] keine Einschränkung. Er war
Ausdruck des positivistischen Rechtsdenkens, das durch viele Jahrzehnte
fast unwidersprochen die deutschen Juristen beherrschte. [#] Der
Positivismus hat in der Tat mit seiner Überzeugung ,Gesetz ist Gesetz'
den deutschen Juristenstand wehrlos gemacht gegen Gesetze willkürlichen
und verbrecherischen Inhalts."19
Jeder dieser Sätze Radbruchs ist inhaltlich falsch. Nicht der
Gesetzespositivismus war die vorherrschende Rechtsauffassung des
"deutschen Juristenstandes" in der Weimarer Republik und in der NS-Zeit.
Seit der Gründung der Weimarer Republik, deren Verfassung erstmals die
uneingeschränkte Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und die
(rechtlich) volle politische Partizipation aller Bürgerinnen und Bürger,
insbesondere auch der Arbeiterschaft, gewährleistete, übte die Mehrzahl
der Mitglieder des "deutschen Juristenstandes", vor allem im
Justizbereich, herbe Kritik an den demokratisch zustande gekommenen
Gesetzen und legte diese - zumeist unter schroffer Ablehnung einer
strikten Orientierung am Gesetzeswortlaut und der (am historischen
Willen und den Zwecksetzungen der Legislativorgane orientierten)
historisch-subjektiven Auslegungsmethode - durch Rückgriff auf
vermeintlich höherrangige "Werte" ("materiale Rechtsstaatlichkeit") und
"Interessen" oder auch mit "freirechtlichen" Argumentationstopoi
vielfach "praeter" oder "contra legem" aus.20 Von einer gefestigten
demokratisch-"positivistischen" Grundausrichtung konnte weder in der
Rechtswissenschaft noch in der Rechtsprechung die Rede sein.21
Vorherrschend war vielmehr eine letztlich republikfeindliche
Grundhaltung gegenüber dem demokratisch gewählten Gesetzgeber.22 Auch
nach dem 30. Januar 1933 war es bezeichnenderweise gerade der
"Positivismus", der von der NS-Rechtsideologie und den ihr zuarbeitenden
Rechtswissenschaftlern sowie auch in der Rechtsprechung zum bevorzugten
Angriffsobjekt wurde. Die Machthaber und ihre ideologischen
Helfershelfer betrachteten und verunglimpften ihn als justizielles
Hindernis für die Durchsetzung neuer und situativ wechselnder
politischer Ziele des NSRegimes. Er war für diese eine hinderliche
Methode oder feindliche Strategie, die darauf gerichtet war, staatliche
Machtausübung durch eine wortlautorientierte "formalistische" Bindung an
vom Gesetzgeber des "Parteienstaats" im Rahmen der Verfassung
positivierte abstrakt-generelle Rechtsnormen zu domestizieren.23
Hätte der "deutsche Juristenstand" 1933 die Weimarer Verfassung und das
geltende Recht wirklich ernst genommen und demokratisch-"positivistisch"
ausgelegt und angewendet, hätte er genügend Gelegenheit gehabt, eine
Vielzahl von Gesetzes- und Verfassungsbrüchen24 der NS-Machthaber zu
diagnostizieren und zu beanstanden. Dies betraf nicht nur die
widerspruchslose Hinnahme der höchst umstrittenen, von den Nazis als
Voraussetzung ihrer Regierungsbeteiligung jedoch durchgesetzten und mit
der geltenden Verfassung nicht zu vereinbarenden Notverordnung des
Reichspräsidenten vom 1. Februar 1933 über die Auflösung des erst am 6.
