Blinde Passagiere:
Private Abschieber arbeiten im Verborgenen
Ausländergesetz, § 73, Absatz 1: "Wird ein Ausländer, der mit einem Luft,- See- oder Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer außer Landes zu bringen."
Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von drei Jahren und wird nur für ein Asylbegehren oder bei Abschiebehindernissen ausgesetzt. Außerdem wird das Beförderungsunternehmen verpflichtet, den Flüchtling auf Verlangen der Grenzbehörden in das Land, das sein Reisedokument ausgestellt hat bzw. in das Abreiseland des Flüchtlings oder "einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist."