|
Von Gunnar Sohn
Bonn/Düsseldorf - Ein Kernpunkt der Reform der Gemeindeordnung in
Nordrhein Westfalen (NRW) http://www.im.nrw.de/hom/62.htm sind Änderungen
des Gemeindewirtschaftsrechts. Zu den wesentlichen Änderungen dieses Teils
des Gesetzesentwurfs gehört, dass die wirtschaftliche Betätigung in Zukunft
wieder an das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Zwecks gebunden ist.
Ebenfalls kommt es zu einer Verschärfung der Subsidiaritätsklausel in
Paragraf 107 Absatz 1 GO NRW. Künftig reicht es für die Subsidiarität der
kommunalwirtschaftlichen Betätigung aus, dass ein öffentlicher Zweck nicht
genauso gut durch ein Privatunternehmen wirtschaftlich erfüllt werden kann.
Bei gleicher Leistungsfähigkeit muss die Gemeinde hinter einem
Privatunternehmen zurückstehen.
„Viele Kommunen haben unter dem Deckmantel der öffentlichen
Daseinsvorsorge ihren wirtschaftlichen Aktivitäten in den letzten Jahren
freien Lauf gelassen und eine Betätigung in Aufgabenfeldern der privaten
Wirtschaft als willkommene Einkommensquelle entdeckt“, moniert der Bonner
Rechtsanwalt Markus Mingers www.justus-online.de.
Die Kreativität mancher Kommunen kenne kaum Grenzen. „Städtische
Verkehrsbetriebe recyceln Autos und bieten für Dritte Kfz-Reparaturen an.
Kommunale Gartenbaubetriebe übernehmen die Pflege privater Grünflächen.
Stadtwerke halten Beteiligungen an Reisebüros. Die Kommunen sind mit
erheblichen Wettbewerbsvorteilen ausgestattet, da sie faktisch nicht
insolvent gehen können. Weder entspricht es der Wirtschaftsordnung noch
dient es den Unternehmern, wenn mit Steuermitteln Betätigungen finanziert
werden, die zu Wegfall von Arbeitsplätzen auf dem freien Markt führen“,
kritisiert Mingers. Es sei daher zu begrüßen, die derzeitige
Waffenungleichheit zwischen öffentlichen und privaten Marktteilnehmern zu
bereinigen und der kommunalwirtschaftlichen Betätigung außerhalb der
Kernbereiche und der Daseinsvorsorge enge Grenzen zu setzen.
|