|
Satzung des eingetragenen Vereins
Kommunikation und Neue Medien e.V.
>1. Name, Sitz
1.1. Der Verein trägt den Namen Kommunikation und
Neue Medien und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
1.2. Sitz des Vereins ist München.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
>2. Zweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es,
Information und Kommunikation mittels
elektronischer Medien in uneigennütziger Weise
zu betreiben und zu fördern und die Bevölkerung
über die damit verbundenen Möglichkeiten zu
informieren, also die Förderung der
Volksbildung.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Bereitstellung und
Unterhaltung eines elektronischen
Kommunikationssystems, das allen Interessierten
offenstehen soll und durch das die Bevölkerung
über kulturelle, wissenschaftliche und
gesellschaftliche Ereignisse und Möglichkeiten
zu eigenem Engagement informiert wird.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
>3. Verwendung der Vereinsmittel
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
>4. Mitglieder
4.1. Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen
und fördernden Mitgliedern.
4.2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt
freiwillig und durch Aufnahmebeschluß. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag, den der Bewerber
an den Vorstand richtet, entscheidet die
Vorstandschaft auf ihrer nächsten Sitzung. Der
Beschluß der Aufnahme bzw. die Ablehnung des
Aufnahmeantrags muß dem Bewerber schriftlich
unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
4.3. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4.4. Die Mitgliedschaft berechtigt
4.4.1. zur Mitarbeit in den Aktivitäten des Vereins
4.4.2. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
4.4.3. zur Stellung von Anträgen
4.4.4. zur Stimmabgabe in den
Mitgliederversammlungen
4.5. Die Mitglieder sind verpflichtet
4.5.1. zur Zahlung von Beiträgen, deren Höhe und
Fälligkeit von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden,
4.5.2. die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft
auszuführen. Sie haben alles zu unterlassen,
was dem Verein schaden kann, sei es ideell
oder materiell.
4.6. Die Mitgliedschaft erlischt
4.6.1. durch Tod des Mitglieds
4.6.2. durch Austritt:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur nach
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten erfolgen. Bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist ist der anteilige Beitrag zu
entrichten.
4.6.3. durch Ausschluß:
Nur wer in grober Weise oder mehrmals gegen
diese Satzung verstößt oder die Arbeit des
Vereins stört, kann von der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Das betroffene Mitglied muß gehört und der
Fall ausführlich dargelegt werden. Für den
Ausschluß ist eine Zweidrittelmehrheit in der
Mitgliederversammlung notwendig.
4.7. Mitgliedsbeiträge
4.7.1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
4.7.2. Tritt eine Person während des Geschäftsjahres
ein, so wird der anteilige Beitrag fällig.
4.8. Ordentliche Mitglieder sind alle mit Ausnahme
der in 4.9. genannten.
4.9. Jugendliche und fördernde Mitglieder
4.9.1. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18
Jahren. Sie können nur dann in den Verein
aufgenommen werden, wenn eine schriftliche
Einverständniserklärung der Eltern vorliegt.
4.9.2. Juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen
sind immer fördernde Mitglieder.
Fördernde Mitglieder genießen kein Wahlrecht.
4.10. Mitarbeiter zählen nicht zu den Mitgliedern,
sie werden vom Systembetreuer im Rahmen der
Geschäftsbedingungen betreut.
>5. Organisation
5.1. Die kontinuierliche Arbeit des Vereins wird vom
Vorstand sowie den Stellen des Redaktions- und
Finanzbereichs im Rahmen ihrer Kompetenzen
selbständig durchgeführt.
5.2. Zur Entlastung der Finanzstelle sowie des
Systembetreuers werden von der
Mitgliederversammlung weitere Stellen im
Redaktions- und Finanzbereich nach Bedarf
eingerichtet und wieder aufgelöst. In ihrem
Fachbereich arbeiten diese selbständig und voll
verantwortlich.