November 1932 gewählten Reichstages. Die Auflösung war gestützt auf den
entscheidenden Art. 48 Abs. 2 WRV: "Der Reichspräsident kann, wenn im
Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich
gestört oder gefährdet ist, die zur Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls
mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten." Dem Parlament als
zentralem demokratischen Organ wurde dadurch jede Möglichkeit genommen,
seine verfassungsrechtlichen Aufgaben wahrzunehmen. Alleiniger Zweck
war, Hitler und seiner NSDAP sowie den deutschnationalen Verbündeten auf
diese Weise zu einem vom Reichstag "unstürzbaren Kabinett" zu verhelfen,
also gezielt die in der Verfassung vorgesehene parlamentarische
Kontrolle bis zur Neuwahl auszuschalten. Dem - aufgelösten - Reichstag
war damit zugleich die ihm durch die Verfassung gewährleistete Kompetenz
genommen, nach Art. 48 Abs. 3 WRV durch einen Mehrheitsbeschluss die
Aufhebung jeder vom Reichspräsidenten erlassenen Notverordnung
durchzusetzen.
Notverordnungen statt Gesetze
Gravierende verfassungsrechtliche Bedenken bestanden angesichts des
Fehlens der in Art. 48 WRV normierten Voraussetzungen auch gegenüber der
weiteren von der Hitler-Regierung durchgesetzten Notverordnung zum
"Schutze des Deutschen Volkes" vom 4. Februar 1933 (sogenannte
Schubladen-VO), mit der nahezu unbegrenzte exekutive Ermächtigungen zum
Verbot politischer Versammlungen und Demonstrationen (§§ 1 und 2) sowie
zur Einschränkung der Pressefreiheit (§§ 7 ff.) geschaffen wurden. Von
diesen machten die neuen Machthaber in den nächsten Wochen umfänglich
Gebrauch. Noch wichtiger waren die in der "Schubladen-VO" normierten
Strafvorschriften (§§ 15-24), die alle diejenigen kriminalisierten, die
derartige Versammlungen organisierten oder sie begünstigten, etwa durch
die Vermietung von Räumen oder die Herstellung oder den Vertrieb
verbotener Druckschriften. Dadurch wurde die Wahlwerbung von KPD und SPD
in starkem Maße behindert. Von zentraler Bedeutung war zudem Paragraph
22. Danach konnte jeder, der im dringenden Verdacht stand, Hoch- oder
Landesverrat begangen zu haben, statt in gerichtliche Untersuchungshaft
(mit der Möglichkeit einer richterlichen Haftprüfung) nunmehr in
polizeiliche Haft genommen werden. Eine richterliche Nachprüfung war
dabei zwar in Paragraph 22 Abs. 3 vorgesehen, wenn der Verhaftete die
Tat bestritt.
Aber wem gegenüber sollte ein Verhafteter seine Tathandlung bestreiten,
wenn er keinem Haftrichter vorgeführt wurde? Nachdem der kommissarische
preußische Innenminister Göring am 22. Februar 1933 zudem die preußische
Polizei um rund 40 000 SA- und SS-Angehörige und um etwa 10 000
Mitglieder des rechtskonservativen Verbandes "Stahlhelm" vergrößert
hatte, indem er diese zu Hilfspolizisten ernannte, wurde Paragraph 22
"Schubladen-VO" zur wichtigsten Rechtfertigungsgrundlage für die
Verhängung polizeilicher "Schutzhaft".
Eine weitere gravierende Verfassungsverletzung stellte auch die
sogenannte Zweite Preußenschlag-Notverordnung vom 6. Februar 1933 dar,
mit der sich die NS-Regierung unter klarer Verletzung der verbindlichen
Vorgaben im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 25. Oktober 1932 in
verfassungswidriger Weise die Stimmführerschaft und das Vertretungsrecht
Preußens im Reichsrat, also der Länderkammer, verschaffte. Der daraufhin
von der abgesetzten preußischen Staatsregierung angerufene
Staatsgerichtshof unter dem Vorsitz des Reichsgerichtspräsidenten Erwin
Bumke weigerte sich jedoch, tätig zu werden und unverzüglich eine
Entscheidung zu treffen, mit der die evident verfassungswidrige
Notverordnung hätte aufgehoben werden können.
