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Satzung von KuNM e.V.

Satzung des eingetragenen Vereins

Kommunikation und Neue Medien e.V.

>1. Name, Sitz
1.1. Der Verein trägt den Namen Kommunikation und

     Neue Medien und ist in das Vereinsregister
     eingetragen.

1.2. Sitz des Vereins ist München.
1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

>2. Zweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und

     unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
     Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
     Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es,
     Information und Kommunikation mittels
     elektronischer Medien in uneigennütziger Weise
     zu betreiben und zu fördern und die Bevölkerung
     über die damit verbundenen Möglichkeiten zu
     informieren, also die Förderung der
     Volksbildung.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere
     verwirklicht durch die Bereitstellung und
     Unterhaltung eines elektronischen
     Kommunikationssystems, das allen Interessierten
     offenstehen soll und durch das die Bevölkerung
     über kulturelle, wissenschaftliche und
     gesellschaftliche Ereignisse und Möglichkeiten
     zu eigenem Engagement informiert wird.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
     nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
     Zwecke.

>3. Verwendung der Vereinsmittel
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die

     satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins.

>4. Mitglieder
4.1. Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen

und fördernden Mitgliedern.
4.2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt

     freiwillig und durch Aufnahmebeschluß. Über den
     schriftlichen Aufnahmeantrag, den der Bewerber
     an den Vorstand richtet, entscheidet die
     Vorstandschaft auf ihrer nächsten Sitzung. Der
     Beschluß der Aufnahme bzw. die Ablehnung des
     Aufnahmeantrags muß dem Bewerber schriftlich
     unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
4.3. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Es
     darf keine Person durch Ausgaben, die den
     Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
     werden.

4.4. Die Mitgliedschaft berechtigt
4.4.1. zur Mitarbeit in den Aktivitäten des Vereins
4.4.2. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
4.4.3. zur Stellung von Anträgen
4.4.4. zur Stimmabgabe in den

Mitgliederversammlungen
4.5. Die Mitglieder sind verpflichtet
4.5.1. zur Zahlung von Beiträgen, deren Höhe und

       Fälligkeit von der Mitgliederversammlung
       festgelegt werden,
4.5.2. die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft
       auszuführen. Sie haben alles zu unterlassen,
       was dem Verein schaden kann, sei es ideell
       oder materiell.

4.6. Die Mitgliedschaft erlischt
4.6.1. durch Tod des Mitglieds
4.6.2. durch Austritt:

       Der freiwillige Austritt erfolgt durch
       schriftliche Erklärung gegenüber dem
       Vorstand. Der Austritt kann nur nach
       Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
       Monaten erfolgen. Bis zum Ablauf der
       Kündigungsfrist ist der anteilige Beitrag zu
       entrichten.
4.6.3. durch Ausschluß:
       Nur wer in grober Weise oder mehrmals gegen
       diese Satzung verstößt oder die Arbeit des
       Vereins stört, kann von der
       Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
       Das betroffene Mitglied muß gehört und der
       Fall ausführlich dargelegt werden. Für den
       Ausschluß ist eine Zweidrittelmehrheit in der
       Mitgliederversammlung notwendig.

4.7. Mitgliedsbeiträge
4.7.1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt.
4.7.2. Tritt eine Person während des Geschäftsjahres

ein, so wird der anteilige Beitrag fällig.
4.8. Ordentliche Mitglieder sind alle mit Ausnahme

der in 4.9. genannten.
4.9. Jugendliche und fördernde Mitglieder
4.9.1. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18

       Jahren. Sie können nur dann in den Verein
       aufgenommen werden, wenn eine schriftliche
       Einverständniserklärung der Eltern vorliegt.
4.9.2. Juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen 
       sind immer fördernde Mitglieder.
       Fördernde Mitglieder genießen kein Wahlrecht.
4.10. Mitarbeiter zählen nicht zu den Mitgliedern,
      sie werden vom Systembetreuer im Rahmen der
      Geschäftsbedingungen betreut.