5.3. Der Systembetreuer ist für den Inhalt und die
Gestaltung der redaktionellen Beiträge
verantwortlich. Zur Bearbeitung der Informationen
werden bei Bedarf durch die
Mitgliederversammlung weitere Stellen des
Redaktionsbereiches (Redaktionen) eingerichtet.
5.4. Die Finanzstelle ist für den ordnungsgemäßen
Ablauf der finanziellen Angelegenheiten und die
Ausführung verantwortlich. Hierzu führt sie ein
oder mehrere Konten. Für den Fall der
Verhinderung müssen die Konten dem Vorstand
zugänglich sein. Leiter der Finanzstelle ist
der Kassier.
>6. Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
6.1. die Vorstandschaft
6.2. die Mitgliederversammlung
6.3. die in Paragraph 5 genannten Stellen.
>7. Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem
Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Die
Zahl der Beisitzer wird durch die jährlicheMitgliederversammlung vor den
Wahlen festgelegt. Die
Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Gerichtlich und außergerichtlich vertreten den
Verein der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende je allein oder der Kassier zusammen mit
dem Schriftführer. Diese Personen bilden den
Vorstand nach Paragraph 26 BGB. Im Innenverhältnis istder stellvertretende
Vorsitzende nur zur Vertretung
berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Ist
auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so
ist der Kassier zusammen mit dem Schriftführer zur
Vertretung berechtigt. Die Vorstandschaft wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der
Vorstandschaft im Amt. Jedes Mitglied der
Vorstandschaft ist einzeln zu wählen. Wählbar sind
nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein
Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit
aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen
Nachfolger wählen muß.
>8. Beschlußfassung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse im
allgemeinen auf Sitzungen der Vorstandschaft, die
vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mindestens
drei Tage vorher einberufen werden. Die
Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft und
darunter zwei vertretungsberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende oder ein anderes vertretungsberechtigtes
Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen unter
Stichentscheid des Sitzungsleiters gefaßt. Die
Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
>9. Die Mitgliederversammlung
9.1. Beschlußfassendes und kontrollierendes Gremium
ist die Mitgliederversammlung.
9.2. Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind alle
Mitglieder des Vereins.
9.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in
jedem Jahr einmal vom Vorstand zu geeigneter
Zeit und an geeignetem Ort einberufen werden.
Ort und Termin sind allen Mitgliedern
unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei
Einhaltung einer Frist von mindestens 14
Tagen schriftlich mitzuteilen. Der erste
Vorsitzende und bei seiner Verhinderung ein
anderes Vorstandsmitglied leiten die
Versammlung.
9.4. Im Falle der Abwesenheit können sich die
Mitglieder durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Dieses muß eine Vollmacht, eventuell
eingeschränkt für bestimmte Themen, vorweisen.
Verhinderte Mitglieder können aber auch ihre
Diskussionsbeiträge, Anträge und Entscheidungen
bis zu zwei Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden
schriftlich einreichen.
9.5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
gehören:
9.5.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der
Vorstandschaft und Berichtes des
Kassenprüfers
9.5.2. Entlastung der Vorstandschaft und des
Kassenprüfers
9.5.3. Jährliche Wahl der Vorstandschaft und des
Kassenprüfers aus den Reihen der Mitglieder
9.5.4. Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern
9.5.5. Beschlußfassung über die Beitragsordnung
9.5.6. Beschlußfassung über die Änderung der
Satzung, Auflösung des Vereins oder Fusion
mit anderen Vereinen
9.5.7. Beschlußfassung über den Ausschluß von
Mitgliedern
9.5.8. Besetzung der in Paragraph 5 (Organisation)
genannten Stellen
9.6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen,
welche die in Paragraph 2 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
>10. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nur
entscheidungsfähig, wenn mindestens 1/20 aller
Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei
Beschlüssen über die Auflösung des Vereins,
die Fusion mit anderen Vereinen und Änderungen
von Paragraph 10 der Satzung müssen mindestens
1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der
Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und
der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß
übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im
Allgemeinen unter Stichentscheid des
Versammlungsleiters mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie den
Außchluß von Mitgliedern benötigen eine
Stimmenmehrheit von 2/3; Beschlüsse über Auflösung
des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben. Abwesende können ihre
Stimme schriftlich abgeben. Stimmrechtsübertragung
ist auf Vereinsmitglieder aufgrund einer Vollmacht
möglich; jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als
zwei fremde Stimmen vertreten. Sämtliche Beschlüsse
sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen und
vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die
Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind allen
Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
>11. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie ist einzuberufen
11.1. auf Beschluß der Vorstandschaft
11.2. auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder
11.3. Des weiteren gilt, wie in Paragraph 9 und
Paragraph 10 bestimmt.