Am Tage nach dem Reichstagsbrand wurde auf Betreiben der
Hitler-Regierung vom Reichspräsidenten dann die Notverordnung gegen
"Verrat am Deutschen Volk und hochverräterische Umtriebe" (VO gegen
Verrat) vom 28. Februar 1933 erlassen, bei der ebenfalls die
Voraussetzungen des Art. 48 WRV nicht vorlagen.25 Paragraph 6 dieser VO
stellte das Herstellen, Vorrätighalten und Verbreiten von Druckschriften
unter Strafe, deren Inhalt außer durch "Aufforderung oder Anreizung zum
gewaltsamen Kampf gegen die Staatsgewalt oder zu dessen Vorbereitung"
auch "durch Aufforderung oder Anreizung zu einem hochverräterischen
Bestrebungen dienenden Streik in einem lebenswichtigen Betrieb,
Generalstreik oder anderen Massenstreik den Tatbestand des Hochverrats
begründet". Diese Regelung bewirkte, dass damit jede Streikaufforderung
gegen die Hitler-Regierung kriminalisiert wurde. Zwar betraf die
Verordnung vordergründig nur die Herstellung, das Vorrätighalten und das
Verbreiten von Druckschriften. Wer aber einen Streik organisieren
wollte, musste notwendigerweise Plakate kleben und andere Druckschriften
verteilen. Er wurde mit der neuen Regelung zum Hochverräter gemacht.
Die ebenfalls unmittelbar nach dem Reichstagsbrand erlassene
Notverordnung "zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933
(Reichstagsbrand- VO) war der zweiten Verordnung des Preußenschlages vom
20. Juli 1932, einer von der Regierung von Papen beim Reichspräsidenten
durchgesetzten Notverordnung des Ausnahmezustandes, nachgebildet.26
Anders als beim Preußenschlag des damaligen Reichskanzlers von Papen war
diesmal ein "ziviler Ausnahmezustand" vorgesehen: Die Kompetenzen der
Landesregierung wurden nicht auf das Militär, sondern auf die
Reichsregierung übergeleitet (aus taktischen Gründen zudem in der Form
einer "Kann-Bestimmung"). Eines der Hauptziele bestand darin, alle
Polizeien der Länder unter die Befehlsgewalt des Reichsinnenministers
Frick (NSDAP) zu bringen. Das wurde in ihrem Paragraph 2 verwirklicht,
der vorsah, dass die Reichsregierung die "Befugnisse der obersten
Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen" kann, wenn "in einem Land die
zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen
Maßnahmen nicht getroffen werden." Für alle Behörden der Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände begründete Paragraph 3 die Verpflichtung,
den aufgrund von Paragraph 2 Reichstagsbrand- VO erlassenen "Anordnungen
der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten."
Daneben setzte Paragraph 1 Reichstagsbrand- VO die wichtigsten
Grundrechte "bis auf weiteres außer Kraft". Paragraph 4 stellte
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Reichstagsbrand- VO unter
Strafe; Gleiches galt für Aufforderungen oder das Anreizen zu solchen
Zuwiderhandlungen. Paragraph 5 erhielt Strafverschärfungen gegenüber dem
StGB und sah nunmehr die Verhängung der Todesstrafe unter anderem für
Hochverrat und Brandstiftung vor - etwa für den angeblichen
Reichstagsbrandstifter Marinus van der Lubbe.
