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Liebe KollegInnen,
anbei Infos zu den aktuellen Länderinitiativen Niedersachsens und
Schleswig.Holsteins für eine neue, stichtagsunabhängige
Bleiberechtsregelung für Geduldete, und zu den Auswirkungen des neuen
deutschen Vorbehalts zum Europäischen Fürsorgeabkommen EFA auf
Sozialleistungen nach SGB II und XII für Unionsbürger
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- Nachdem jetzt auch Niedersachsen ein stichtagsunabhängiges Bleiberecht
fordert, ist nunmehr der Bundestag am Zug, endlich ein wirksame
stichtagsunabhängige gesetzliche Bleiberechtsregelung zu schaffen.
Die Vorschläge Niedersachsens und weiterer Länder im Wortlaut:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/admin.php?op=EditStory&sid=552
- Entwurf Schleswig-Holstein | 25 b AufenthG - BR-Drs. 773-11 v. 30.11.2011
- Bundesratsdebatte am 16.12.2011
- | 25 b AufenthG - Entwurf Rheinland-Pfalz v. 24.01.2012
- | 25 b AufenthG - Entwurf NRW, BaWü, Bremen v. 26.01.2012
- Ergänzungsanträge Berlin, MeVo, RP zu | 25b AufenthG v. 26.01.2012
- Stellungnahme BAGFW zu | 25 b AufenthG v. 24.01.2012
- Bleiberechtsvorschlag MI Schünemann Niedersachsen vom 16.03.2012
Mehr Infos zum Bleiberecht:
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2. Nach der wohl völkerrechtswidrigen einseitigen faktischen
Teilkündigung des EFA durch die BR Deutschland stellen die Jobcenter
reihenweise das Alg II für Unionsbürger aus EFA-Staaten ein, die
allein zum Zweck der Arbeitsuche eingereist seien und allein aus
diesem Grund ein Aufenthaltsrecht besäßen.
Diese Bescheide dürften zum allergrößten Teil rechtswidrig sein, weil:
- die betroffenen Unionsbürger bereits erwerbstätig sind oder waren, und
deshalb, als Familienangehörige, als Daueraufenthaltsberechtigte oder
aus anderen Gründen längst ein anderes Aufenthaltsrecht als das laut |
7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II das Alg II ausschließende Aufenthaltsrecht
"nur zur Arbeitsuche" besitzen, und auf diese Unionsbürger der
Ausschlusstatbestand des | 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II also garnicht
zutrifft.
- Aber auch bei Unionsbürgern, auf die der Ausschlusstatbestand des | 7
Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zutrifft, die zum Zweck der Arbeitsuche
eingereist sind, lediglich aus diesem Grund aufenthaltsberechtigt sind,
und hier bisher nicht erwerbstätig waren spricht das gegenüber dem SGB
II höherrangige Europarecht und dort insbesondere die Aufnahme des Alg
II in die EG VO 883/2004 dafür, dass aufgrund des höherrangigem
Europarechts auch diese Arbeitsuchenden entgegen dem Wortlaut des | 7
Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II einen Alg II Anspruch besitzen.
Vgl. dazu
Prof. Dorothee Frings, Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, Update März 2012 (jetzt mit EFA-Vorbehalt)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Frings_Sozialleistungen_883-2004.pdf
Rechtsmittel gegen Ablehnung von ALG II fu·r Unionsbu·rger - deutscher Vorbehalt gegen das EFA wirkungslos
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/EFA_Vorbehalt_Kommentar.pdf
Fortbildung - Folien und Gesetze zu Aufenthaltsrechten nach FreizügG/EU, Leistungen nach SGB II/XII und Krankenversicherung für Unionsbürger
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Fobi_Sozialrecht_EU_2012.pdf
Classen, Sozialleistungen fu·r MigrantInnen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG (mit Hinweisen zu den Aufenthaltsrechten nach FreizügG/EU)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_SGB_II_XII_AsylbLG.pdf
- Hinweis
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Die Berliner Senatssozialverwaltung weist mit Rundschreiben vom 24.02.2012 zu Recht darauf hin, dass - wenn man von der Zulässigkeit des Auschlusses vom Alg II ausgeht - aufgrund des jedenfalls für das SGB XII weitergeltenden EFA nunmehr anstelle des vom Jobcenter gestoppten Alg II die Sozialämter Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren müssen:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SenGesSoz_EFA_SGBXII_240212.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Georg Classen
Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel ++49-30-69564992, FAX ++49-30-69564993
georg.classen ät gmx.net
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de
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