>12. Finanzen
12.1. Dem Verein stehen zur Kostendeckung folgende
Einnahmen zur Verfügung:
12.1.1. Einnahmen für die Veröffentlichung von
Anzeigen. Einnahmen aller Art
dürfen den redaktionellen Teil von
Publikationen des Vereins nicht
beeinflußen.
12.1.2. Spenden
12.1.3. Mitgliedsbeiträge nach Paragraph 4.7.
12.1.4. Nutzungsgebühren für Einrichtungen des
Vereins, deren Höhe von der Vorstandschaft
festgesetzt wird.
12.1.5. Einnahmen aus Veröffentlichungen.
12.1.6. Einnahmen aus der Durchführung von
Seminaren und Tagungen.
12.2. Der Verein kann folgende Ausgaben tätigen:
12.2.1. Druck- und Fertigungskosten für
Veröffentlichungen
12.2.2. Aufwendungen für Büromaterial und
Portokosten
12.2.3. Aufwendungen für Arbeitsmaterial und Spesen
12.2.4. Werbeausgaben für die Veröffentlichungen
12.2.5. Bildungsgelder für alle Mitglieder
12.2.6. Spesen für die Teilnehmer an
Mitgliederversammlungen und Sitzungen der
Vorstandschaft
12.2.7. Spenden an gemeinnützige Institutionen
12.2.8. Aufwendungen für Beiträge und Gebühren
12.2.9. Aufwendung für die Durchführung von
Seminaren und Tagungen
12.2.10. Aufwendungen für die Bereitstellung und
den Unterhalt des elektronischen
Kommunikationssystems.
12.3. Das Geschäftsjahr soll mit einer
Gesamtrücklage von 10 % des Jahresumsatzes
abgeschlossen werden.
12.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an amnesty
international, Sektion Deutschland e.V., der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinn
ützige Zwecke zu verwenden hat.
>13. Veröffentlichungen
13.1. Die Mitarbeiter liefern ihre Beiträge
publikationsfähig an den Systembetreuer ab.
Dieser stellt sie für die Interessenten
zusammen.
13.2. Anspruch auf Aufnahme von Beiträgen oder
Anzeigen besteht nicht.
>14. Schlußbestimmungen
14.1. Diese Satzung tritt am 2. Juni 1987 in Kraft.
14.2. Jedes Vereinsmitglied erhält diese Satzung
sowie den Anhang und etwaige Ergänzungen.
Der Verein "Kommunikation und Neue Medien e.V."
wurde in der Gründungsversammlung am 2. Juni 1987
nach Maßgabe der Satzung gegründet und vomAmtgericht München am 2.
September 1987 unter VR12175 in das Vereinsregister eingetragen. Die
Satzungwurde auf den Mitgliederversammlungen am 14.10.1989 inden
Paragraphen 4 (Mitglieder), 5 (Organisation),10 (Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung)und 12 (Finanzen), am 12. Oktober 1991 imParagraph
12 (Finanzen), am 8. Oktober 1994 inParagraph 10 (Beschlußfassung der
Mitgliederver-
sammlung) und Paragraph 12 (Finanzen) und am5. Oktober 1996 in Paragraph 7
(Vorstandschaft)geändert.
|