Folgerichtig benennt die Bundesanwaltschaft sie als eine der beiden
"spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsvorschriften", die die
Verstöße gegen "Grundvorstellungen von Gerechtigkeit" im Prozess gegen
van der Lubbe ermöglichten. Die zweite von der Bundesanwaltschaft
angeführte Unrechtsvorschrift ist das Gesetz über die Verhängung und den
Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933. Sie bestimmte, dass die
Verschärfung der Strafe durch die Reichstagsbrand-VO auch rückwirkend
auf Taten anzuwenden sei, die vor dem 28. Februar 1933 begangen worden
waren. "Erst durch Anwendung dieser beiden Vorschriften", so die
Aufhebungsbegründung der Bundesanwaltschaft, "gelangte das Reichsgericht
dazu, gegen den Angeklagten die Todesstrafe zu verhängen".27
Die Reichstagsbrand-VO sah des weiteren vor, dass jegliche missfällige
Äußerung gegen das Hitler-Regime durch die Verbindung mit Paragraph 6
der VO gegen Verrat als hochverräterische Handlung verfolgt und betraft
werden konnte. Begründet wurde die Verordnung mit der durch den
Reichstagsbrand "erwiesenen" Gefahr eines "kommunistischen
Umsturzversuches". Damit war schon immanent betrachtet die Frage der
Hintergründe des Reichstagsbrandes und der Täterschaft von zentraler
Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit dieser Notverordnung. Der dann am
3. März 1933 ergangene Ausführungserlass des preußischen Innenministers
Göring sah darüber hinaus vor, dass Paragraph 1 Reichstagsbrand-VO "auch
alle sonstigen für das Tätigwerden der Polizei [...] gezogenen reichsund
landesrechtlichen Schranken, soweit es zur Erreichung des mit der VO
erstrebten Zieles zweckmäßig und erforderlich" ist, beseitigte und dass
sich die auf die VO gestützten Polizeimaßnahmen zwar "in erster Linie
gegen die Kommunisten, dann aber auch gegen diejenigen zu richten haben,
die mit den Kommunisten zusammenarbeiten und deren verbrecherische
Ziele, wenn auch nur mittelbar, unterstützen oder fördern." Diese
evident verfassungswidrigen Regelungen, die eine schrankenlose
Polizeigewalt begründeten, nahm dann die NS-geführte Staatsgewalt
flächendeckend in Anspruch.
"Höhepunkt" Ermächtigungsgesetz
Staatliche Verfolgungen gegen Gegner des Regimes wurden von der
NSgeführten Regierung bereits vor dem Reichstagsbrand unter Berufung auf
die erlassenen Notverordnungen in weitem Maße vorgenommen. Seit dem 27.
Februar 1933 wurden sie jedoch drastisch verschärft, um jede Opposition
zu zerschlagen und die Diktatur unumkehrbar zu etablieren.28
Dezidiert verfassungswidrig war schließlich auch das Ermächtigungsgesetz
vom 24. März 1933.29 Auch wenn bei der Abstimmung im Sinne des Art. 76
Satz 2 WRV "zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl" des
Reichstages, nämlich 535 von insgesamt 647 Abgeordneten, anwesend waren
und davon 441, also mehr als "zwei Drittel der Anwesenden" mit "Ja" und
(lediglich) 94 mit "Nein" stimmten, änderte dies nichts an der nicht
ordnungsgemäßen Einberufung, Beratung und Beschlussfassung des
Reichstages. Denn der Reichstag war zu dieser bedeutsamen Sitzung nicht
ordnungsgemäß zusammengetreten und hatte nicht in der von der Verfassung
vorgesehenen Weise frei, unbehindert und unbedroht beraten und abstimmen
können. Alle 81 gewählten Abgeordneten der KPD waren durch den
Reichstagspräsidenten Hermann Göring (NSDAP), der zugleich
kommissarischer preußischer Innenminister war, nicht zur Sitzung geladen
worden. Die 81 KPD-Abgeordneten sowie auch 25 sozialdemokratische
Abgeordnete wurden mit Billigung des Reichstagspräsidenten Göring an der
Sitzungsteilnahme gehindert. Das Nicht-Erscheinen dieser Abgeordneten
wurde verbrecherisch beschönigend im Sinne der dazu speziell geänderten
Geschäftsordnung als "unentschuldigtes Fehlen" gewertet. Später wurden
die 81 KPD-Mandate durch das von der Regierung beschlossene "Vorläufige
Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" vom 31. März 1933
sogar für ungültig erklärt und aufgehoben. Die erschienenen
Parlamentarier wurden zudem am 23. März 1933 bei ihrem Einzug in den
Reichstag und auch während der Beratungen im Plenum von SASchlägertrupps
körperlich bedroht, so dass die durch Art. 21 WRV normierte
Gewährleistung des "freien" Abgeordnetenmandats ("nur ihrem Gewissen
unterworfen") in besonders grober Weise missachtet wurde. Damit fehlte
es bei der Beschlussfassung im Reichstag in mehrfacher Hinsicht an
zentralen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das wirksame
Zustandekommen eines verfassungsmäßigen Gesetzes. Auch die erforderliche
Zustimmung des Reichsrates zum Ermächtigungsgesetz erfolgte nicht in der
von der Verfassung vorgeschriebenen Weise. Denn dieses
Gesetzgebungsorgan war aufgrund der durch die Zweite
Preußenschlag-Verordnung vom 6. Februar 1933 bewirkten und evident gegen
das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. Oktober 1932 verstoßenden
Übernahme des Stimmrechts der preußischen Staatsregierung im Reichsrat
durch die Reichsregierung fehlerhaft besetzt.
