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Urgent action: Zentralafrikanische Republik: Unfaires Verfahren / Gewaltlose politische Gefangene

Urgent Action

UA-Nr: UA-030/2008-1
AI-Index: AFR 19/002/2008
Datum: 28.02.2008

UNFAIRES VERFAHREN / GEWALTLOSE POLITISCHE GEFANGENE

Weitere Informationen zu UA 30/08 (AFR 19/001/2008, 30. Januar 2008)

Zentralafrikanische Republik:

Faustin Bambou, Journalist
amnesty international hat erfahren, dass der Journalist Faustin Bambou am 23. Januar 2008 freigelassen wurde. Seine Freilassung erfolgte, nachdem im Regierungsradio gemeldet worden war, dass Präsident François Bozizé ihn begnadigt hatte.

In einem unfairen Verfahren, das am 21. Januar 2008 begonnen hatte, war Faustin Bambou am 28. Januar 2008 vor dem zuständigen Gericht (Tribunal de grande instance) zu sechs Monaten Haft und einer symbolischen Geldstrafe von einem CFA-Franc (zentralafrikanische Währung, die in sechs Ländern verwendet wird, 1 CFA Franc entspricht etwa 0,001524 Euro) verurteilt worden. amnesty international betrachtete Faustin Bambou als gewaltlosen politischen Gefangenen, der nur deshalb in Haft war, weil er in Ausübung seines Berufs von seinem Recht auf Redefreiheit Gebrauch gemacht hatte.

Faustin Bambou war am 11. Januar 2008 von Gendarmen festgenommen und in der Ermittlungsabteilung der Gendarmerie (Section de recherche et d'investigation, - SRI) gebracht worden, ehe man ihn in das Ngaragba-Gefängnis in der Hauptstadt Bangui brachte. Er war angeklagt, eine Revolte, Beleidigungen und Verleumdung provoziert zu haben (incitation a la revolte, d'injures et de diffamation). Die Anklagen bezogen sich auf einen am 21. Dezember 2007 von seiner Zeitung Les Collines de l'Oubangui veröffentlichten Artikel, in dem zwei Regierungsministern vorgeworfen wurde, Gelder veruntreut zu haben, die zur Zahlung ausstehender Gehälter von Regierungsangestellten hätten verwendet werden können.

Als am 21. Januar 2008 sein Verfahren begann, legten seine Anwälte das Mandat nieder, um gegen die Weigerung des Richters zu protestieren, ihre Eingabe anzunehmen, die Staatsanwaltschaft betriebe Verfahrensmissbrauch. Die Anwälte hatten argumentiert, dass Faustin Bambou im Sinne des Pressegesetzes von 2004 (das Journalistinnen und Journalisten davor schützt, wegen beruflichen Engagements eingesperrt zu werden) behandelt werden sollte und nicht nach normalem Strafrecht. Das Verfahren wurde fortgesetzt, ohne Faustin Bambou die Möglichkeit zu geben, einen neuen Rechtsbeistand zu beauftragen. Faustin Bambous Anwälte haben den Einspruch gegen seine Verurteilung und das Strafmaß zurückgezogen.

Weitere Schritte von Seiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eilaktionsnetz sind nicht erforderlich. Vielen Dank allen, die Appelle geschrieben haben.

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01.03.08    Sabine Ellersick <S.ELLERSICK@NADESHDA.org>
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