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Naturschutzverbaende enttaeuscht von Referentenentwurf fuer Umweltgesetzbuch

Deutscher Naturschutzring (DNR)
Dachverband der deutschen Natur- und Umweltschutzverbände

Gemeinsame Pressemitteilung von DNR, BUND und NABU

Bonn, 29. November 2007

Neues Umweltrecht für Deutschland:

Bewährte Standards ausbauen, Chancen nutzen!

Anlässlich die Veröffentlichung des Referenten-entwurfs für ein künftiges Umweltgesetzbuch (UGB) und des Beginnes der Ressort- und Länderabstimmung warnen die drei Verbände DNR, BUND und NABU vor einer Aufweichung bestehen-der und bewährter Stan-dards des Schutzes von Lebensgrundlagen und unzähliger Tier- und Pflanzenarten bei der weiteren Ausgestaltung des UGB. Aus Sicht der Verbände ist der Entwurf enttäuschend.

"Die Chance zu einer Harmonisierung und Vereinfachung des Umweltrechts sollte genutzt werden. Gerade dies ist aber im Referentenentwurf noch nicht gelungen, die Vernetzung des Naturschutzteils mit dem allgemeinen Teil des UGB ist unzureichend. Vor allem besteht bei der nun anstehenden Abstimmung mit Ressorts und Ländern nun die große Gefahr, dass die Naturschutzstandards des derzeit noch gültigen Bundesnaturschutzgesetzes angegriffen werden. Dies darf vor dem Hintergrund des weiterhin zunehmenden Artenverlustes - u.a. durch Klimawandel und die konventionelle Landwirtschaft - nicht geschehen. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel muss dafür sorgen, dass der Naturschutz gegenüber wirtschaftlichen Interessen nicht unter die Räder kommt", betont Dr. Helmut Röscheisen, Geschäftsführer des Deutschen Naturschutzrings (DNR), des Dachverbandes der anerkannten Naturschutzverbände. Leider aber weise bereits der jetzige Entwurf in die andere Richtung, die Chance zur Verbesserung und Konkretisierung etwa von Eingriffsregelung, Biotopverbund und des Artenschutzes werde nicht genutzt.

BUND-Bundesgeschäftsführer Gerhard Timm wies auf Defizite bei den Vorschriften zur Verbandsbeteiligung und zur Verbandsklage hin. "Der Gesetzgeber schlägt hier einen völlig falschen Weg ein. So fehlen nicht nur wie bisher umfassende Beteiligungs- und Klagemöglichkeiten im Naturschutzrecht (etwa im Bereich Artenschutz). Künftig sind die Länder vor allem auch nicht mehr daran gehindert, die Beteiligungs- und Klagerechte im Naturschutzbereich vollständig zu streichen. Fatale Aussichten angesichts aktueller Landesgesetze, die die Verbänderechte auf ein Minimum reduzieren. Auch das von der EU verbriefte Recht der Verbände auf umfassende gerichtliche Überprüfung umweltrelevanter Genehmigungsverfahren ist im UGB bislang nicht verankert."

"Auch die Definition der guten fachlichen Praxis der Landnutzung ist von nationaler Bedeutung und muss zwingend als Grundsatz ausgestaltet werden, von dem die Länder nicht mehr abweichen können. Angesichts des ungebremsten Artenschwunds darf gerade der Naturschutz nicht zur Mogelpackung verkommen. Sonst wird das Gesetz für Deutschland als Gastgeber der Weltkonferenz zur Biologischen Vielfalt im kommenden Jahr und nach der Vorstellung der Nationalen Strategie zum Schutz der Biologischen Vielfalt zu einer Blamage" erklärte Leif Miller, Geschäftsführer des NABU.

DNR, BUND und NABU werden gemeinsam das Gesetzgebungsverfahren weiterhin kritisch begleiten. "Eine Zersplitterung und ein Wettbewerb um die niedrigsten Umweltstandards unter den Bundesländern muss auf jeden Fall verhindert werden!" so die einhellige Forderung der Natur- und Umweltschutzverbände.

Link zum Referentenentwurf des UGB:
http://www.bmu.de/gesetze_verordnungen/umweltgesetzbuch/doc/40448.php

Ansprechpartner/innen:
DNR: Dr. Ellen Krüsemann, Tel. 0208/88059-21,
E-Mail: lb.naturschutz ät t-online.de
BUND: Friedrich Wulf, 030/27 58 64 51,
E-Mail: friedrich.wulf ät bund.net
NABU: Magnus Herrmann, 030/ 28 49 84 16 18,
E-Mail: magnus.herrmann ät nabu.de


Hintergrundpapier

Naturschutz darf im Umweltgesetzbuch nicht unter die Räder kommen! Am Dienstag hat das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf der Bundesregierung für ein künftiges Umweltgesetzbuch vorgestellt. Dieser Entwurf enthält - als "drittes Buch" - die Vollregelung des Naturschutzrechts.

Aus Sicht des DNR darf die Chance zu einer Harmonisierung und Vereinfachung des Umweltrechts nicht ungenutzt bleiben - dies darf aber nicht zu Lasten der Qualität des Umwelt- und Naturschutzrechts gehen.

Standards wahren!