Die Angehörigen des "deutschen Juristenstandes" sowohl in den
Universitäten als auch in den Gerichten wären eigentlich dazu berufen
gewesen, diese Maßnahmen näher unter die juristische Lupe zu nehmen.
Stattdessen schaute man weg und strickte mit an der Legende von der
"legalen Machtergreifung".30 Wer heute diese Zusammenhänge nicht in den
Blick nimmt, steht in der Gefahr, diese Legende weiter fortzuschreiben.
Der Reichstagsbrand und die Art, wie die Nazis ihn politisch "gestaltet"
und funktionalisiert haben, um den dauernden Ausnahmezustand zu
legitimieren, widerspricht nicht nur der These von der "legalen
Machtergreifung".
Vielmehr wird dadurch auch die rationalisierende Behauptung mehr als
fragwürdig, man habe die Absichten der Nazis und ihre Art der
systematischen Repression und Feinderklärung zu Beginn noch nicht
erkennen können. Gewiss: Die nationalsozialistische Herrschaft hat sich
vor allem während des Krieges und bei der Durchsetzung der "Endlösung"
dynamisch brutalisiert. Ihre menschenverachtende Brutalität und ihr
Terrorcharakter waren jedoch im Februar/März 1933 durchaus schon
erkennbar - für alle, die Augen hatten zu sehen, Ohren zu hören und ein
Gewissen, das sich nicht im nationalsozialistischen Ausnahmezustand
befand. Darum ist der Reichstagsbrand noch heute ein "historischer Lernort".
1 Vgl. Presseerklärung 2/2008 vom 10.1.2008, www.generalbundesanwalt.de.
Nach dem Krieg war das ursprüngliche Todesurteil gegen den Niederländer
zunächst im April 1967 vom Berliner Landgericht teilweise abgeändert und
zu acht Jahren Zuchthaus umgewandelt worden. Dagegen hatten sowohl die
Generalstaatsanwaltschaft als auch der Bruder Jan van der Lubbe
Beschwerden eingelegt, die aber verworfen wurden. Ein weiterer
Wiederaufnahmeantrag des Bruders hatte zwar zunächst Erfolg, und van der
Lubbe wurde 1980 freigesprochen; doch entschied der Bundesgerichtshof
drei Jahre später, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von 1967
unzulässig gewesen sei und der damalige Beschluss damit Bestand habe.
Die neue Entscheidung der Bundesanwaltschaft beruht auf dem Gesetz zur
Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile aus dem Jahr 1998, das
der Bundesanwaltschaft ausdrücklich die Möglichkeit eines entsprechenden
Vorgehens einräumt.
2 Die Freisprüche der Mitangeklagten sind von der Aufhebung nicht betroffen.
3 Vgl. den vollständigen Text des Urteils in: Dieter Deiseroth (Hg.),
Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht, Berlin 2006,
S. 227 ff., S. 263 (S. 37 des Urteils).
4 Ebd., S. 299 (S. 73 des Urteils): "Jedem Deutschen ist klar, dass die
Männer, denen das deutsche Volk seine Errettung vor dem
bolschewistischen Chaos verdankt und die es einer inneren Erneuerung und
Gesundung entgegenführen, einer solchen verbrecherischen Gesinnung, wie
sie die Tat verrät, niemals fähig wären."