>5. Organisation
5.1. Die kontinuierliche Arbeit des Vereins wird vom

     Vorstand sowie den Stellen des Redaktions- und
     Finanzbereichs im Rahmen ihrer Kompetenzen
     selbständig durchgeführt.
5.2. Zur Entlastung der Finanzstelle sowie des
     Systembetreuers werden von der
     Mitgliederversammlung weitere Stellen im
     Redaktions- und Finanzbereich nach Bedarf
     eingerichtet und wieder aufgelöst. In ihrem
     Fachbereich arbeiten diese selbständig und voll
     verantwortlich.
5.3. Der Systembetreuer ist für den Inhalt und die
     Gestaltung der redaktionellen Beiträge
     verantwortlich. Zur Bearbeitung der Informationen
     werden bei Bedarf durch die
     Mitgliederversammlung weitere Stellen des
     Redaktionsbereiches (Redaktionen) eingerichtet.
5.4. Die Finanzstelle ist für den ordnungsgemäßen
     Ablauf der finanziellen Angelegenheiten und die
     Ausführung verantwortlich. Hierzu führt sie ein
     oder mehrere Konten. Für den Fall der
     Verhinderung müssen die Konten dem Vorstand
     zugänglich sein. Leiter der Finanzstelle ist
     der Kassier.

>6. Vereinsorgane

Vereinsorgane sind
6.1. die Vorstandschaft
6.2. die Mitgliederversammlung
6.3. die in Paragraph 5 genannten Stellen.

>7. Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem
Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Die
Zahl der Beisitzer wird durch die jährlicheMitgliederversammlung vor den Wahlen festgelegt. Die
Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Gerichtlich und außergerichtlich vertreten den
Verein der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende je allein oder der Kassier zusammen mit
dem Schriftführer. Diese Personen bilden den
Vorstand nach Paragraph 26 BGB. Im Innenverhältnis istder stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung
berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Ist
auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so
ist der Kassier zusammen mit dem Schriftführer zur
Vertretung berechtigt. Die Vorstandschaft wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der
Vorstandschaft im Amt. Jedes Mitglied der
Vorstandschaft ist einzeln zu wählen. Wählbar sind
nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein
Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit
aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen
Nachfolger wählen muß.

>8. Beschlußfassung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse im
allgemeinen auf Sitzungen der Vorstandschaft, die
vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mindestens
drei Tage vorher einberufen werden. Die
Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft und
darunter zwei vertretungsberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende oder ein anderes vertretungsberechtigtes
Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen unter
Stichentscheid des Sitzungsleiters gefaßt. Die
Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.

>9. Die Mitgliederversammlung
9.1. Beschlußfassendes und kontrollierendes Gremium

ist die Mitgliederversammlung.
9.2. Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind alle

Mitglieder des Vereins.
9.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in

     jedem Jahr einmal vom Vorstand zu geeigneter
     Zeit und an geeignetem Ort einberufen werden.
     Ort und Termin sind allen Mitgliedern
     unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei
     Einhaltung einer Frist von mindestens 14
     Tagen schriftlich mitzuteilen. Der erste
     Vorsitzende und bei seiner Verhinderung ein
     anderes Vorstandsmitglied leiten die
     Versammlung.
9.4. Im Falle der Abwesenheit können sich die
     Mitglieder durch ein anderes Mitglied vertreten
     lassen. Dieses muß eine Vollmacht, eventuell
     eingeschränkt für bestimmte Themen, vorweisen.
     Verhinderte Mitglieder können aber auch ihre
     Diskussionsbeiträge, Anträge und Entscheidungen
     bis zu zwei Tage vor Beginn der
     Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden
     schriftlich einreichen.
9.5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
     gehören:
9.5.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der
       Vorstandschaft und Berichtes des
       Kassenprüfers
9.5.2. Entlastung der Vorstandschaft und des
       Kassenprüfers
9.5.3. Jährliche Wahl der Vorstandschaft und des
       Kassenprüfers aus den Reihen der Mitglieder

9.5.4. Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern
9.5.5. Beschlußfassung über die Beitragsordnung
9.5.6. Beschlußfassung über die Änderung der

       Satzung, Auflösung des Vereins oder Fusion
       mit anderen Vereinen
9.5.7. Beschlußfassung über den Ausschluß von
       Mitgliedern
9.5.8. Besetzung der in Paragraph 5 (Organisation)
       genannten Stellen
9.6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
     Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
     Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen,
     welche die in Paragraph 2 genannten gemeinnützigen
     Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
     zuständigen Finanzamtes.