Es besteht die große Gefahr, dass gerade im Naturschutzrecht die heutigen Standards abgebaut werden sollen. Von den neuen Vollregelungen des Bundes im Naturschutzrecht dürfen die Länder allerdings in bestimmten Bereichen durch eigenes Landesrecht wieder abweichen. Dies kann eine Aufsplitterung und Abschwächung des Naturschutzrechts zur Folge haben.

Abweichungsfest sind nur der Meeresnaturschutz, der Artenschutz und die so genannten "allgemeinen Grundsätzen" des Naturschutzrechts. Eine Schlüsselfunktion nimmt daher die Festlegung der "allgemeinen Grundsätze" des Naturschutzrechts ein. Der DNR fordert, dass alle bundesweit bedeutsamen Fragen abweichungsfest ausgestaltet werden müssen - dazu zählen neben den qualitativen Anforderungen auch die Naturschutzinstrumente.

Leitfunktion des Umweltgesetzbuchs nutzen!

Der Bund darf nach der Föderalismusreform das Naturschutzrecht im Detail regeln. Von diesem Recht muss er auch Gebrauch machen - das bisherige (rahmenrechtliche) BNatSchG reicht als Vollregelung nicht aus. Um eine bundeseinheitliche Regelung zu bekommen, sind außerdem Öffnungsklauseln für die Landesgesetzgebung möglichst zu vermeiden.

Im Einzelnen:

  • Die abgestufte Prüfung von Vermeidungsmöglichkeiten, Ausgleich und Ersatz bei Eingriffen in Natur und Landschaft darf kein Spielball für Länderinteressen werden. Der DNR begrüßt, dass der Vorrang der Realkompensation im Entwurf auch weiterhin aufrechterhalten wird - es muss aber auch deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Länder von diesem Grundprinzip nicht abweichen dürfen. Geldzahlungen dürfen auch künftig erst nach einer Abwägungsentscheidung in Betracht kommen. Im Buch Naturschutz muss vor allem der in der Praxis oft brachliegende Vollzug geregelt werden.
  • Eine flächendeckende Landschaftsplanung ist unabdingbar für einen effektiven Naturschutz. Hier darf es - anders als im Referentenentwurf vorgesehen - auch auf kommunaler Ebene keine Abstriche geben. Der Bund muss die Gelegenheit nutzen, Standards für die Landschaftsplanung zu definieren.
  • Das Artenschutzrecht muss nachgebessert werden - die europäischen Standards müssen gewahrt werden, nationale Arten dürfen nicht auf der Strecke bleiben. Es reicht daher nicht aus, im UGB lediglich die unzulänglichen Vorgaben der "Kleinen Novelle" abzuschreiben.
  • Die im Buch Naturschutz vorgesehenen Vorschriften zur Verbandsbeteiligung und -klage müssen dringend erweitert werden. Der Sachverstand der Naturschutzverbände muss in vollem Umfang in das naturschutzrelevante Verfahren einbezogen werden. Im Referentenentwurf fehlt eine Sicherung dieses Instrumentes vor Abschwächungsbemühungen der Länder - hier ist dringend eine Nachbesserung geboten.
  • Das europarechtlich geforderte Recht der Umweltverbände, Genehmigungsentscheidungen zu Gunsten umweltrelevanter Vorhaben gerichtlich umfassend überprüfen lassen zu können, ist im vorliegenden Gesetzentwurf unzureichend und europarechtswidrig umgesetzt.
  • Der Biotopverbund muss optimiert werden, seine Bedeutung für Zulassungsverfahren muss klargestellt werden. Der vorliegende Entwurf lässt allerdings nicht erkennen, dass hier gravierende Neuerungen geplant sind. Auch im Entwurf für ein Buch Naturschutz fehlen trotz der Vollregelungsmöglichkeiten abweichungsfeste nationale Zielvorgaben.
  • Die allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts im Buch Naturschutz (unter anderem zu Zielen, Begriffen, aber auch zur guten fachlichen Praxis der Landnutzung) sind von nationaler Bedeutung und müssen zwingend abweichungsfest ausgestaltet werden. Daran fehlt es bisher.
  • Die wichtigen Gebote des Naturschutz müssen bereits im "Allgemeinen Teil" des UGB weitergehend als bislang vorgesehen fest etabliert werden. Die Anforderungen des Naturschutzrechts müssen als integraler Bestandteil der Genehmigungsvoraussetzungen umweltrelevanter Vorhaben wesentlich stärker herausgestellt werden.

Angesichts des gravierenden Artenschwunds darf gerade der Naturschutz nicht zur Mogelpackung verkommen, sondern es muss sichergestellt werden, dass auf Grundlage des UGB die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um weitere Verschlechterungen unserer natürlichen Lebensgrundlagen zu verhindern..

Der DNR wird das Gesetzgebungsverfahren auch in den kommenden Monaten kritisch begleiten.


--
Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V.
Am Michaelshof 8-10
53177 Bonn
Tel. 0228 / 3590-05, Fax -96
eMail: info ät dnr.de
www.dnr.de


Weltweiter Klimaaktionstag
8. Dezember 2007
www.die-klima-allianz.de
29.11.07    Sabine Ellersick <S.ELLERSICK@NADESHDA.org>
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