5 Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitlerterror, Basel 1933; Braunbuch
II, Dimitroff contra Göring, Paris 1934; vgl. dazu u.a. Sohl, in:
"Jahrbuch für Geschichte", 21/1980, S. 289 ff.
6 Vgl. "Der Spiegel", 43/1959 bis 1-2/1960; Fritz Tobias, Der
Reichstagsbrand, Rastatt 1962; Hans Mommsen, Der Reichstagsbrand und
seine politischen Folgen, in: "Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte"
(VfZ), 12/1964, S. 351-413.
7 Vgl. auch Heinz Höhne, "Gebt mir vier Jahre Zeit". Hitler und die
Anfänge des Dritten Reiches, Berlin 21999, S. 82.
8 Walter Hofer u.a. (Hg.), Der Reichstagsbrand, Bd. 1, Berlin 1972, und
Bd. 2, Berlin 1978.
9 Vgl. dazu vor allem die Beiträge von Jesse, Backes, Tobias, Köhler und
Janßen, in: Uwe Backes, Karl-Heinz Janßen, Eckhard Jesse u.a.,
Reichstagsbrand - Aufklärung einer historischen Legende, München 1986,
S. 58 ff., 88 ff., 115 ff., 167 ff. und 216 ff.
10 Vgl. Walter Hofer u.a. (Hg.), Der Reichstagsbrand, Freiburg 31992.
11 Robert W. Kempner, Ankläger einer Epoche, Frankfurt a. M., Berlin und
Wien 1983, S. 103 ff.
12 Vgl. Robert W. Kempner, in: Klaus Wasserburg und Wilhelm Waddenhorst
(Hg.), Festgabe für Karl Peters, Heidelberg 1984, S. 365 ff.
13 Bundesarchiv in Berlin-Lichterfelde (R 3003, Fond 551). Ein
wesentlicher Teil dieser jüngsten Debatte wird dokumentiert in:
Reichstagsbrandforum der Landesbibliothek Berlin,
www.zlb.de/projekte/kulturbox- archiv/brand.
14 Vgl. Hermann Graml, in: Deiseroth, a.a.O., S. 27.
15 Vgl. Deiseroth (Hg.). a.a.O., S. 13 ff. und 43 ff. mit weiteren
Beiträgen von Hermann Graml, Ingo Müller, Hersch Fischler, Alexander
Bahar und Reinhard Stachwitz.
16 Hans Julius Wolff, Die neue Regierungsform des Deutschen Reiches,
Tübingen 1933, S. 5; Ernst-Rudolf Huber, Verfassungsrecht des
Großdeutschen Reiches, Hamburg 1939, S. 49; Carl Schmitt, Staat,
Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit, Hamburg
1933, S. 7.
17 Heinrich Triepel, Die nationale Revolution und die deutsche
Verfassung, in: "Deutsche Allgemeine Zeitung", 2.4.1933, S. 1, zit. nach
Jürgen Meinck, Demokratie und Recht (DuR) 1979, 153 ff. m.w.N.
18 Friedrich-Karl Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner
Grundgesetz - Die verfassungspolitischen Folgerungen des
Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und
nationalsozialistischer Diktatur, Berlin 31999, S. 193: "So glaubte der
Parlamentarische Rat, [#] wenigstens verhindern zu können, dass ein
Umsturz auf ,legalem' Wege vorgenommen werden kann, wie es den
Nationalsozialisten gelungen war"; Robert Spaemann, Europa -
Rechtsordnung oder Wertegemeinschaft? In: "Transit - Europäische Revue",
21/2001, S. 172-185.
19 Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, in:
"Süddeutsche Juristen-Zeitung", 5/1946, S. 105 ff.; ähnlich (der erste
Präsident des BGH) Hermann Weinkauff, Die deutsche Justiz und der
Nationalsozialismus, Bd. I, Stuttgart 1968, S. 30 f.