>10. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nur
entscheidungsfähig, wenn mindestens 1/20 aller
Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei
Beschlüssen über die Auflösung des Vereins,
die Fusion mit anderen Vereinen und Änderungen
von Paragraph 10 der Satzung müssen mindestens
1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der
Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und
der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß
übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im
Allgemeinen unter Stichentscheid des
Versammlungsleiters mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie den
Außchluß von Mitgliedern benötigen eine
Stimmenmehrheit von 2/3; Beschlüsse über Auflösung
des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben. Abwesende können ihre
Stimme schriftlich abgeben. Stimmrechtsübertragung
ist auf Vereinsmitglieder aufgrund einer Vollmacht
möglich; jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als
zwei fremde Stimmen vertreten. Sämtliche Beschlüsse
sind in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen und
vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die
Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind allen
Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

>11. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie ist einzuberufen
11.1. auf Beschluß der Vorstandschaft
11.2. auf schriftlich begründeten Antrag von

mindestens einem Viertel der Mitglieder
11.3. Des weiteren gilt, wie in Paragraph 9 und

Paragraph 10 bestimmt.

>12. Finanzen
12.1. Dem Verein stehen zur Kostendeckung folgende

Einnahmen zur Verfügung:
12.1.1. Einnahmen für die Veröffentlichung von

        Anzeigen. Einnahmen aller Art
        dürfen den redaktionellen Teil von
        Publikationen des Vereins nicht
        beeinflußen.

12.1.2. Spenden
12.1.3. Mitgliedsbeiträge nach Paragraph 4.7.
12.1.4. Nutzungsgebühren für Einrichtungen des

        Vereins, deren Höhe von der Vorstandschaft
        festgesetzt wird.

12.1.5. Einnahmen aus Veröffentlichungen.
12.1.6. Einnahmen aus der Durchführung von

Seminaren und Tagungen.
12.2. Der Verein kann folgende Ausgaben tätigen:
12.2.1. Druck- und Fertigungskosten für

Veröffentlichungen
12.2.2. Aufwendungen für Büromaterial und

Portokosten
12.2.3. Aufwendungen für Arbeitsmaterial und Spesen
12.2.4. Werbeausgaben für die Veröffentlichungen
12.2.5. Bildungsgelder für alle Mitglieder
12.2.6. Spesen für die Teilnehmer an

        Mitgliederversammlungen und Sitzungen der
        Vorstandschaft

12.2.7. Spenden an gemeinnützige Institutionen
12.2.8. Aufwendungen für Beiträge und Gebühren
12.2.9. Aufwendung für die Durchführung von

Seminaren und Tagungen
12.2.10. Aufwendungen für die Bereitstellung und

         den Unterhalt des elektronischen
         Kommunikationssystems.
12.3. Das Geschäftsjahr soll mit einer
      Gesamtrücklage von 10 % des Jahresumsatzes
      abgeschlossen werden.
12.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
      bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
      das Vermögen des Vereins an amnesty
      international, Sektion Deutschland e.V., der      es ausschließlich  
und unmittelbar für gemeinn
      ützige Zwecke zu verwenden hat.

>13. Veröffentlichungen
13.1. Die Mitarbeiter liefern ihre Beiträge

      publikationsfähig an den Systembetreuer ab.
      Dieser stellt sie für die Interessenten
      zusammen.
13.2. Anspruch auf Aufnahme von Beiträgen oder
      Anzeigen besteht nicht.

>14. Schlußbestimmungen
14.1. Diese Satzung tritt am 2. Juni 1987 in Kraft.
14.2. Jedes Vereinsmitglied erhält diese Satzung

sowie den Anhang und etwaige Ergänzungen.

Der Verein "Kommunikation und Neue Medien e.V."
wurde in der Gründungsversammlung am 2. Juni 1987
nach Maßgabe der Satzung gegründet und vomAmtgericht München am 2. September 1987 unter VR12175 in das Vereinsregister eingetragen. Die Satzungwurde auf den Mitgliederversammlungen am 14.10.1989 inden Paragraphen 4 (Mitglieder), 5 (Organisation),10 (Beschlußfassung der Mitgliederversammlung)und 12 (Finanzen), am 12. Oktober 1991 imParagraph 12 (Finanzen), am 8. Oktober 1994 inParagraph 10 (Beschlußfassung der Mitgliederver-
sammlung) und Paragraph 12 (Finanzen) und am5. Oktober 1996 in Paragraph 7 (Vorstandschaft)geändert.

18.06.03    Werner Hülsmann <WERNER@PRIVACY1.moergen.net>
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