20 Vgl. u.a. Friedrich Kübler, Archiv für die civilistische Praxis
(AcP), 162 (1963), S. 104 ff.; Knut Wolfgang Nörr, Der Richter zwischen
Gesetz und Wirklichkeit, Heidelberg 1996, S. 13 ff.
21 Vgl. u.a. Everhard Franssen, Positivismus als juristische Strategie,
in: "Juristen-Zeitung", 1969, S. 766 ff.; Ingeborg Maus, Entwicklung und
Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, in: Mehdi
Tohidipur (Hg.), Der bürgerliche Rechtsstaat, Frankfurt a. M. 1978, S.
13 (S. 40 ff.); Helmut Ridder und Richard Bäumlin, in: AK Grundgesetz,
Bd. 1, Neuwied und Darmstadt 1984, Art. 20 Abs. 1-3 - Rechtsstaat, Rn.
S. 21 ff. m.w.N.; Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts
in Deutschland, Bd. 3, München 2002, S. 171 ff.
22 Vgl. u.a. Kurt Sontheimer, Antidemokratisches Denken in der Weimarer
Republik, München 1962; Helmut D. Fangmann, Justiz gegen Demokratie,
Frankfurt a. M. 1979; Alexander von Brünneck, Die Justiz im deutschen
Faschismus, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Der Unrechtsstaat, Bd.
1, Baden- Baden 21983, S. 108 ff.; Manfred Walther, in: Ralf Dreier und
Wolfgang Sellert (Hg.), Recht und Justiz im "Dritten Reich", Frankfurt
a.M. 1989, S. 299 ff.; Ingeborg Maus, a.a.O., S. 80 ff.
23 Vgl. u.a. Helmut Ridder, Zur Verfassungsdoktrin des NS-Staates, in:
"Kritische Justiz", 1969, S. 221 ff.; Franssen, a.a.O., S. 767 f.; Bernd
Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung
im Nationalsozialismus, Frankfurt a.M. 1973, S. 91 ff.
24 Vgl. dazu schon Ernst Fraenkel, Der Doppelstaat, Frankfurt a. M. u.a.
1974 (Erstausgabe in engl. Sprache 1941), S. 26 ff.; Franz Neumann,
Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933- 1944,
Frankfurt a.M. 1984 (Erstausgabe in engl. Sprache 1942); so zu Recht
auch Hans Mommsen, in: "Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte", 1964, S.
361 ff. (hier S. 365 ff.); ders., Entstehung und Bedeutung des
Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933, Vortrag vom 24.3.2003, S. 8
ff.; Deiseroth in: ders., Friedhelm Hase und Karl-Heinz Ladeur (Hg.),
Ordnungsmacht, Frankfurt a. M. 1981, S. 85 ff. (hier: S. 88 ff.) m.w.N.
25 Von ihren elf Paragraphen trat "lediglich" § 6 noch am 28.2.1933 in
Kraft, die anderen am Tag vor der auf den 5. März 1933 festgesetzten
Reichstagswahl.
26 Vgl. dazu u.a. Thomas Reithel und Irene Strenge, in:
"Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte", 48/2000, S. 413 ff.; Irene
Strenge, Machtübernahme 1933 - Alles auf legalem Weg? Berlin 2002, S. 56
f., 159 ff.
27 Vgl. Presseerklärung 2/2008 vom 10.1.2008, a.a.O.
28 Genaue Zahlen liegen dazu bislang nicht vor; Schätzungen sprechen von
2000 bis 10 000 Verhafteten allein in der Nacht und den folgenden Tagen
nach dem Reichstagsbrand.
29 Vgl. Deiseroth, Der Reichstagsbrand, a.a.O., S. 86 ff.
30 "Spiritus rector" des Konzepts der "legalen Machtergreifung" war
Reichsinnenminister Frick (NSDAP), vgl. Strenge, Machtübernahme, a.a.O.,
S. 19 ff.
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(04.02.2008) C 2008. Alle Rechte liegen bei den AutorInnen bzw. bei den
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